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RECHT UND STEUERN

Ökosteuern für Unternehmen: Energie- und Stromsteuergesetz

Mit dem Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform aus dem Jahr 1999 wollte der Gesetzgeber einerseits den Faktor Arbeit entlasten, indem die Beiträge zur Rentenversicherung gesenkt wurden, andererseits Anreize für eine energieeffiziente Produktion und umweltschonende Technologien schaffen, indem Energieerzeugnisse und Strom besteuert wurden.

Die oft als Ökosteuer oder Ökosteuern bezeichnete Strom- und Energiesteuer ist eine Verbrauchssteuer. Die Ökosteuern stellen für die Unternehmen einen zusätzlichen Kostenfaktor sowie einen weiteren administrativen Aufwand dar. Für bestimmte Unternehmen, insbesondere die des produzierenden Gewerbes, sieht das Energie- und Stromsteuerrecht Möglichkeiten zur Steuerbefreiung und -entlastung vor, die von den Unternehmen beantragt werden müssen.

Rechtsgrundlage für die Ökosteuererhebung sind das Energiesteuergesetz (EnergieStG) mit der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV) und das Stromsteuergesetz (StromStG) mit der Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (StromStV).

Die Ökosteuern werden vom Zoll verwaltet, die Einnahmen stehen dem Bund zu. Die Energiesteuer gehört zu den innerhalb der EG harmonisierten Verbrauchsteuern und unterliegt der länderübergreifenden, EG-einheitlichen Überwachung. Das dem Bund zustehende Ökosteueraufkommen aus der ökologischen Steuerreform mit dem Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24. März 1999 (1. Stufe), dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform vom 16. Dezember 1999 und dem Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerrefom vom 23. Dezember 2002 (Stufen 2 - 5) mit Erhöhungen der Steuersätze beträgt jährlich rund 18 bis 19 Mrd. Euro und wird überwiegend für alterssicherungspolitische Mehrleistungen insbesondere zur Beitragsentlastung in der Rentenversicherung verwendet. Die Gesamteinnahmen in 2007 betrugen 6,3 Mrd. Euro für die Stromsteuer und 39 Mrd. Euro für die Energiesteuer. Mit dem am 1. August 2006 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnisse und zur Änderung des Stromsteuergesetzes vom 15. Juli 2006 wurde das bisherige Mineralölsteuergesetz durch ein grundlegend neu gestaltetes Energiesteuergesetz abgelöst und das Stromsteuergesetz geändert, die bis dahingeltenden Regelsteuersätze aber beibehalten.

Gliederung

1. Einführung
2. Ausgangslage
3.0 Steuergegenstand im StromStG
3.1 Steuerentlastung im StromStG
3.2 Steuerentlastungsanträge bei der Stromsteuer
4.0 Steuergegenstand der Energiesteuer
4.1 Steuertarif der Energiesteuer
4.2 Steuerentstehung und Steuerschuldner
4.3 Steuerbefreiung und Steuerentlastung im EnergieStG
4.4 Steuerbegünstigungen im EnergieStG
4.5 Steuerentlastungen im EnergieStG
4.5.1 Erlass
4.5.2 Erstattung
4.5.3 Vergütung
4.6 Steuerentlastungsanträge bzgl. der Energiesteuer
5.0 Der Spitzenausgleich
6.0 Vordrucke
7.0 Besondere Besteuerung von Biokraftstoffen
8.0 Beimischungspflicht

1.0 Einführung

Zum 1. August 2006 ist das "Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes vom 15. Juli 2006" in Kraft getreten. Damit ist das Energiesteuerrecht neu geordnet worden. Die Energiesteuerrichtlinie der Europäischen Union (RL 2003/96) gab den Mitgliedstaaten eine Überarbeitung der Besteuerung von Energieerzeugnissen (wie z.B. Mineralöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle, Pflanzenöl und anderen fossilen oder erneuerbaren Energieträgern) und von elektrischem Strom vor.
Geändert wurde das EnergieStG kurz nach Inkrafttreten durch das Gesetz zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz - BioKraftQuG) vom 18. Dezember 2006.
Die Europäische Kommission hat am 14. Juni 2007 die in diesen Gesetzen vorgesehenen Regelungen zum sogenannten „Spitzenausgleich” (Erläuterungen siehe unten Gliederungspunkt 5) als mit dem EU-Beihilfenregime vereinbar betrachtet. Die EU-Genehmigung gilt vorerst bis Ende 2009, doch wird damit gerechnet, dass sie darüber hinaus noch bis Ende 2012 weitererteilt werden wird. Der Spitzenausgleich bedeutet, dass Unternehmen des Produzierenden Gewerbes einen Antrag auf Steuerentlastung eines Teils der Ökosteuern stellen können, sofern die Ökosteuerlast die Entlastung bei den Rentenversicherungsbeiträgen übersteigt.
Die Durchführungsverordnungen zum Energiesteuergesetz und zur Stromsteuer (veröffentlicht am 3.8.2006 im Bundesgesetzblatt) geben den Unternehmen Hilfestellung für konkrete Einzelfragen zur Anwendung des Energiesteuergesetzes. Besteuert werden pflanzliche Öle und tierische wie pflanzliche Fette als Kraftstoff und zum Verheizen sowie Stein- und Braunkohle.

2.0 Ausgangslage

Beim Umgang mit den Ökosteuern und möglichen Steuerentlastungen stellen sich für den Unternehmer folgende Fragen:

  • Gibt es Steuerentlastungen bei der Verwendung von Strom oder bei der Verwendung anderer Energieerzeugnisse? Im ersten Fall sind die Vorschriften des StromStG, im anderen Fall die Vorschriften des EnergieStG anzuwenden.
  • Müssen Mindestgrenzen an Verbrauchsmengen von Strom und anderen Energieerzeugnissen überschritten werden, um Steuerentlastungen zu erhalten?
  • Hat der Unternehmer vor der Verwendung von Strom oder anderen Energieerzeugnissen einen Antrag auf Steuerentlastung zu stellen oder ist der Antrag erst nach der Verwendung einzureichen?
  • Bei wem und in welcher Form sind die Anträge einzureichen?
  • Hat der Unternehmer einen Anspruch auf den sogenannten „Spitzenausgleich” nach den Vorschriften des StromStG bzw. des EnergieStG?

