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RECHT UND STEUERN

Bundesrat billigt Erbschaftsteuerreform

Der Bundesrat hat am 5. Dezember dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechtes (Erbschaftsteuerreformgesetz) zugestimmt, nachdem der Bundestag am 27. November 2008 das Erbschaftsteuerreformgesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen hatte.

Die Gesetzesnovelle war notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht in seiner am 31. Januar 2007 veröffentlichten Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts die geltenden Bewertungsregeln als verfassungswidrig gewertet und eine Frist zur Änderung bis 2009 gesetzt hatte. Künftig müsse alle Vermögensarten nach ihrem Verkehrswert bewertet werden. Die Karlsruher Richter billigten dem Gesetzgeber aber einen weiten Gestaltungsspielraum für Verschonungsregeln zu, mit dem beispielsweise Vermögen, das Arbeitsplätze schafft, niedriger besteuert wird.

Das Erbschaftsteuerreformgesetz soll zum 1. Januar 2009 in Kraft treten.

Nach Verabschiedung im Bundesrat wird das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Prüfung und Unterzeichnung zugeleitet. Falls er das Gesetz angesichts der verfassungsrechtlichen Bedenken nciht abzeichnen sollte, würde es nicht in Kraft treten. Nach Abzeichnung durch den Bundespräsidenten würde es im Bundesgesetzblatt verkündet werden und gegebenenfalls nachträglich in Kraft treten können.

1.0 Erste Bewertung der IHK-Organisation

Nach Auffassung der IHK-Organisation bleibt der Gesetzesentwurf (Kurzfassung) - trotz Verbesserungen gegenüber dem Regierungsentwurf - nicht nur schwer administrierbar, sondern auch für viele Unternehmen beispielsweise durch die hohe Besteuerung des Verwaltungsvermögens existenzbedrohend. Der Bürokratieaufwand wird allein durch die Dauerüberwachung der Unternehmen während der Verschonungsphase von sieben bzw. zehn Jahren enorm hoch sein. Die im Koalitionsvertrag versprochene Erleichterung der Unternehmensübergabe durch das Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht wurde nicht eingelöst.

2.0 Verschonung von Betriebsvermögen (gesamt)

Für Betriebsvermögen ist nunmehr ein Wahlrecht (unwiderrufliche Option) zwischen folgenden Alternativen vorgesehen:

Regelverschonung:

  • Verschonungsabschlag 85 % (= Sofortbesteuerungsanteil 15 %)
  • Verhaftungs-/Lohnsummenfrist jeweils 7 Jahre
  • Lohnsumme von 650 % (entspricht 93 % pro Jahr), keine Indexierung
  • Nachversteuerung:
    • Vermögensverhaftung: zeitanteilig (pro-rata-temporis-Regelung)
    • Lohnsummenbindung: anteilig (nur „soweit” die Grenze unterschritten wird)
  • Verwaltungsvermögensgrenze 50 %.

Verschonungsoption:

  • Verschonungsabschlag 100 %
  • Verhaftungs-/Lohnsummenfrist jeweils 10 Jahre
  • - Lohnsumme von 1.000 % (entspricht 100 % pro Jahr), keine Indexierung
  • - Nachversteuerung:
    • Vermögensverhaftung: zeitanteilig (pro-rata-temporis-Regelung)
    • Lohnsummenbindung: anteilig (nur „soweit” die Grenze unterschritten wird)
  • - Verwaltungsvermögensgrenze 10 %

Beide Varianten bleiben deutlich unterhalb der bislang vorgesehen Verhaftungsfrist von 15 Jahren. Die Regelverschonung bleibt mit Fristen von 7 Jahren auch deutlich unterhalb von 10 Jahren. Auf die Anhebung des Sofortbesteuerungsanteils sowie die Absenkung der Verwaltungsvermögensgrenze wurde verzichtet.
Die Verschonungsoption sieht auf den ersten Blick verlockend aus. Wegen der deutlich schärferen Bedingungen bei Lohnsumme und Verwaltungsvermögen wird das Wahlrecht jedoch für die meisten Unternehmen de facto ins Leere laufen. Lediglich Betriebe mit einer Sonderreglung beim Verwaltungsvermögen (z.B. Wohnungswirtschaft) werden diese Variante wählen können. Die Verschonungsoption ist daher inakzeptabel.
Trotz der nunmehr gleichlaufenden Frist ergeben sich Unklarheiten bei der Frage der Nachversteuerung, da die pro-rata-temporis-Regelung bei der Vermögensverhaftung die Erbschaftsteuer mit Ablauf eines Jahres anteilig entfallen lässt (bei der Regelverschonung in Höhe von 14,28 %, bei der Verschonungsoption in Höhe von 10 %), bei der Prüfung der Lohnsummenbindung aber erst nach Ablauf der gesamten Frist eine ex-post-Betrachtung stattfindet.

