Die Ökosteuer ist keine eigene Steuerart. Sie besteht aus zwei Teilsteuern, der Stromsteuer und der Energiesteuer. Für diese zwei Steuerarten gibt es zahlreiche Steuerentlastungen und -ermäßigungen. So für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, die durch verschiedene Steuerentlastungen (Erlass, Erstattung, Vergütung der Energiesteuer) eine Rückerstattung bis zu 95 Prozent der Ökosteuerbelastung erhalten können. Hier finden Sie Informationen zu den Steuerermäßigungen und zum sogenannten Spitzenausgleich für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie ein Berechnungstool der IHK Lippe zu Detmold.
Das dem Bund zustehende Ökosteueraufkommen aus der ökologischen Steuerreform mit dem Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24. März 1999 (1. Stufe), dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform vom 16. Dezember 1999 und dem Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerrefom vom 23. Dezember 2002 (Stufen 2 - 5) mit Erhöhungen der Steuersätze beträgt jährlich rund 18 bis 19 Mrd. Euro und wird überwiegend für alterssicherungspolitische Mehrleistungen insbesondere zur Beitragsentlastung in der Rentenversicherung verwendet. Die Gesamteinnahmen in 2007 betrugen 6,3 Mrd. Euro für die Stromsteuer und 39 Mrd. Euro für die Energiesteuer. Mit dem am 1. August 2006 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnisse und zur Änderung des Stromsteuergesetzes vom 15. Juli 2006 wurde das bisherige Mineralölsteuergesetz durch ein grundlegend neu gestaltetes Energiesteuergesetz abgelöst und das Stromsteuergesetz geändert, die bis dahingeltenden Regelsteuersätze aber beibehalten.
1. Steuerentlastungen im Stromsteuergesetz
§ 9 Stromsteuergesetz (StromStG):
Die Steuerbefreiung und die Steuerermäßigung werden nur auf Antrag und nach Erteilung der Erlaubnis gewährt.
Um die Steuerentlastung nach § 9 Abs. 3 StromStG zu nutzen, muss der Unternehmer
- Unternehmer des produzierenden Gewerbes (oder der Land- und Forstwirtschaft) sein,
- den Strom für betriebliche Zwecke entnehmen,
- den Antrag auf Erlaubnis beim Hauptzollamt stellen, bevor er Strom bezieht;
- die Mindestmenge von 25 MWh Strom (Sockelverbrauchsmenge) verbrauchen, um Strom zum ermäßigten Steuersatz von 12,30 –/MWh zu beziehen.
- Die Unternehmer haben jedoch eigenständig auf die Sockelverbrauchsmenge von 25 MWh zusätzlich eine Steuer von 8,20 –/MWh beim Hauptzollamt anzumelden und zu entrichten. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen dem Regelsteuersatz von 20,50 –/MWh und dem ermäßigten Steuersatz von 12,30 –/MWh (20,50 – - 12,30 – = 8,20 –). Die selbst zu entrichtenden Steuer beträgt somit: 25 MWh x 8,20 –/MWh = 205,00 –. Damit bleibt die Sockelverbrauchsmenge im Ergebnis bei allen Unternehmen mit dem Regelsteuersatz belastet: 25 MWh x 20,50 –/MWh = 512,50 –.
- Alle Anträge auf Steuerentlastungen sind schriftlich beim Hauptzollamt (in Hamburg: Hauptzollamt Hamburg Stadt, Verbrauchsteuerabteilung, Teerhof 1, 20457 Hamburg, Telefon: 339 76 -0 in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, mittels eines Formvordrucks zu stellen:
- Antrag eines Erlaubnisscheins zum Bezug steuerbegünstigten Stroms, § 9 Abs. 4 StromStG
- Antrag eines Erlaubnisscheins auf Steuerbefreiung, § 9 Abs. 4 StromStG
- Antrag auf den Spitzenausgleich, § 10 StromStG.