3.0 Steuergegenstand im StromStG

Die Besteuerung von Strom ist im Stromsteuergesetz geregelt. Wärme als solches bleibt nach wie vor steuerfrei.

3.1 Steuerentlastung im StromStG

Das StromStG sieht in den §§ 9 und 10 StromStG Steuerbefreiungen und -ermäßigungen vor.

  • Nach § 9 StromStG:
    Die Steuerbefreiung und die Steuerermäßigung werden nur auf Antrag und nach Erteilung der Erlaubnis gewährt. Um die Steuerbefreiung bei der Stromsteuer zu nutzen, muss der Unternehmer den Antrag auf Erlaubnis beim Hauptzollamt stellen, bevor er Strom bezieht. Ebenso muss der Unternehmer einen Antrag auf Erlaubnis beim Hauptzollamt stellen, wenn er die Mindestmenge von 25 MWh Strom (Sockelverbrauchsmenge) verbraucht und Strom zum ermäßigten Steuersatz von 12,30 –/MWh beziehen will. Die Unternehmer haben jedoch eigenständig auf die Sockelverbrauchsmenge von 25 MWh zusätzlich eine Steuer von 8,20 –/MWh beim Hauptzollamt anzumelden und zu entrichten. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen dem Regelsteuersatz von 20,50 –/MWh und dem ermäßigten Steuersatz von 12,30 –/MWh (20,50 – - 12,30 – = 8,20 –). Die selbst zu entrichtenden Steuer beträgt somit: 25 MWh x 8,20 –/MWh = 205,00 –. Damit bleibt die Sockelverbrauchsmenge im Ergebnis bei allen Unternehmen mit dem Regelsteuersatz belastet: 25 MWh x 20,50 –/MWh = 512,50 –.
    Der Antrag auf Steuerentlastung lohnt sich insbesondere für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, dies sind u.a. Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes, Bergbaus, Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung oder des Baugewerbes. Entscheidend für diese Unternehmen bei der Steuerermäßigung ist, dass sie eine Mindestmenge an Strom verbrauchen: 25 MWh Strom. Eine Entlastung wird somit nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Selbstbehalt von 512,50 – übersteigt.
  • Nach § 10 StromStG:
    Ferner gibt es für Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine Steuerermäßigung aufgrund des Spitzenausgleichs nach § 10 StromStG in Verbindung mit § 18 StromStV. Nähere Informationen zum Spitzenausgleich siehe Gliederungspunkt 7.

3.2 Steuerentlastungsanträge bei der Stromsteuer

Alle Anträge auf Steuerentlastungen sind schriftlich beim Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, mittels eines Formvordrucks zu stellen:

  1. Antrag eines Erlaubnisscheins zum Bezug steuerbegünstigten Stroms, § 9 Abs. 4 StromStG
  2. Antrag eines Erlaubnisscheins auf Steuerbefreiung, § 9 Abs. 4 StromStG
  3. Antrag auf den Spitzenausgleich, § 10 StromStG.

Der Antragsteller muss alle Angaben machen, die für die Berechnung der Vergütung der Stromsteuer notwendig sind, insbesondere sind für den Antrag auf den Spitzenausgleich Nachweise über die gezahlten Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und den verbrauchten Strom vorzulegen. Im Zuge der Überprüfung durch das Hauptzollamt können weitere Unterlagen angefordert werden.
Weitere Informationen zu Steuerentlastungen nach §§ 54 und 55 Energiesteuergesetz und nach §§ 9 und 10 Stromsteuergesetz erhalten Hamburger Unternehmen beim Hauptzollamt Hamburg Stadt, Verbrauchsteuerabteilung, Teerhof 1, 20457 Hamburg :Telefon: 33 976-0.
Bei der Antragsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, d.h. die Steuerentlastung bei der Stromsteuer wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird, siehe 18 StromStV. Verspätete Anträge werden nicht mehr berücksichtigt (Sonderfälle für die Entlastung sind der § 9a StromStG in Verbindung mit § 17a StromSTV und § 17 StromStV).

4.0 Steuergegenstand der Energiesteuer

Gegenstand der Besteuerung durch das EnergieStG sind Energieerzeugnisse wie die klassischen Mineralöle (Benzin, mittelschwere Öle, Gasöle, Heizöle und Schmieröle) sowie Erdgas, Flüssiggas, Kohle und Petrolkoks, pflanzliche Öle sowie tierische und pflanzliche Fette, soweit sie dazu bestimmt sind, als Kraft- und Heizstoff verwendet zu werden. Der Besteuerung unterliegen grundsätzlich auch Kohle, Petrolkoks, die pflanzlichen Öle sowie die tierischen und pflanzlichen Fette. Vom EnergieStG nicht erfasst werden Strom und Wärme.
Die steuerrechtliche Definition von Energieerzeugnissen wird anhand der sogenannten Kombinierten Nomenklatur des Zollrechts vorgenommen. Die Nomenklatur enthält einen Katalog von Warenbeschreibungen, auf den das EnergieStG verweist. Die wichtigsten Kapitel und Positionen sind in Bezug auf die Energiesteuer:

  • Positionen 1507 bis 1518 (Pflanzenöle wie z.B. Sonnenblumen-, Raps- oder Sojaöl, auch in raffinierter Form),
  • Kapitel 27 (Mineralische Brennstoffe, Kohle, Erdgas, Flüssiggase, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation, bituminöse Stoffe, Mineralwachse),
  • Kapitel 29 (isoliert chemisch-einheitliche Verbindungen),
  • Positionen 3403, 3811 und 3817 (zubereitete Schmiermittel, zubereitete Additive für Mineralöle, Alkylbenzolgemische und Alkylnaphtalin-Gemische) und
  • Position 3824 (Biokraft- und Bioheizstoffe, Fettsäuremethylester).