3.0 Verwaltungsvermögen

Beim Verwaltungsvermögen kann die Regelverschonung nur angewandt werden, wenn die Verwaltungsvermögensgrenze von 50 % nicht überschritten wird, die Verschonungsoption ist nur möglich, wenn die Verwaltungsvermögensgrenze von 10 % nicht überschritten wird.

Weiterhin bleiben ganze Branchen wie das Hotelgewerbe (die „Absichtserklärungen” des BMF haben bisher keinen Niederschlag in den Änderungsanträgen gefunden) von der Verschonungsregelung ausgeschlossen. Auch andere Fallkonstellationen sind problematisch:

  • Brauereien mit verpachteten Schankwirtschaften,
  • Gesellschafter-Geschäftsführer mit 25 %-Beteiligung (nicht Kommanditist mit 1 %-Beteiligung) fallen unter das Verwaltungsvermögen, es sei denn im Kreise der Gesellschafter ist eine Bündelung der Anteile auf über 25 % möglich.
  • Unternehmen, die Eigenkapital schaffen und es nicht nutzlos liegen lassen sondern investieren, laufen sehr schnell Gefahr, die Grenzen der Definition des Verwaltungsvermögens zu überspringen. Während Bargeld unschädlich ist, wird es schwierig bei Wertpapieren etc.(ggf. Finanzierung von Pensionsansprüchen). Sinnvolle Zwischennutzungen werden steuerlich belastet. Das gilt insbesondere bei der Verschonungsoption.
  • Kaum ein „Produktiv”-Unternehmen wird die 10 %-Grenze einhalten können – das kann allenfalls bei Unternehmen mit Ausnahmeregelungen der Fall sein, hier jedoch auch nur, wenn freie Liquidität entsprechend angelegt ist.

Nachbesserung ausschließlich im Immobilienbereich:

  • Betriebsaufspaltungs- und Betriebsverpachtungsfälle, Verpachtung im Konzern, Wohnungsunternehmen (mit Hauptzweck Wohnungsvermietung und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb notwendig) führen nicht zu Verwaltungsvermögen;
  • weiterhin keine juristische eindeutige Lösung u.a. für Hotelgewerbe, Brauereien mit verpachteten Schankwirtschaften!

Brutto-Netto-Vergleich bei Berechnung der Verwaltungsvermögensgrenze

Verglichen werden „Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens”
„Unternehmenswert”

Bei der „Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens” handelt es sich um einen Brutto-Wert; Schulden werden auch dann nicht berücksichtigt, wenn sie ausschließlich für die Anschaffung dieses Wirtschaftsgutes aufgenommen worden sind. Der Unternehmenswert beinhaltet demgegenüber die Schulden. Das führt dazu, dass das Verwaltungsvermögen systematisch eher zu groß dargestellt wird und sich rein rechnerisch sowie in der Praxis Quoten von über 100 % ergeben werden. Dies ist eine zusätzliche Hürde, die bei den Quoten des Verwaltungsvermögens zu berücksichtigen ist, und einmal mehr ein gutes Beispiel für die Komplexität des Gesetzes insgesamt.

Die Berechnungsmethode diskriminiert insbesondere ertragsschwache Unternehmen (hier dürften dem Verwaltungsvermögen eher Verbindlichkeiten gegenüberstehen). Sie bewirkt, dass z.B. zur Sicherung von Krediten eingelegte Grundstücke schädliches Vermögen sind und u. U. zum Ausschluss der Verschonung führen.

4.0 Lohnsummenbindung

Die Lohnsumme darf bei Inanspruchnahme der Regelverschonung nach sieben Jahren nicht unterhalb von 650 % der Ausgangssumme liegen. Bei Inanspruchnahme der Verschonungsoption muss die Lohnsumme nach zehn Jahren 1.000 % des Ausgangswerts betragen. Demnach können innerhalb der Frist Mitarbeiter entlassen werden, wenn zum Ende des Sieben- bzw. Zehnjahreszeitraums wieder entsprechende Einstellungen vorgenommen werden. In beiden Fällen erfolgt keine Indexierung der Lohnsumme. Bei Unterschreiten der jeweiligen Lohnsumme wird der Verschonungsabschlag rückwirkend in dem prozentualen Ausmaß verringert, in dem die Lohnsumme unterschritten worden ist. Von der Lohnsummenregelung ausgenommen sollen Betriebe sein, die nicht mehr als zehn Beschäftigte haben.
Die ex-post-Betrachtung bei der Lohnsumme bringt mehr Flexibilität. Allerdings enthalten beide Varianten kaum einen Puffer für Krisenentwicklungen bzw. Anpassungen an technische Neuerungen (z. B. Automatisierung). Der Verzicht auf die Indexierung ist positiv, bei den nun einzuhaltenden Grenzen möglicherweise teuer erkauft. Eine Notfallklausel fehlt vollständig.

