Der Bundesrat hat am 5. Dezember dem Entwurf eines Gesetzes zur
Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechtes
(Erbschaftsteuerreformgesetz) zugestimmt, nachdem der Bundestag am
27. November 2008 das Erbschaftsteuerreformgesetz in der
Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen
hatte.
Die Gesetzesnovelle war notwendig geworden, weil das
Bundesverfassungsgericht in seiner am 31. Januar
2007 veröffentlichten Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit
des geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts die geltenden
Bewertungsregeln als verfassungswidrig gewertet und eine Frist zur
Änderung bis 2009 gesetzt hatte. Künftig müsse alle Vermögensarten
nach ihrem Verkehrswert bewertet werden. Die Karlsruher Richter
billigten dem Gesetzgeber aber einen weiten Gestaltungsspielraum
für Verschonungsregeln zu, mit dem beispielsweise Vermögen, das
Arbeitsplätze schafft, niedriger besteuert wird.
Das Erbschaftsteuerreformgesetz soll zum 1. Januar 2009 in Kraft
treten.
Nach Verabschiedung im Bundesrat wird das Gesetz dem
Bundespräsidenten zur Prüfung und Unterzeichnung zugeleitet. Falls
er das Gesetz angesichts der verfassungsrechtlichen Bedenken nciht
abzeichnen sollte, würde es nicht in Kraft treten. Nach Abzeichnung
durch den Bundespräsidenten würde es im Bundesgesetzblatt verkündet
werden und gegebenenfalls nachträglich in Kraft treten können.
1.0 Erste Bewertung der IHK-Organisation
Nach Auffassung der IHK-Organisation bleibt der Gesetzesentwurf
(Kurzfassung) - trotz Verbesserungen gegenüber dem
Regierungsentwurf - nicht nur schwer administrierbar, sondern auch
für viele Unternehmen beispielsweise durch die hohe Besteuerung des
Verwaltungsvermögens existenzbedrohend. Der Bürokratieaufwand wird
allein durch die Dauerüberwachung der Unternehmen während der
Verschonungsphase von sieben bzw. zehn Jahren enorm hoch sein. Die
im Koalitionsvertrag versprochene Erleichterung
der Unternehmensübergabe durch das
Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht wurde nicht
eingelöst.
2.0 Verschonung von Betriebsvermögen
(gesamt)
Für Betriebsvermögen ist nunmehr ein Wahlrecht (unwiderrufliche
Option) zwischen folgenden Alternativen vorgesehen:
Regelverschonung:
- Verschonungsabschlag 85 % (= Sofortbesteuerungsanteil 15
%)
- Verhaftungs-/Lohnsummenfrist jeweils 7
Jahre
- Lohnsumme von 650 % (entspricht 93 % pro
Jahr), keine Indexierung
- Nachversteuerung:
- Vermögensverhaftung: zeitanteilig
(pro-rata-temporis-Regelung)
- Lohnsummenbindung: anteilig (nur „soweit” die Grenze
unterschritten wird)
- Verwaltungsvermögensgrenze 50 %.
Verschonungsoption:
- Verschonungsabschlag 100 %
- Verhaftungs-/Lohnsummenfrist jeweils 10 Jahre
- - Lohnsumme von 1.000 % (entspricht 100 % pro
Jahr), keine Indexierung
- - Nachversteuerung:
- Vermögensverhaftung: zeitanteilig
(pro-rata-temporis-Regelung)
- Lohnsummenbindung: anteilig (nur „soweit” die Grenze
unterschritten wird)
- - Verwaltungsvermögensgrenze 10 %
Beide Varianten bleiben deutlich unterhalb der bislang
vorgesehen Verhaftungsfrist von 15 Jahren. Die Regelverschonung
bleibt mit Fristen von 7 Jahren auch deutlich unterhalb von 10
Jahren. Auf die Anhebung des Sofortbesteuerungsanteils sowie die
Absenkung der Verwaltungsvermögensgrenze wurde
verzichtet.
Die Verschonungsoption sieht auf den ersten Blick verlockend aus.