4.1 Steuertarif der Energiesteuer

Die Steuersätze des EnergieStG sind je nach Energieträger unterschiedlich und im Einzelnen dem Gesetz zu entnehmen. Durch das EnergieStG wurden im Vergleich zur abgelösten Mineralölsteuer weitere Energieträger der Besteuerung unterzogen, insbesondere Biokraftstoffe und Kohle.

Übersicht der einzelnen Steuertarife:

Der Steuertarif gemäß § 2 Abs. 1 EnergieStG gibt die Grundregel vor. Dieser Tarif kommt immer dann zur Anwendung, wenn die spezielleren Regelungen der Absätze 2 und 3 nicht greifen. Energieerzeugnisse die nicht in den Absätzen 1 bis 3 genannt sind, unterliegen gemäß § 2 Abs. 4 EnergieStG der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.

Die Steuertarife nach § 2 Abs. 1 EnergieStG betragen:

SteuergegenstandSteuersatz

  1. a) Benzin, unverbleit mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg ("verschwefelt" bzw. "schwefelarm")
    (Unterposition 2710 11 41 bis 2710 11 49)

669,80 Euro je 1.000 Liter

  1. b) Benzin, unverbleit mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg ("schwefelfrei")
    (Unterposition 2710 11 41 bis 2710 11 49)

654,50 Euro je 1.000 Liter

  1. Benzin, verbleit (alle Motorenbenzine und Flugbenzin)
    (Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51, 2710 11 59)

721,00 Euro je 1.000 Liter

  1. Mittelschwere Öle (hauptsächlich Petroleum und Kerosin)
    (Unterposition 2710 19 25)

654,50 Euro je 1.000 Liter

  1. a) Gasöl, mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg ("verschwefelt" bzw. "schwefelarm")
    (Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49)

485,70 Euro je 1.000 Liter

  1. b) Gasöl, mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg ("schwefelfrei")
    (Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49)

470,40 Euro je 1.000 Liter

  1. Sog. schwere Heizöle
    (Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69)

130,00 Euro je 1.000 Kilogramm

  1. Schmieröle und andere Öle
    (Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99)

485,70 Euro je 1.000 Liter

  1. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe*

31,80 Euro je Megawattstunde

  1. a) Flüssiggase, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen*

409,00 Euro je 1.000 Kilogramm

  1. b) andere Flüssiggase

  1. 217,00 Euro je 1.000 Kilogramm

  1. Kohle

0,33 Euro je Gigajoule

  1. Petrolkoks der Position 2713

0,33 Euro je Gigajoule

Bis zum 31. Dezember 2018 gelten für diese beiden Steuergegenstände die besonderen Steuertarife des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EnergieStG. Ab dem 1. Januar 2019 sind die Steuertarife des § 2 Abs. Nr. 7 und Nr. 8a EnergieStG anzuwenden.

Die Steuertarife des § 2 Abs. 2 EnergieStG betragen:

SteuergegenstandSteuersatz

  1. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

13,90 Euro je Megawattstunde

  1. Flüssiggase, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen

180,32 Euro je 1.000 Kilogramm

Hiervon betroffen ist die Verwendung der o.g. Energieerzeugnisse als Kraftstoff in nicht begünstigten Fällen.

Die von den Absätzen 1 und 2 abweichenden Steuertarife gemäß § 2 Abs. 3 EnergieStG sind nur anzuwenden, wenn die in § 2 Abs. 3 EnergieStG genannten Energieerzeugnisse zu folgenden Zwecken verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden:

  1. zum Verheizen
  2. zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigen Anlagen nach den §§ 3 und 3a* EnergieStG.

Die Steuertarife des § 2 Abs. 3 EnergieStG betragen:

SteuergegenstandSteuersatz

  1. a) Ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl, mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg ("verschwefelt" bzw. "schwefelarm")
    (Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49)

61,35 Euro je 1.000 Liter
bis zum 31. Dezember 2008
76,35 Euro je 1.000 Liter
ab dem 01. Januar 2009

  1. b) Ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl, mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg ("schwefelfrei")
    (Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49)