5.0 Reinvestitionsklausel

Der Verkauf von Betrieben/Betriebsteilen führt nicht zur Nachversteuerung, wenn der Erlös wieder in Betriebsvermögen (begünstigtes Vermögen) reinvestiert wird. Nicht erlaubt ist die Reinvestition in Verwaltungsvermögen.
Die Reinvestitionsklausel ist erweitert worden. Investitionen können auch in völlig andere Unternehmenszweige erfolgen (z.B. bisher Handelsunternehmen, neu Produktionsunternehmen). Die erweiterten Reinvestitionsmöglichkeiten schaffen größere Flexibilität.
Es muss jedoch klargestellt werden, dass die Reinvestition nicht auf die Vermögensart beschränkt wird, aus der die Erlöse resultierten, d.h. der Verkaufserlös einer 30 %-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft muss in Betriebsvermögen (und umgekehrt) investiert werden können und die Nachversteuerung ausschließen. Die Reinvestition in „eine” der Vermögensarten des § 13b Abs. 1 ErbStG-E muss ausreichend sein.

6.0 Abfindungsfälle

Verkauft der Erbe unmittelbar nach dem Erbfall aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Regelung an die Mitgesellschafter zu einem Preis unterhalb des Verkehrswertes (Abfindungsfall), versteuert der Erbe nur den Abfindungsbetrag; die Differenz zum Verkehrswert ist von den Mitgesellschaftern als Schenkung zu versteuern.
Der Erbe versteuert damit nur die im tatsächlich zugeflossenen Mittel. Die Schenkungsteuerpflicht der verbleibenden Gesellschafter besteht bereits im geltenden Recht, hat sich wegen der Buchwertansätze bei Personengesellschaften bislang jedoch kaum ausgewirkt. Das wird sich wegen der Umstellung der Bewertungsmethode jetzt ändern. Es ist klarzustellen, dass die Regelung sowohl für Erb- als auch für Schenkungsfälle gilt.

7.0 Doppelbelastung durch Erbschaft- und Ertragsteuern

Der bis 1998 geltende § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) wird als neuer § 35b EStG reaktiviert. Berücksichtigt werden nur Verkäufe innerhalb von max. 5 Jahren seit dem Erbfall. Spätere Verkäufe werden jeweils vollständig mit Erbschaft- und Ertragsteuern belastet.
§ 35b EStG soll erst ab 2009 anwendbar sein; für Erbfälle vor dem 01.01.2009 wird die Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen.
Entsprechend der gewählten Verschonungs-Variante sollte die Regelung über die anteilige Anrechnung der Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer 7 bzw. 10 Jahre betragen. Anderenfalls führt der Verkauf im Jahr 6 zwar zur Nachversteuerung bei der Erbschaftsteuer, bei der Festsetzung der Einkommensteuer wird die Erbschaftsteuer jedoch nicht mehr berücksichtigt. Die zeitliche Begrenzung des alten § 35 EStG auf 5 Jahre entsprach der bislang geltenden 5jährigen Fortführungsfrist; es bestand mithin ein zeitlicher Gleichklang der Fristen.
Der Anwendungsausschluss für Erbfälle vor dem 01.01.2009 steht jedoch in krassem Gegensatz zum Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht. Das Wahlrecht besteht für Erbfälle in der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2008. Wird neues Recht gewählt, muss gleichzeitig auch § 35b EStG anwendbar sein; anderenfalls droht für diese Fälle weiterhin eine ungeschmälerte Doppelbelastung.
Gleichzeitig ist klar zu stellen, dass § 35b EStG sowohl bei Erb- als auch bei Schenkungsfällen anwendbar ist.

8.0 Steuerschuldnerschaft in Schenkungsfällen

Es ist keine gesetzliche Regelung vorgesehen. Lediglich in den ErbSt-Richtlinien soll eine Regelung aufgenommen werden, den Schenker nicht für vom Erwerber zu vertretende Nichterfüllung von Behaltensvoraussetzungen in Anspruch zu nehmen.
Eine Richtlinien-Regelung ist inakzeptabel. Sie bietet keine ausreichende Sicherheit für den Schenker, da sie nicht rechtsverbindlich gilt. Im Übrigen ist nicht abzusehen, wann eine entsprechende Regelung getroffen würde.
Die Regelung darf nicht auf Fälle der „zu vertretenden Nichterfüllung” der Behaltensvorschriften beschränkt werden. Die auf konjunkturellen Entwicklungen beruhende Reduzierung der Belegschaft muss ebenso berücksichtigt werden wie die allein im Inhaberwechsel begründete Neuorientierung ehemaliger Kunden. Bei einer zu engen Formulierung bleibt es bei dem für den Schenker untragbaren Risiko der Steuernachzahlung, die eine geordnete Übergabe des Unternehmens zu Lebzeiten ausschließt.