Bei der Antragsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, d.h. die Steuerentlastung bei der Stromsteuer wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird, siehe § 17 Abs. 3, 18 StromStV. Verspätete Anträge werden nicht mehr berücksichtigt.
§ 10 StromStG
Ferner gibt es für Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine Steuerermäßigung aufgrund des Spitzenausgleichs nach § 10 StromStG in Verbindung mit § 18 StromStV - Einzelheiten siehe unter Punkt 3. Spitzenausgleich.
2. Steuerentlastungen im Energiesteuergesetz
§ 54 Energiesteuergesetz (EnergieStG):
Unternehmen des produzierenden Gewerbes, dies sind u.a. Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes, Bergbaus, Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung oder des Baugewerbes, können einen Antrag auf Steuerentlastung für die Energiesteuer stellen, wenn sie folgende Mindestmenge an Energie verbrauchen:
- 12.530 l Heizöl oder
- 93,18 MWh Erdgas oder
- 8.457 kg Flüssiggas.
- Eine Entlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Selbstbehalt von 205 – übersteigt.
- Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Steuerentlastung ist, dass im Antrag nachgewiesen wird, dass die Energieerzeugnisse, für die eine Steuerentlastung beantragt wird, versteuert wurden. Die Energieerzeugnisse müssen ferner einer bestimmten Zweckbestimmung zugeführt worden sein. Die Inanspruchnahme einer Entlastung ist mit Auflagen wie dem Führen von Aufzeichnungen und Anzeigepflichten verbunden, vergleiche § 100 Abs. 4, 106, 107 EnergieStV.
- Weitere Informationen erhalten Hamburger Unternehmen beim Hauptzollamt Hamburg Stadt, Verbrauchsteuerabteilung, Teerhof 1, 20457 Hamburg, Telefon: 339 76 -0.
3. Spitzenausgleich
Der Spitzenausgleich ist eine zusätzliche Steuerentlastung und steht unabhängig von den Steuerbegünstigungen aus § 9 StromStG und § 54 EnergieStG.
Nur die Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind entlastungsberechtigt und können den Spitzenausgleich beantragen (§ 55 EnergieStG, § 10 StromStG). Der Antrag auf Spitzenausgleich ist an denselben Mindestenergieverbrauch der Energieerzeugnisse bzw. der Sockelverbrauchsmenge beim Strom gebunden wie bei der Steuerermäßigung zum Bezug eines niedrigeren Steuersatzes im Sinne des § 54 Abs. 3 EnergStG bzw. § 9 Abs. 5 StromStG. Das bedeutet zum einen, dass die Stromsteuer um den Sockelverbrauchsbetrag von 512,50 – zu kürzen ist, bevor sie gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 zur Berechnung des Spitzenausgleichs herangezogen werden darf. Zum anderen ist die Energiesteuer auf andere Energieerzeugnisse um 307,50 – zu vermindern, bevor der Spitzenausgleich berechnet werden kann, § 55 Abs. 3 EnergieStG. Allerdings ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer beim Spitzenausgleich bzgl. des Stroms bereits eine Erlaubnis zur steuerermäßigten Entnahme von Strom erteilt bekommen hat oder Steuerentlastungen nach § 54 EnergieStG für andere Energieerzeugnisse beantragt worden sind. Bei der Berechnung des Spitzenausgleichs ist die tatsächlich gezahlte Ökosteuer mit dem entsprechenden Steuersatz (Regelsteuersatz oder ermäßigter Steuersatz) heranzuziehen und mit den gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen in Bezug zu setzen. Beim Spitzenausgleich ist die für 2006 geltende Entlastung der Rentenversicherungsbeiträge für die Zukunft als höchstmögliche Entlastung festgelegt worden. Damit wird auch ein Ansteigen des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung zur Entlastung durch den Spitzenausgleich weiterhin nur noch der Beitragssatzes für 2006 in Höhe von 19,5% berücksichtigt. Damit wird letztlich vermieden, dass mit steigenden Beitragssätzen in der Rentenversicherung, die zu gewährenden Steuervergütungen infolge des Spitzenausgleichs auch weiter ansteigen.