61,35 Euro je 1.000 Liter

  1. Sog. schwere Heizöle
    (Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69)

25,00 Euro je 1.000 Kilogramm

  1. Schmieröle und andere Öle
    (Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99)

61,35 Euro je 1.000 Liter

  1. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

5,50 Euro je Megawattstunde

  1. Flüssiggase

60,60 Euro je 1.000 Kilogramm

4.2 Steuerentstehung und Steuerschuldner

Die Besteuerung der Energieträger erfolgt grundsätzlich beim Verlassen des Steuerlagers und muss vom Hersteller beim Verkauf dem zuständigen Hauptzollamt angezeigt bzw. angemeldet werden, das auf Antrag die Steuer voll oder teilweise erlässt. Als Steuerlager werden Herstellungsbetriebe und Lagerstätten für Energieerzeugnisse bezeichnet (§ 6,7 EnergieStG). Steuerschuldner ist dabei grundsätzlich der Inhaber des Steuerlagers, wenn die Energieträger aus dem Lager entfernt werden oder in diesem verbraucht werden § 8 EnergieStG. Steuerschuldner können natürliche oder juristische Personen sein. Gemäß § 7 Abs. 4 EnergieStG kann der Einlagerer – ein Dritter, der Energieerzeugnisse in einer fremden Lagestätte einlagert, - Steuerschuldner werden, wenn ihm auf Antrag eine Erlaubnis („zugelassener Einlagerer”) erteilt worden ist.
Abweichend hiervon entsteht generell die Steuer für Erdgas durch die Entnahme aus dem Leitungsnetz zum Zwecke des Verbrauchs. Steuerschuldner ist dabei grundsätzlich der Lieferer, wenn er im Steuergebiet ansässig ist und das gelieferte Erdgas nicht durch einen anderen Lieferer aus dem Leitungsnetz entnommen wird. Ansonsten ist derjenige Steuerschuldner, der das Erdgas aus dem Leitungsnetz entnimmt, § 38 Abs. 2 EnergieStG. Wer mit Sitz im Steuergebiet Erdgas liefern, selbst erzeugtes Erdgas zum Selbstverbrauch im Steuergebiet entnehmen oder Erdgas von einem nicht im Steuergebiet ansässigen Lieferer zum Verbrauch beziehen will, hat dies vorher beim Hauptzollamt anzumelden, § 38 Abs. 3 EnergiStG.

4.3 Steuerbefreiung und Steuerentlastung im EnergieStG

Das Energiesteuergesetz enthält ein kompliziertes System von Steuerbegünstigungen (auf Antrag Ermäßigung oder Befreiung der Energiesteuer) und Steuerentlastungen (auf Antrag Erlass, Erstattung oder Vergütung der Energiesteuer).

4.4 Steuerbegünstigungen im EnergieStG

Die Fälle der Steuerbegünstigung lassen sich in die Steuerbefreiung und die Steuerermäßigung unterteilen. Für bestimmte Zwecke können steuerpflichtige Energieerzeugnisse steuerfrei verwendet werden, §§ 25 bis 29 EnergieStG. Für die Strom- und die Stahlerzeugung ist die Verwendung von Kohle von der Steuer befreit, Privathaushalte dürfen bis zum 31. Dezember 2010 mit Kohle steuerfrei (§37 Abs. 2 Nr. 6 EnergieStG) beheizt werden. Die Besteuerung von Erdgas wurde harmonisiert. Die steuerlichen Begünstigungen für Erdgas bleiben aber bis zum 31. Dezember 2018 erhalten. Zur Förderung umweltfreundlicher Energieträger und Verkehrsmittel, für bestimmte Verwendungszwecke (z.B. Energieerzeugung und für bestimmte Unternehmen) und bei Zahlungsausfall eines Warenempfängers sieht das Energiesteuerrecht Steuerbefreiungen bzw. -entlastungen vor.

Bei einer Steuerermäßigung kommt anstatt des vollen nur ein ermäßigter Steuersatz zur Anwendung. So sieht § 1 Abs. 3 EnergieStG einen ermäßigten Steuersatz für bestimmte Energieerzeugnisse für das Verheizen oder den Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach §§ 3, 3a EnergieStG vor.

Der Unternehmer benötigt eine Erlaubnis vom Hauptzollamt, um eine Steuerbefreiung bei der Verwendung von Energieerzeugnissen nutzen zu können, § 24 Abs. 2 EnergieStG. Die Steuerbefreiung greift grundsätzlich vor der Verwendung der Energieerzeugnisse.

4.5 Steuerentlastungen im EnergieStG

Die Energiesteuer sieht in den §§ 46 bis 60 EnergieStG eine Vielzahl verschiedener Steuerentlastungstatbestände vor. Im Unterschied zur Steuerentlastung bei der Stromsteuer findet eine Steuerentlastung nach dem EnergieStG grundsätzlich nach der Verwendung der Energieerzeugnisse statt und wird nur auf Antrag beim zuständigen Hauptzollamt gewährt. Steuerentlastungen meint den Erlass, die Erstattung oder Vergütung einer bereits entstandenen Steuer in voller oder anteiliger Höhe.

4.5.1 Erlass

Ein Steuererlass bedeutet, dass die entstandene Energiesteuer noch nicht entrichtet worden ist. Der Steuerschuldner, der die Steuer entrichten muss, kann den Antrag auf Steuererlass beim Hauptzollamt stellen.

4.5.2 Erstattung

Bei einer Steuererstattung wurde die Steuer vom Steuerschuldner schon bezahlt. Auch den Antrag auf Steuererstattung hat der Steuerschuldner, der die Steuer entrichten muss beim Hauptzollamt zu stellen.

4.5.3 Vergütung

In den Fällen der Vergütung der Energiesteuer wurde die Energiesteuer ebenfalls bereits gezahlt, allerdings hat eine andere Person als der Antragsteller die Steuer entrichtet. Somit stellt der letztliche Nutzer den Antrag auf Vergütung und nicht der eigentliche Steuerschuldner.

4.6 Steuerentlastungsanträge für die Energiesteuer

Der Antrag auf Steuerentlastung lohnt sich insbesondere für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, dies sind u.a. Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes, Bergbaus, Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung oder des Baugewerbes. Entscheidend für diese Unternehmen ist, dass sie eine Mindestmenge an Energie verbrauchen: 12.530 l Heizöl, 93,18 MWh Erdgas oder 8.457 kg Flüssiggas, siehe § 54 Abs. 3 EnergieStG. Eine Entlastung wird somit nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Selbstbehalt von 205 – übersteigt.
Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Steuerentlastung ist, dass im Antrag nachgewiesen wird, dass die Energieerzeugnisse, für die eine Steuerentlastung beantragt wird, versteuert wurden. Die Energieerzeugnisse müssen ferner einer bestimmten Zweckbestimmung zugeführt worden sein. Die Inanspruchnahme einer Entlastung ist mit Auflagen wie dem Führen von Aufzeichnungen und Anzeigepflichten verbunden, vergleiche § 100 Abs. 4, 106, 107 EnergieStV.