Wegen der deutlich schärferen Bedingungen bei Lohnsumme und
Verwaltungsvermögen wird das Wahlrecht jedoch für die meisten
Unternehmen de facto ins Leere laufen. Lediglich Betriebe mit einer
Sonderreglung beim Verwaltungsvermögen (z.B. Wohnungswirtschaft)
werden diese Variante wählen können. Die Verschonungsoption ist
daher inakzeptabel.
Trotz der nunmehr gleichlaufenden Frist ergeben sich Unklarheiten
bei der Frage der Nachversteuerung, da die
pro-rata-temporis-Regelung bei der Vermögensverhaftung die
Erbschaftsteuer mit Ablauf eines Jahres anteilig entfallen lässt
(bei der Regelverschonung in Höhe von 14,28 %, bei der
Verschonungsoption in Höhe von 10 %), bei der Prüfung der
Lohnsummenbindung aber erst nach Ablauf der gesamten Frist eine
ex-post-Betrachtung stattfindet.
3.0 Verwaltungsvermögen
Beim Verwaltungsvermögen kann die Regelverschonung nur angewandt
werden, wenn die Verwaltungsvermögensgrenze von 50 % nicht
überschritten wird, die Verschonungsoption ist nur möglich, wenn
die Verwaltungsvermögensgrenze von 10 % nicht überschritten
wird.
Weiterhin bleiben ganze Branchen wie das Hotelgewerbe (die
„Absichtserklärungen” des BMF haben bisher keinen Niederschlag in
den Änderungsanträgen gefunden) von der Verschonungsregelung
ausgeschlossen. Auch andere Fallkonstellationen sind
problematisch:
- Brauereien mit verpachteten Schankwirtschaften,
- Gesellschafter-Geschäftsführer mit 25 %-Beteiligung (nicht
Kommanditist mit 1 %-Beteiligung) fallen unter das
Verwaltungsvermögen, es sei denn im Kreise der Gesellschafter ist
eine Bündelung der Anteile auf über 25 % möglich.
- Unternehmen, die Eigenkapital schaffen und es nicht nutzlos
liegen lassen sondern investieren, laufen sehr schnell Gefahr, die
Grenzen der Definition des Verwaltungsvermögens zu überspringen.
Während Bargeld unschädlich ist, wird es schwierig bei Wertpapieren
etc.(ggf. Finanzierung von Pensionsansprüchen). Sinnvolle
Zwischennutzungen werden steuerlich belastet. Das gilt insbesondere
bei der Verschonungsoption.
- Kaum ein „Produktiv”-Unternehmen wird die 10 %-Grenze einhalten
können – das kann allenfalls bei Unternehmen mit Ausnahmeregelungen
der Fall sein, hier jedoch auch nur, wenn freie Liquidität
entsprechend angelegt ist.
Nachbesserung ausschließlich im Immobilienbereich:
- Betriebsaufspaltungs- und Betriebsverpachtungsfälle,
Verpachtung im Konzern, Wohnungsunternehmen (mit Hauptzweck
Wohnungsvermietung und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb notwendig)
führen nicht zu Verwaltungsvermögen;
- weiterhin keine juristische eindeutige Lösung u.a. für
Hotelgewerbe, Brauereien mit verpachteten Schankwirtschaften!
Brutto-Netto-Vergleich bei Berechnung der
Verwaltungsvermögensgrenze
Verglichen werden „Summe der gemeinen Werte des
Verwaltungsvermögens”
„Unternehmenswert”
Bei der „Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens”
handelt es sich um einen Brutto-Wert; Schulden werden auch dann
nicht berücksichtigt, wenn sie ausschließlich für die Anschaffung
dieses Wirtschaftsgutes aufgenommen worden sind. Der
Unternehmenswert beinhaltet demgegenüber die Schulden. Das führt
dazu, dass das Verwaltungsvermögen systematisch eher zu groß
dargestellt wird und sich rein rechnerisch sowie in der Praxis
Quoten von über 100 % ergeben werden. Dies ist eine zusätzliche
Hürde, die bei den Quoten des Verwaltungsvermögens zu
berücksichtigen ist, und einmal mehr ein gutes Beispiel für die
Komplexität des Gesetzes insgesamt.