9.0 Steuersätze der Steuerklassen II und III

Bei den Tarifen für die Steuerklasse II (u. a. Geschwister, Nichten, Neffen) und III (Nichtverwandte) bleibt es bei den Vorschriften des Regierungsentwurfs: je nach Höhe des Erbes gilt ein Steuersatz von 30 % bzw. 50 % bei Erwerben über 6 Mio. Euro. Damit werden Geschwister, Nichten, Neffen ebenso behandelt wie fremde Dritte.
Eine Differenzierung zwischen entfernt verwandten und nicht verwandten Erben ist gesellschaftspolitisch erforderlich. Problematisch ist jedoch vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung, dass das Vererben auf Nichten und Neffen (wird angesichts der demographischen Entwicklung zukünftig häufiger vorkommen) erbschaftsteuerrechtlich wie die Übertragung auf fremde Dritte behandelt wird. Auch wenn das Betriebsvermögen an entfernte Verwandte/fremde Dritte im Rahmen der Verschonung in Steuerklasse I versteuert wird, verschärfen die hohen Steuersätze zudem das Risiko für Verwandte außerhalb des engsten Familienkreises bzw. für fremde Dritte, da im Falle der Nachversteuerung von Betriebsvermögen (Verstoß gegen Lohnsummen-/Verhaftungsregeln) die Besteuerung auf Basis der Steuersätze der günstigeren Steuerklasse I rückwirkend entfällt und die höheren Steuersätze der Klassen II und III greifen. Das ist nicht akzeptabel.

10.0 Verfassungsrecht

Gegen das Regierungskonzept bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, die z.T. bereits in der Sachverständigenanhörung am 5. März 2008 vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages von Wissenschaft und Wirtschaft vorgebracht wurden und bislang nicht hinreichend ausgeräumt werden konnten:

  • Der undifferenzierte Ausschluss von Verwaltungsvermögen von der Begünstigung ist mit erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifeln behaftet, dazu noch verwaltungsökonomisch und wirtschaftspolitisch völlig verfehlt.
  • Die Lohnsummenregel ist verfassungsrechtlich höchst bedenklich, weil sie krisenverschärfend sein kann. Mindestens muss für solche Krisenfälle eine Stundungsregel (Notfallklausel) vorgesehen werden.
  • Die Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer, die im Verkaufsfall konfiskatorische Ausmaße annehmen kann, muss durch Berücksichtigung der latenten Einkommensteuer auf stille Reserven vermieden werden. Dies gilt gleichermaßen für Erbschaft- und Schenkungsteuer.
  • Die drastische Reduzierung der Anzahl der Steuerpflichtigen lässt Zweifel an der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die Frage nach einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz aufkommen.

11.0 Freibeträge und selbstgenutzes Wohneigentum

  • Für privates Vermögen soll es bei den bisher bekannten persönlichen Freibeträgen (Ehegatte 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro) bleiben.
  • Allerdings soll das selbstgenutzte Wohneigentum künftig für Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartnerschaften auch im Erbfall generell steuerfrei übergehen (nach geltendem Recht in § 13 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz ist dies nur im Schenkungsfall möglich). Voraussetzung ist, dass es über einen Zeitraum von 10 Jahren nicht verkauft, vermietet oder verpachtet wird. Unter diesen Voraussetzungen können auch Kinder/Enkel in den Genuss der Steuerfreiheit bei selbstgenutztem Wohnraum gelangen - sofern eine Flächenbegrenzung von 200 qm eingehalten wird.

12.0 Inkraftreten des Gesetzes

Das Gesetz soll zum 1.1.2009 in Kraft treten. Für Erbfälle, die nach dem 31. 12. 2006 und vor dem Inkrafttreten der Reform eingetreten sind, ist ein Wahlrecht zur Anwendung des alten Rechts vorgesehen. Dieses kann grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung in Anspruch genommen werden. Ist die Steuerfestsetzung bereits unanfechtbar, kann das Wahlrecht längstens bis zum 30. 6. 2009 ausgeübt werden. Da die Vorschrift zur rückwirkenden Anwendung des Rechts am 1. 7. 2009 außer Kraft tritt, ist es auch im Falle einer noch nicht unanfechtbaren Steuerfestsetzung möglich, das Wahlrecht längstens bis zu diesem Datum auszuüben.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: Dezember 2008

 
 

DOKUMENT-NR. 50391

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