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RECHT UND STEUERN

Limited kann teuer werden

Mit seinem Urteil „Inspire Art“ vom 30. September 2003 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) erneut das Prinzip der Niederlassungsfreiheit bestätigt. Hiernach muss einer in einem anderen Mitgliedstaat gegründeten Gesellschaft das (alleinige) Ausüben der Geschäftstätigkeit in Deutschland unter Anerkennung ihrer Gründungsform erlaubt werden. Englischen Limiteds – ebenso wie Gesellschaftsformen anderer Mitgliedstaaten - ist daher der Zuzug durch Nutzung einer Niederlassung in Deutschland unter Beibehaltung ihrer Rechtsform möglich. Sie müssen in der Form ihres Gründungsrechts anerkannt werden, auch wenn die Gründung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt, um beispielsweise die strengeren Vorschriften des Aufnahmestaates Deutschland zu umgehen.

Vor diesem Hintergrund drängt sich vor allem die Frage auf, ob die seit einiger Zeit viel gepriesenen Limiteds für deutsche Gründer die einfachere und praktikablere Rechtsform im Vergleich zur deutschen GmbH sind. Eine berechtigte Frage, da gerade für das GmbH-Recht noch keine umfassende Harmonisierung des Gesellschaftsrechts durch EU-Recht stattgefunden hat.

In Großbritannien sind insgesamt ca. 1,5 Millionen private companies limited by shares (kurz: ltd oder limited) eingetragen. Dies ist die britische Rechtsform, die am ehesten mit der GmbH in Deutschland vergleichbar ist. Bei dieser Kapitalgesellschaft ist die Haftung der Gesellschafter auf die Höhe der übernommenen aber noch nicht eingezahlten Anteile beschränkt. Im Gegensatz zur GmbH ist für die Limited durch das Gesellschaftsrecht kein Mindestkapital vorgeschrieben. Damit ist es sicherlich so, dass die Rechtsform der Limited Vorteile bietet: Die Gründung einer solchen Gesellschaft ist kostengünstig, Beratungsfirmen bieten sie derzeit für unter 300 Euro an, die Aufbringung eines dem deutschen GmbH-Rechts vergleichbaren Stammkapitals ist nicht notwendig und die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgt schnell. Man benötigt dazu von Gesetzes wegen weder einen Anwalt noch einen Notar. Diese Vorteile gegenüber der GmbH verführen zahlreiche Deutsche dazu, in Großbritannien eine Briefkastenfirma zu gründen, mit der sie dann in Deutschland tätig sind. Dabei werden häufig jedoch Pflichten und Kosten übersehen, die nach der Gründung anfallen.

Gleichwohl wird man wohl kaum davon ausgehen können, dass nun jeder deutsche Kaufmann bei Gründung eines neuen Unternehmens die Limited vorziehen wird oder auch sollte. Denn der Gesellschafter einer solchen Gesellschaft gründet zwar unter einfacheren Bedingungen, bewegt sich im weiteren Verlauf des Lebens der Gesellschaft aber im englischen Recht und dieses beinhaltet Pflichten, die teilweise andersartig und weitreichender im Vergleich zu denjenigen des deutschen Rechts sind. Zudem ist in England anerkannt, dass die Rechtsform der Limited keine passende Form für kleinere Unternehmen darstellt.

Weiter stellt sich bei einem Auseinanderfallen von Gründungssitz und Ort des Geschäftsbetriebes immer wieder die Frage, wie weit das Gesellschaftsstatut reicht. In diesem Bereich ist vieles streitig, etwa im Bereich der Haftungsanknüpfung in der Insolvenz. Es bleiben somit erhebliche Rechtsunsicherheiten. Der teilweise hoch gelobte Vorteil – kein Mindestkapital bereitstellen zu müssen – kann sich imagemäßig bei potentiellen Geschäftspartnern eher als Nachteil erweisen. Somit bleibt zweifelhaft, ob die Limited grundsätzlich die "bessere" Rechtsform für einen Nutzer mit deutschem Hintergrund ist. Auch muss insoweit klargestellt werden, dass Kapitalerhöhungsbeschlüsse etc. auch in England kaum von dem Geschäftsführer oder Gesellschafter selbst verfasst werden – Beratungskosten werden daher auch in solchen Fällen anfallen. Bezieht man zusätzlich in seine Überlegungen ein, dass regelmäßig unabdingbare Zusatzaufwendungen entstehen können (Kosten für einen secretary und ein registriertes Büro, in dem die Buchhaltungsunterlagen aufzubewahren sind, Rechnungslegungsvorschriften nach englischem Recht zu beachten sind, die stark vom deutschen System abweichen, bei Rechtsstreitigkeiten englisches Recht gilt und somit international versierter Anwälte eingeschaltet werden müssen), ist eine genaue Prüfung von Vor- und Nachteilen unerlässlich. Neben rein gesellschaftsrechtlichen Aspekten werden darüber hinaus häufig die laufenden Kosten für steuerliche und anwaltliche Beratung, Buchhaltung, und Lohnbuchhaltung unterschätzt. Für eine kleine Gesellschaft kann sich ein Wechsel zur Limited nur in seltenen Fällen lohnen.

Im Ergebnis zeigt sich, dass ein ungeprüftes Hinwenden zu anderen Rechtsformen, etwa der englischen Limited, nicht empfohlen werden kann. Eine solche Entscheidung sollte nur nach Durchführung einer Beratung über das Rechtssystem des anderen Mitgliedstaates, dem die Gesellschaft während ihres Bestehens unterliegt, getroffen werden.

Weitere Informationen erhalten Sie auf Honorarbasis auch bei der
Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer
Mecklenburg House
16 Buckingham Gate
London SW1E 6LB
England

http://www.germanbritishchamber.co.uk/

Lesen Sie hierzu auch unsere Merkblätter Gründung einer GmbH – mit welchen Steuern muss ich rechnen und
Körperschaftsteuer_- eine Einführung

Stand: März 2004

 
 

DOKUMENT-NR. 25041

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