Die Berechnungsmethode diskriminiert insbesondere
ertragsschwache Unternehmen (hier dürften dem Verwaltungsvermögen
eher Verbindlichkeiten gegenüberstehen). Sie bewirkt, dass z.B. zur
Sicherung von Krediten eingelegte Grundstücke schädliches Vermögen
sind und u. U. zum Ausschluss der Verschonung führen.
4.0 Lohnsummenbindung
Die Lohnsumme darf bei Inanspruchnahme der Regelverschonung
nach sieben Jahren nicht unterhalb von 650 % der Ausgangssumme
liegen. Bei Inanspruchnahme der Verschonungsoption muss die
Lohnsumme nach zehn Jahren 1.000 % des Ausgangswerts betragen.
Demnach können innerhalb der Frist Mitarbeiter entlassen werden,
wenn zum Ende des Sieben- bzw. Zehnjahreszeitraums wieder
entsprechende Einstellungen vorgenommen werden. In beiden Fällen
erfolgt keine Indexierung der Lohnsumme. Bei
Unterschreiten der jeweiligen Lohnsumme wird der
Verschonungsabschlag rückwirkend in dem prozentualen Ausmaß
verringert, in dem die Lohnsumme unterschritten worden ist. Von der
Lohnsummenregelung ausgenommen sollen Betriebe sein, die nicht mehr
als zehn Beschäftigte haben.
Die ex-post-Betrachtung bei der Lohnsumme bringt mehr Flexibilität.
Allerdings enthalten beide Varianten kaum einen Puffer für
Krisenentwicklungen bzw. Anpassungen an technische Neuerungen (z.
B. Automatisierung). Der Verzicht auf die Indexierung ist positiv,
bei den nun einzuhaltenden Grenzen möglicherweise teuer erkauft.
Eine Notfallklausel fehlt vollständig.
5.0 Reinvestitionsklausel
Der Verkauf von Betrieben/Betriebsteilen führt nicht zur
Nachversteuerung, wenn der Erlös wieder in Betriebsvermögen
(begünstigtes Vermögen) reinvestiert wird. Nicht erlaubt ist die
Reinvestition in Verwaltungsvermögen.
Die Reinvestitionsklausel ist erweitert worden. Investitionen
können auch in völlig andere Unternehmenszweige erfolgen (z.B.
bisher Handelsunternehmen, neu Produktionsunternehmen). Die
erweiterten Reinvestitionsmöglichkeiten schaffen größere
Flexibilität.
Es muss jedoch klargestellt werden, dass die Reinvestition nicht
auf die Vermögensart beschränkt wird, aus der die Erlöse
resultierten, d.h. der Verkaufserlös einer 30 %-Beteiligung an
einer Kapitalgesellschaft muss in Betriebsvermögen (und umgekehrt)
investiert werden können und die Nachversteuerung ausschließen. Die
Reinvestition in „eine” der Vermögensarten des § 13b Abs. 1
ErbStG-E muss ausreichend sein.
6.0 Abfindungsfälle
Verkauft der Erbe unmittelbar nach dem Erbfall aufgrund einer
gesellschaftsvertraglichen Regelung an die Mitgesellschafter zu
einem Preis unterhalb des Verkehrswertes (Abfindungsfall),
versteuert der Erbe nur den Abfindungsbetrag; die Differenz zum
Verkehrswert ist von den Mitgesellschaftern als Schenkung zu
versteuern.
Der Erbe versteuert damit nur die im tatsächlich zugeflossenen
Mittel. Die Schenkungsteuerpflicht der verbleibenden Gesellschafter
besteht bereits im geltenden Recht, hat sich wegen der
Buchwertansätze bei Personengesellschaften bislang jedoch kaum
ausgewirkt. Das wird sich wegen der Umstellung der
Bewertungsmethode jetzt ändern. Es ist klarzustellen, dass die
Regelung sowohl für Erb- als auch für Schenkungsfälle gilt.