Übersicht der einzelnen Fallgruppen, für die eine Steuerentlastung vorgesehen ist:

Verbringen aus dem Steuergebiet§ 46 EnergieStG
Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken§ 47 EnergieStG
Vermischen von gekennzeichnetem mit anderem Gasöl§ 48 EnergieStG
Für Gasöle und Flüssiggase§ 49 EnergieStG
Für Biokraft- und Bioheizstoffe§ 50 EnergieStG
Für bestimmte Prozesse und Verfahren§ 51 EnergieStG
Für die Schiff- und Luftfahrt§ 52 EnergieStG
Für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme§ 53 EnergieStG
Für Unternehmen§ 54 EnergieStG
Für Unternehmen in Sonderfällen§ 55 EnergieStG
Für den öffentlichen Personennahverkehr§ 56 EnergieStG
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft§ 57 EnergieStG
Für Gewächshäuser§ 58 EnergieStG
Für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff§ 59 EnergieStG
Bei Zahlungsausfall§ 60 EnergieStG

Ferner findet sich für Unternehmen des produzierenden Gewerbes in § 55 EnergieStG in Verbindung mit § 101 EnergieStV und § 18 StromStV die Steuerermäßigung aufgrund des Spitzenausgleichs. Näheres zum Spitzenausgleich siehe Gliederungspunkt 7.

Alle Anträge auf Steuerbegünstigungen und Steuerentlastungen sind schriftlich beim Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, mittels eines Formvordrucks zu stellen:

  1. Antrag eines Erlaubnisscheins zur Steuerbefreiung der Verwendung von Energieerzeugnisse, § 24 Abs. 2 EnergieStG
  2. Antrag auf Steuerermäßigung für betrieblich verbrauchtes Heizöl, Erdgas oder Flüssiggas, § 54 EnergieStG
  3. Antrag auf Steuerentlastung für Sonderfälle, § 55 EnergieStG.

Der Antragsteller muss alle Angaben machen, die für die Berechnung der Vergütung der Energiesteuer notwendig sind, insbesondere sind Nachweise über die gezahlten Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und die verbrauchten Energieerzeugnisse vorzulegen. Zudem hat er die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Im Zuge der Überprüfung durch das Hauptzollamt können weitere Unterlagen angefordert werden.

Bei der Antragsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, d.h. die Steuerentlastung bei der Energiesteuer wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird, siehe §§ 100, 101 EnergieStV. Verspätete Anträge werden nicht mehr berücksichtigt.

5.0 Der Spitzenausgleich

Der Spitzenausgleich ist eine zusätzliche Steuerentlastung und steht unabhängig von den Steuerbegünstigungen aus § 9 StromStG und § 54 EnergieStG.
Nur die Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind entlastungsberechtigt und können den Spitzenausgleich beantragen (§ 55 EnergieStG, § 10 StromStG). Der Antrag auf Spitzenausgleich ist an denselben Mindestenergieverbrauch der Energieerzeugnisse bzw. der Sockelverbrauchsmenge beim Strom gebunden wie bei der Steuerermäßigung zum Bezug eines niedrigeren Steuersatzes im Sinne des § 54 Abs. 3 EnergStG bzw. § 9 Abs. 5 StromStG. Das bedeutet zum einen, dass die Stromsteuer um den Sockelverbrauchsbetrag von 512,50 – zu kürzen ist, bevor sie gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 zur Berechnung des Spitzenausgleichs herangezogen werden darf. Zum anderen ist die Energiesteuer auf andere Energieerzeugnisse um 307,50 – zu vermindern, bevor der Spitzenausgleich berechnet werden kann, § 55 Abs. 3 EnergieStG. Allerdings ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer beim Spitzenausgleich bzgl. des Stroms bereits eine Erlaubnis zur steuerermäßigten Entnahme von Strom erteilt bekommen hat oder Steuerentlastungen nach § 54 EnergieStG für andere Energieerzeugnisse beantragt worden sind. Bei der Berechnung des Spitzenausgleichs ist die tatsächlich gezahlte Ökosteuer mit dem entsprechenden Steuersatz (Regelsteuersatz oder ermäßigter Steuersatz) heranzuziehen und mit den gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen in Bezug zu setzen. Beim Spitzenausgleich ist die für 2006 geltende Entlastung der Rentenversicherungsbeiträge für die Zukunft als höchstmögliche Entlastung festgelegt worden. Damit wird auch ein Ansteigen des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung zur Entlastung durch den Spitzenausgleich weiterhin nur noch der Beitragssatzes für 2006 in Höhe von 19,5% berücksichtigt. Damit wird letztlich vermieden, dass mit steigenden Beitragssätzen in der Rentenversicherung, die zu gewährenden Steuervergütungen infolge des Spitzenausgleichs auch weiter ansteigen. Bei der Berechnung des Spitzenausgleichs wird der Bezug zu den Arbeitnehmern hergestellt, indem die Steuerentlastung soweit gewährt wird, als die gezahlte Strom- und Energiesteuer eine fiktiv berechnete Entlastung bei den Rentenversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers übersteigt, womit bis zu 95 % der gezahlten Steuern erstattet werden können. Nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission gelten die Regelungen des BioKraftQuG rückwirkend vom 1. Januar 2007 an. Steuerentlastungen und Vorauszahlungen sind in 2007 in den gleichen Höhen zu berücksichtigen wie im Vorjahr, da die Regelungen des § 54 EnergieStG durch das BioKraftQuG nicht aufgehoben wurde.