Bei der Berechnung des Spitzenausgleichs wird der Bezug zu den Arbeitnehmern hergestellt, indem die Steuerentlastung soweit gewährt wird, als die gezahlte Strom- und Energiesteuer eine fiktiv berechnete Entlastung bei den Rentenversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers übersteigt, womit bis zu 95 % der gezahlten Steuern erstattet werden können.
Die IHK Lippe zu Detmold hat ein Berechnungstool für Energie- und stromsteuerbegünstigte Unternehmen unter Berücksichtigung des Spitzenausgleichs entwickelt und für Unternehmen ins Internet gestellt.
Einzelheiten der Regelung zum Spitzenausgleich in § 55 EnergieStG, § 10 StromStG
Mit der Einführung der Ökosteuer am 1.4.1999 wurden die Rentenversicherungsbeiträge abgesenkt. Die Differenz von 20,3 Prozent vor Einführung der Ökosteuer auf das aktuelle Niveau (zurzeit 19,5 Prozent) wird als Entlastung gerechnet. Wenn die Belastung mit Ökosteuer die Entlastung bei den Rentenversicherungsbeiträgen übersteigt, wird diese Belastung zu 95 Prozent erstattet.
Berechnung des Erstattungsanspruchs:
+ Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers vor Einführung der Ökosteuer (20,3 Prozent)
– Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers im Verbrauchsjahr (19,5 Prozent von 2006 festgeschrieben)
– Belastung durch die Ökosteuer (inklusive Sockelbetrag und Ermäßigung)
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= zu 95 Prozent erstattungsfähiger Betrag
4. Checkliste für die Nutzung von Ermäßigung und Vergütung bei der Ökosteuer
Stromsteuer
- Beantragen eines Erlaubnisscheines zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom beim zuständigen Hauptzollamt Hamburg Stadt (Adresse siehe unten).
- Vorlage des Erlaubnisscheines beim Versorger zur Belieferung mit dem ermäßigten Stromsteuersatz.
- Jährliche Stromsteueranmeldung zur Nachversteuerung der Sockelmenge mit dem Differenzsatz zwischen ermäßigten und Regelsteuersatz (Vordruck 1401).
- Bei Weitergabe von Strom an Dritte: Beantragen einer Erlaubnis des Hauptzollamtes als Versorger.
- Wenn zu ermäßigtem Steuersatz beliefert wird: Einfordern des Erlaubnisscheines des Belieferten, dass es sich um ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes handelt.
Strom- und Energiesteuer
- Antrag auf Vergütung des verbrauchten Heizöls, Heizgases oder Flüssiggases in Höhe der Ermäßigung (Vordruck 1104) stellen - 1-Jahres-Frist beachten!
- Prüfen, ob eine steuerfreie Verwendung des Mineralöls vorliegt (Einsatz abseits eines Verheizens). Ggf. Antrag auf Vergütung stellen (Vordruck 1101).
- Prüfen, ob die Belastung durch die Stromsteuer und die Energiesteuer die Entlastung durch die abgesenkten Arbeitgeberanteile an der Rentenversicherung übersteigt. Falls ja, Antrag auf Erstattung und Vergütung im Rahmen des Spitzenausgleichs stellen (Vordruck 1450, Informationsblatt 1451).
Vordrucke
Alle Vordrucke finden sich im elektronischen Formularceter der Zollverwaltung unter www.zoll.de (Formularcenter/Verbrauchsteuern). Die Verwendung der Vordrucke ist überwiegend verpflichtend.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zu Steuerentlastungen nach §§ 54 und 55 Energiesteuergesetz und nach §§ 9 und 10 Stromsteuergesetz erhalten Hamburger Unternehmen beim Hauptzollamt Hamburg Stadt, Verbrauchsteuerabteilung, Teerhof 1, 20457 Hamburg :Telefon: 33 976-0.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK.
Stand: Juli 2010