7.0 Doppelbelastung durch Erbschaft- und
Ertragsteuern
Der bis 1998 geltende § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) wird als
neuer § 35b EStG reaktiviert. Berücksichtigt werden nur Verkäufe
innerhalb von max. 5 Jahren seit dem Erbfall. Spätere Verkäufe
werden jeweils vollständig mit Erbschaft- und Ertragsteuern
belastet.
§ 35b EStG soll erst ab 2009 anwendbar sein; für Erbfälle vor dem
01.01.2009 wird die Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen.
Entsprechend der gewählten Verschonungs-Variante sollte die
Regelung über die anteilige Anrechnung der Erbschaftsteuer auf die
Einkommensteuer 7 bzw. 10 Jahre betragen. Anderenfalls führt der
Verkauf im Jahr 6 zwar zur Nachversteuerung bei der
Erbschaftsteuer, bei der Festsetzung der Einkommensteuer wird die
Erbschaftsteuer jedoch nicht mehr berücksichtigt. Die zeitliche
Begrenzung des alten § 35 EStG auf 5 Jahre entsprach der bislang
geltenden 5jährigen Fortführungsfrist; es bestand mithin ein
zeitlicher Gleichklang der Fristen.
Der Anwendungsausschluss für Erbfälle vor dem 01.01.2009 steht
jedoch in krassem Gegensatz zum Wahlrecht zwischen altem und neuem
Recht. Das Wahlrecht besteht für Erbfälle in der Zeit vom
01.01.2007 bis 31.12.2008. Wird neues Recht gewählt, muss
gleichzeitig auch § 35b EStG anwendbar sein; anderenfalls droht für
diese Fälle weiterhin eine ungeschmälerte Doppelbelastung.
Gleichzeitig ist klar zu stellen, dass § 35b EStG sowohl bei Erb-
als auch bei Schenkungsfällen anwendbar ist.
8.0 Steuerschuldnerschaft in
Schenkungsfällen
Es ist keine gesetzliche Regelung vorgesehen. Lediglich in den
ErbSt-Richtlinien soll eine Regelung aufgenommen werden, den
Schenker nicht für vom Erwerber zu vertretende Nichterfüllung von
Behaltensvoraussetzungen in Anspruch zu nehmen.
Eine Richtlinien-Regelung ist inakzeptabel. Sie bietet keine
ausreichende Sicherheit für den Schenker, da sie nicht
rechtsverbindlich gilt. Im Übrigen ist nicht abzusehen, wann eine
entsprechende Regelung getroffen würde.
Die Regelung darf nicht auf Fälle der „zu vertretenden
Nichterfüllung” der Behaltensvorschriften beschränkt werden. Die
auf konjunkturellen Entwicklungen beruhende Reduzierung der
Belegschaft muss ebenso berücksichtigt werden wie die allein im
Inhaberwechsel begründete Neuorientierung ehemaliger Kunden. Bei
einer zu engen Formulierung bleibt es bei dem für den Schenker
untragbaren Risiko der Steuernachzahlung, die eine geordnete
Übergabe des Unternehmens zu Lebzeiten ausschließt.
9.0 Steuersätze der Steuerklassen II und
III
Bei den Tarifen für die Steuerklasse II
(u. a. Geschwister, Nichten, Neffen) und III
(Nichtverwandte) bleibt es bei den Vorschriften des
Regierungsentwurfs: je nach Höhe des Erbes gilt ein Steuersatz von
30 % bzw. 50 % bei Erwerben über 6 Mio. Euro. Damit
werden Geschwister, Nichten, Neffen ebenso behandelt wie fremde
Dritte.
Eine Differenzierung zwischen entfernt verwandten und nicht
verwandten Erben ist gesellschaftspolitisch erforderlich.