Einzelheiten der Regelung zum Spitzenausgleich in § 55 EnergieStG, § 10 StromStG:

Die Neuregelung für den Spitzenausgleich in § 55 EnergieStG für das produzierende Gewerbe durch das BioKraftQuG sah keine Steuerentlastung mehr für leichtes Heizöl (Schweröl) vor. Schweröl nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 EnergieStG (darunter auch Heizöl) sollte ab dem 1. Januar 2007 nicht mehr unter den Spitzenausgleich fallen, weil die 60-prozentige Steuerermäßigung schon den gesamten Ökosteueranteil umfasst. Allerdings hat die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung für das BioKraftQuG nur mit dem ermäßigten Steuersatz von 44,99 –/1.000 l erteilt, so dass beim Heizöl eine Ökosteuerbelastung von 4,09 –/1.000 l (44,99 – - 40,90 –/1.000 l) verbleibt, die wieder in den Spitzenausgleich einbezogen wird. Die Steueranteile für Erdgas, gasförmiges Kohlenwasserstoffe und Flüssiggase wurden angepasst und werden auf Antrag gewährt, wenn diese Energieträger zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen i.S.d. § 3 EnergieStG verwendet werden. Die Steueranteile betragen seit dem 1. Januar 2007:

  • für Erdgas und gasförmige Kohlenwasserstoffe 1,46 – pro MWh
  • für Flüssiggas 10,80 – pro 1000 kg
  • ab 2009 für Schweröle nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr.1, 3 4,09 – pro 1.000 l

vermindert um einen Mindestbehalt von 307,50 –. Hinsichtlich des Spitzenausgleichs bei der Stromsteuer muss die Steuer im Kalenderjahr den Betrag von 512,50 – übersteigen, um den Spitzenausgleich nutzen zu können.

Die Steuerentlastung beträgt im Kalenderjahr 95 % dieses Steueranteils. Allerdings gibt es eine obere Grenze von höchstens 95 % des Betrages, um den die Summe aus dem Steueranteil und der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 S. 1 Stromsteuergesetz im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag übersteigt zwischen

  1. dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung 20,3 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,9 % betragen hätte,
  2. und dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung 19,5 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,9 % betragen hätte. Bestehen niedrigere Beitragssätze, so sind diese für die Berechung des Arbeitgeberanteils nach 2. heranzuziehen.

Bezüglich des Antrags auf Spitzenausgleich gelten ähnliche Voraussetzungen wie bei den Steuerentlastungen nach § 54 EnergieStG, siehe § 101 EnergiStV in Verbindung mit § 18 StromStV:

  • Der Antrag auf Erstattung der Steuer ist für innerhalb eines Kalenderjahres (Abrechnungszeitraum) genutzten Energieerzeugnisse bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres schriftlich beim Hauptzollamt zu beantragen. Die Nachweise der Menge der genutzten Energieerzeugnisse und die Berechnung der zu vergleichenden Arbeitgeberanteile an der Rentenversicherung sind miteinzureichen und die Höhe der Erstattung auszurechnen.
  • Der Spitzenausgleich in seiner gegenwärtigen Form wird bis zum 31.12.2009 gewährt. Unter bestimmten Bedingungen, die im Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 zu finden sind, wird der Spitzenausgleich in dieser Form verlängert.

6.0 Vordrucke

Vordrucke, Gesetze und Verordnungstexte zur Energiesteuer finden Sie auf den Internetseiten der Bundeszollverwaltung unter "Vordrucke". Dort sind inzwischen fast alle nach der Durchführungsverordnung vorgeschriebenen amtlichen Vordrucke zur Anmeldung und Ermäßigung der Mineralöl- und Stromsteuer eingestellt, teilweise zusammen mit Merkblättern.

7.0 Besondere Besteuerung von Biokraftstoffen

Das EnergiestG ist der Einstieg in die Besteuerung von Biokraftstoffen, insbesondere von Biodiesel. Der europäische Rechtsrahmen erlaubt es den Mitgliedstaaten, Biokraftstoffe steuerlich zu begünstigen, da diese aufgrund von höheren Herstellungskosten ansonsten nicht wettbewerbsfähig sind. Allerdings darf die gewährte Steuerbegünstigung nicht zu einer Überförderung führen. Deshalb sollen die Mitgliedsstaaten die Steuerbegünstigungen regelmäßig hierauf überprüfen und gegebenenfalls gesetzlich anzupassen. Das EnergieStG sieht durch die Änderung des Biokraftstoffquotengesetz vom 26.10.2006 die Besteuerung von Biokraftstoffen vor, zunächst beschränkt auf Biodiesel und Pflanzenöl.

Die Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe wirdin § 50 EnergieStG geregelt.

  • Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 EnergieStG versteuerte Biokraftstoffe gewährt,

    • die nicht mit anderen Energieerzeugnissen außer Biokraftstoffen und Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur vermischt sind,
    • die einen Bioethanolanteil von 70 bis 90 % enthalten, und zwar hinsichtlich des Bioethanolanteils ( besonders förderungswürdige Biokraftstoffe gemäß § 50 Abs. 5 Nr. 3)
    • für synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische, die durch thermochemische Umwandlung von Biomasse gewonnen werden (besonders förderungswürdige Biokraftstoffe gemäß § 50 Abs. 5 Nr. 1) und für Alkohole, die durch biotechnologische Verfahren zum Aufschluss von Zellulose gewonnen werden (besonders förderungswürdige Biokraftstoffe gemäß § 50 Abs. 5 Nr.2);

  • Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 2 EnergieStG versteuerte Biokraftstoffe gewährt, die durch Vergärung oder synthetisch aus Biomasse erzeugtes und auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas (Biomethan) sind oder enthalten, das die Anforderungen des § 5 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen) in seiner jeweils geltenden Fassung erfüllt;
  • Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 3 EnergieStG versteuerte Biokraftstoffe gewährt, die Biokraft- oder Bioheizstoffe sind oder enthalten.