Problematisch ist jedoch vor dem Hintergrund der demographischen
Entwicklung, dass das Vererben auf Nichten und Neffen (wird
angesichts der demographischen Entwicklung zukünftig häufiger
vorkommen) erbschaftsteuerrechtlich wie die Übertragung auf fremde
Dritte behandelt wird. Auch wenn das Betriebsvermögen an entfernte
Verwandte/fremde Dritte im Rahmen der Verschonung in Steuerklasse I
versteuert wird, verschärfen die hohen Steuersätze zudem das Risiko
für Verwandte außerhalb des engsten Familienkreises bzw. für fremde
Dritte, da im Falle der Nachversteuerung von Betriebsvermögen
(Verstoß gegen Lohnsummen-/Verhaftungsregeln) die Besteuerung auf
Basis der Steuersätze der günstigeren Steuerklasse I rückwirkend
entfällt und die höheren Steuersätze der Klassen II und III
greifen. Das ist nicht akzeptabel.
10.0 Verfassungsrecht
Gegen das Regierungskonzept bestehen erhebliche
verfassungsrechtliche Bedenken, die z.T. bereits in der
Sachverständigenanhörung am 5. März 2008 vor dem Finanzausschuss
des Deutschen Bundestages von Wissenschaft und Wirtschaft
vorgebracht wurden und bislang nicht hinreichend ausgeräumt werden
konnten:
- Der undifferenzierte Ausschluss von Verwaltungsvermögen von der
Begünstigung ist mit erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifeln
behaftet, dazu noch verwaltungsökonomisch und wirtschaftspolitisch
völlig verfehlt.
- Die Lohnsummenregel ist verfassungsrechtlich höchst bedenklich,
weil sie krisenverschärfend sein kann. Mindestens muss für solche
Krisenfälle eine Stundungsregel (Notfallklausel) vorgesehen
werden.
- Die Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer, die im
Verkaufsfall konfiskatorische Ausmaße annehmen kann, muss durch
Berücksichtigung der latenten Einkommensteuer auf stille Reserven
vermieden werden. Dies gilt gleichermaßen für Erbschaft- und
Schenkungsteuer.
- Die drastische Reduzierung der Anzahl der Steuerpflichtigen
lässt Zweifel an der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die Frage
nach einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz aufkommen.
11.0 Freibeträge und selbstgenutzes
Wohneigentum
- Für privates Vermögen soll es bei den bisher bekannten
persönlichen Freibeträgen (Ehegatte 500.000 Euro,
Kinder 400.000 Euro) bleiben.
- Allerdings soll das selbstgenutzte
Wohneigentum künftig für Ehegatten/ eingetragenen
Lebenspartnerschaften auch im Erbfall generell steuerfrei übergehen
(nach geltendem Recht in § 13 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz ist dies
nur im Schenkungsfall möglich). Voraussetzung ist, dass es über
einen Zeitraum von 10 Jahren nicht verkauft, vermietet oder
verpachtet wird. Unter diesen Voraussetzungen können auch
Kinder/Enkel in den Genuss der Steuerfreiheit bei selbstgenutztem
Wohnraum gelangen - sofern eine Flächenbegrenzung von 200 qm
eingehalten wird.
12.0 Inkraftreten des Gesetzes
Das Gesetz soll zum 1.1.2009 in Kraft treten. Für Erbfälle, die
nach dem 31. 12. 2006 und vor dem Inkrafttreten der Reform
eingetreten sind, ist ein Wahlrecht zur Anwendung des alten
Rechts vorgesehen. Dieses kann grundsätzlich bis zur
Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung in Anspruch genommen werden.
Ist die Steuerfestsetzung bereits unanfechtbar, kann das Wahlrecht
längstens bis zum 30. 6. 2009 ausgeübt werden. Da die Vorschrift
zur rückwirkenden Anwendung des Rechts am 1. 7. 2009 außer Kraft
tritt, ist es auch im Falle einer noch nicht unanfechtbaren
Steuerfestsetzung möglich, das Wahlrecht längstens bis zu diesem
Datum auszuüben.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an
die für Sie zuständige IHK.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit
der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im
Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Dezember 2008