Die Steuerentlastung wird generell bis zum 31. Dezember 2009 gewährt. Für die besonders förderungswürdigen Biokraftstoffe und für Biokraftstoffe, die durch Vergärung oder synthetisch aus Biomasse erzeugtes und auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas (Biomethan) sind oder enthalten wird die Steuerentlastung bis zum 31. Dezember 2015 gewährt, § 50 Abs. 2 EnergieStG in Verbindung mit § 50 Abs. 5 EnergieStG. Die Besteuerung von Biokraftstoffen, die am 1.1.2004 mit einem Steuersatz von 0 eingeführt wurde, wird vom 01.08.2006 auf 7,06 Cent pro Liter angehoben. Die Besteuerung von gemischtem Biodiesel ist zum 1.1.2007 mit Einführung der Beimischungsquote entfallen. Die Besteuerung erfolgt beim Verlassen des Steuerlagers. Die Steuer muss vom Hersteller beim Verkauf angemeldet werden und wird auf Antrag voll oder teilweise erlassen. Die Steueranmeldung und –entlastung hat nach amtlichem Vordruck zu erfolgen (§ 94 EnergieStGDV-Entwurf). Die amtlichen Vordrucke und Informationen zum Besteurungsverfahren sind beim zuständigen Hauptzollamt erhältlich.

Nach Entlastung ergeben sich die folgenden Steuersätze pro Liter bei reinem Biodiesel zur Verwendung als Kraftstoff (§ 50 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG) jeweils ab dem angegebenen Datum:

  1. 8. 2006

47 Cent minus 39,94 Cent= 7,06 Cent

  1. 1. 2008

47 Cent minus 33,64 Cent= 13,36 Cent

  1. 1. 2009

47 Cent minus 27,34 Cent= 19,66 Cent

  1. 1. 2010

47 Cent minus 21,04 Cent= 25,96 Cent

  1. 1. 2011

47 Cent minus 14,74 Cent= 32,26 Cent

  1. 1. 2012

47 Cent minus 2,14 Cent= 44,86 Cent

Reines Pflanzenöl als Kraftstoff wird nach Entlastung wie folgt besteuert (§ 50 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG) ab dem

  1. 8. 2006

47 Cent minus 47 Cent= 0 Cent

  1. 1. 2008

47 Cent minus 38,89 Cent= 8,11 Cent

  1. 1. 2009

47 Cent minus 30,49 Cent= 16,51 Cent

  1. 1. 2010

47 Cent minus 22,09 Cent= 24,91 Cent

  1. 1. 2011

47 Cent minus 14,74 Cent= 32,26 Cent

  1. 1. 2012

47 Cent minus 2,24 Cent= 44,86 Cent

Die Steuerbefreiung für Biodiesel und Pflanzenöl zur Verwendung als Kraftstoff in der Landwirtschaft wird beibehalten. Biodiesel und Pflanzenöl, die als Heizstoff verwendet werden, sind grundsätzlich bis zum 31.12.2009 steuerfrei (§ 50 Abs. 1 EnergieStG). Ab 2010 werden sie wie leichtes Heizöl nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 4 EnergieStG mit 6,135 Cent pro Liter besteuert bei einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg. Die Besteuerung beträgt 7,635 Cent pro Liter bei den Heizstoffen aus Biodiesel und Pflanzenöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg.
Reines Pflanzenöl als Kraftstoff wird erstmals im Jahre 2008 besteuert und bis auf einen Steuersatz von 44,86 Cent im Jahr 2012 hochgeschleust. Landwirtschaftlich genutzter reiner Biokraftstoff bleibt steuerfrei (§ 57 EnergieStG).
Die ermäßigten Steuersätze für Biodiesel stehen unter dem Vorbehalt einer jährlichen Überprüfung in Bezug auf eine mögliche Überförderung (§ 50 Abs. 6 EnergieStG).

8. Beimischungspflicht

Durch das am 1.1.2007 in Kraft getretene BioKraftQuG, gilt die Beimischungspflicht für Biokraftstoffe zum konventionellen Kraftstoff mit folgenden Quoten:

Diesel4,4 % bezogen auf den Energiegehalt
Ottokraftstoff2007 und 2009
ab 2010
2 % (Energiegehalt)
3 % (Energiegehalt)

Dabei muss insgesamt eine Quote von

ab 2009
ab 2010
5,7 % (Energiegehalt)
6 % (Energiegehalt)
zusammen erreicht werden.

In Höhe der Beimischungsquote muss der volle Steuersatz (Biodiesel 47 Cent, Bioethanol 65,4 Cent) entrichtet werden (§ 50 Abs. 1 EnergieStG). Bei Nichterfüllung der Quoten sind Abgaben (Das BiokraftQuG sieht dies im geänderten Bundes-Immissionsschutzgesetz vor: § 37c Abs.2) zu leisten. Daneben ist auch der Spitzenausgleich neu geregelt (Das BiokraftQuG sieht dies im geänderten Energiesteuergesetz in § 55 EnergieStG vor) worden.

Die wichtigsten Regelungsinhalte des Biokraftstoffquotengesetzes:

  • Die Mineralölwirtschaft ist verpflichtet, einen wachsenden Mindestanteil von Biokraftstoffen zu vertreiben. Der Mindestanteil bezieht sich auf den gesamten jährlichen Absatz an Otto- oder Dieselkraftstoff eines Unternehmens einschließlich der Biokraftstoffe.
  • Es sind getrennte Quoten für Benzin und Diesel vorgesehen. Der Mindestanteil von Biokraftstoffen beim Dieselabsatz muss auf den Energiegehalt berechnet in 2008 4,4 % betragen, beim Benzin 2 % für 2008, mindestens 2,8 % für 2009 und ab 2010 mindestens 3,6 %. Außerdem wird eine Gesamtquote festgelegt: Sie wird 2009 auf mindestens 5,7 % und 2010 auf mindestens 6 % festgesetzt.
  • Die Quotenpflicht wird im Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelt, knüpft aber an das Entstehen der Energiesteuer nach dem Energiesteuergesetz an. Sie ist so angelegt, dass Nachhaltigkeits- oder CO2-Kriterien integriert werden können. Die Steuerbegünstigung und die Berücksichtigung bei der Biokraftstoffquote wird an die Erfüllung von Qualitätsnormen gebunden.
  • Die Steuerermäßigung für in die Quote fallende Biokraftstoffe (also gemischte Biokraftstoffe) ist mit Einführung der Beimischungspflicht entfallen. Die Steuerbegünstigung für reine Biokraftstoffe bleibt bestehen. In der Landwirtschaft eingesetzte reine Biokraftstoffe bleiben steuerfrei.
  • Die in der Entwicklung befindlichen Biokraftstoffe der 2. Generation sind vorbehaltlich einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission unter Berücksichtigung der Überkompensationsregelung bis 2015 steuerbegünstigt. Bioethanol in Form von E85 sowie Biogas sind ebenfalls bis Ende 2015 steuerbegünstigt.
  • Die Besteuerung von Biokraftstoffen mit einem Schwefelgehalt von 50 mg/kg erhöht sich ab dem 1. Januar 2009 auf 7,635 Cent pro Liter. Ansonsten verbleibt es bei einer Besteuerung von 6,135 Cent pro Liter (§ 2 Abs. 3 EnergieStG).
  • Die Steuerbegünstigung für das produzierende Gewerbe ist auf 60 % des Normalsteuersatzes erhöht (bisher: 60 % des Ökosteueranteils an der Mineralölsteuer, siehe Art. 1 Nr. 3 § 54 BioKraftQuG). Die Steuerbegünstigung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes für Schweröle, Erdgas, gasförmige Kohlenwasserstoffe und Flüssiggas ist ab dem 1. Januar 2007 geändert worden (§ 54 Abs. 2). Die Änderung sieht vor, dass bei den Heizstoffen ermäßigte Steuersätze in Höhe von 60 % des vollen Energiesteuersatzes zur Anwendung kommen, die weiterhin im Wege einer Steuerentlastung gewährt werden. Daher wurden die Steuerentlastungssätze angehoben:
  • bis 31.12.2008 0,818 Cent pro Liter Schweröl; ab 2009 1,636 Cent pro Liter Schweröl
  • 0,22 Cent pro MWh Erdgas bzw. gasförmige Kohlenwasserstoffe
  • 2,424 Cent pro kg Flüssiggas.

Das produzierende Gewerbe wird nach der WZ (Klassifikation der Wirtschaftszweige) 2003 abgegrenzt, nicht mehr nach der WZ 1999.

  • Einige zusätzliche Prozesse, die bisher unter den sogenannten Heizerlass fielen, sind zusätzlich ins Energie- und Stromsteuergesetz aufgenommen worden (§ 51 Abs. 1 EnergieStG, § 9a Abs. 1 StromStG). Von der Energiesteuer gemäß § 51 EnergieStG werden auf Antrag eines Unternehmens des produzierenden Gewerbes vollständig entlastet:

    • Die Herstellung und Bearbeitung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, Zement, Kalk, Gips, Erzeugnissen aus Beton, mineralischen Isoliermaterialien, Asphalt und mineralischen Düngemitteln und Vorgänge im Zusammenhang mit der Herstellung dieser Produkte oder ihrer Vorprodukte. Die Steuerentlastung wird für Energieerzeugnisse bei diesen Verfahren gewährt, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 S. 1 EnergieStG versteuert wurden. Die Verfahren mit Kalksandsteinen und Porenbetonerzeugnissen wurden gestrichen.
    • Die Metallerzeugung und -bearbeitung, sowie die im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnisse und Verfahren zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung. Die Steuerentlastung wird für Energieerzeugnisse bei diesen Verfahren gewährt, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 S. 1 EnergieStG versteuert wurden.
    • Chemische Reduktionsverfahren
    • Die Nutzung gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als Heiz- und Kraftstoff,
    • Die thermische Abfall- und Abluftbehandlung
    • Ab dem 1.Januar 2009 beträgt die Steuerentlastung für nachweislich nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 a versteuerte Energieerzeugnisse 6,135 Cent pro Liter.

  • Besonders energieintensive Prozesse werden analog von der Stromsteuer auf Antrag entlastet, das sind

    • Elektrolyse
    • Herstellung und Bearbeitung von Glas
    • Metallerzeugung und -bearbeitung zum Schmelzen, Warmhalten oder Entspannen.

  • Die Steuerentlastung für die Benutzung von Kohle hat in § 37 Abs. 2 Nr. 4 EnergieStG eine Änderung erfahren. Nunmehr ist die Benutzung von Kohle als Heizstoff in den Prozessen und Verfahren des § 51 EnergieStG steuerbegünstigt. Die Steuerentlastung ist erweitert worden, so dass u.a. die Verfahren zur Herstellung von Glas- und Keramikwaren und Metallerzeugnissen umfasst werden.
  • Energieerzeugnisse, die zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen oder zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 % verwendet werden, werden ab dem 1. Januar 2009 mit 6,135 Cent pro Liter besteuert.

Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die bei der Herstellung von Industriegasen Stromkosten von über 50 % der Herstellungskosten haben, werden von der Stromsteuer entlastet.

Weitere Informationen zu Steuerentlastungen nach §§ 54 und 55 Energiesteuergesetz und nach §§ 9 und 10 Stromsteuergesetz erhalten Hamburger Unternehmen beim Hauptzollamt Hamburg Stadt, Verbrauchsteuerabteilung, Teerhof 1, 20457 Hamburg :Telefon: 33 976-0.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Hauptzollamt.

Stand: Dezember 2008

 
 

DOKUMENT-NR. 38208

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