Mit seinem Urteil „Inspire Art“ vom 30. September 2003 hatte der
Europäische Gerichtshof (EuGH) erneut das Prinzip der
Niederlassungsfreiheit bestätigt. Hiernach muss einer in einem
anderen Mitgliedstaat gegründeten Gesellschaft das (alleinige)
Ausüben der Geschäftstätigkeit in Deutschland unter Anerkennung
ihrer Gründungsform erlaubt werden. Englischen Limiteds – ebenso
wie Gesellschaftsformen anderer Mitgliedstaaten - ist daher der
Zuzug durch Nutzung einer Niederlassung in Deutschland unter
Beibehaltung ihrer Rechtsform möglich. Sie müssen in der Form ihres
Gründungsrechts anerkannt werden, auch wenn die Gründung in einem
anderen Mitgliedstaat erfolgt, um beispielsweise die strengeren
Vorschriften des Aufnahmestaates Deutschland zu umgehen.
Vor diesem Hintergrund drängt sich vor allem die Frage auf, ob
die seit einiger Zeit viel gepriesenen Limiteds für deutsche
Gründer die einfachere und praktikablere Rechtsform im Vergleich
zur deutschen GmbH sind. Eine berechtigte Frage, da gerade für das
GmbH-Recht noch keine umfassende Harmonisierung des
Gesellschaftsrechts durch EU-Recht stattgefunden hat.
In Großbritannien sind insgesamt ca. 1,5 Millionen private
companies limited by shares (kurz: ltd oder limited) eingetragen.
Dies ist die britische Rechtsform, die am ehesten mit der GmbH in
Deutschland vergleichbar ist. Bei dieser Kapitalgesellschaft ist
die Haftung der Gesellschafter auf die Höhe der übernommenen aber
noch nicht eingezahlten Anteile beschränkt. Im Gegensatz zur GmbH
ist für die Limited durch das Gesellschaftsrecht kein
Mindestkapital vorgeschrieben. Damit ist es sicherlich so, dass die
Rechtsform der Limited Vorteile bietet: Die Gründung einer solchen
Gesellschaft ist kostengünstig, Beratungsfirmen bieten sie derzeit
für unter 300 Euro an, die Aufbringung eines dem deutschen
GmbH-Rechts vergleichbaren Stammkapitals ist nicht notwendig und
die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgt schnell.
Man benötigt dazu von Gesetzes wegen weder einen Anwalt noch einen
Notar. Diese Vorteile gegenüber der GmbH verführen zahlreiche
Deutsche dazu, in Großbritannien eine Briefkastenfirma zu gründen,
mit der sie dann in Deutschland tätig sind. Dabei werden häufig
jedoch Pflichten und Kosten übersehen, die nach der Gründung
anfallen.
Gleichwohl wird man wohl kaum davon ausgehen können, dass nun
jeder deutsche Kaufmann bei Gründung eines neuen Unternehmens die
Limited vorziehen wird oder auch sollte. Denn der Gesellschafter
einer solchen Gesellschaft gründet zwar unter einfacheren
Bedingungen, bewegt sich im weiteren Verlauf des Lebens der
Gesellschaft aber im englischen Recht und dieses beinhaltet
Pflichten, die teilweise andersartig und weitreichender im
Vergleich zu denjenigen des deutschen Rechts sind. Zudem ist in
England anerkannt, dass die Rechtsform der Limited keine passende
Form für kleinere Unternehmen darstellt.
Weiter stellt sich bei einem Auseinanderfallen von Gründungssitz
und Ort des Geschäftsbetriebes immer wieder die Frage, wie weit das
Gesellschaftsstatut reicht. In diesem Bereich ist vieles streitig,
etwa im Bereich der Haftungsanknüpfung in der Insolvenz. Es bleiben
somit erhebliche Rechtsunsicherheiten. Der teilweise hoch gelobte
Vorteil – kein Mindestkapital bereitstellen zu müssen – kann sich
imagemäßig bei potentiellen Geschäftspartnern eher als Nachteil
erweisen. Somit bleibt zweifelhaft, ob die Limited grundsätzlich
die "bessere" Rechtsform für einen Nutzer mit deutschem Hintergrund
ist. Auch muss insoweit klargestellt werden, dass
Kapitalerhöhungsbeschlüsse etc. auch in England kaum von dem
Geschäftsführer oder Gesellschafter selbst verfasst werden –
Beratungskosten werden daher auch in solchen Fällen anfallen.
Bezieht man zusätzlich in seine Überlegungen ein, dass regelmäßig
unabdingbare Zusatzaufwendungen entstehen können (Kosten für einen
secretary und ein registriertes Büro, in dem die
Buchhaltungsunterlagen aufzubewahren sind,
Rechnungslegungsvorschriften nach englischem Recht zu beachten
sind, die stark vom deutschen System abweichen, bei
Rechtsstreitigkeiten englisches Recht gilt und somit international
versierter Anwälte eingeschaltet werden müssen), ist eine genaue
Prüfung von Vor- und Nachteilen unerlässlich. Neben rein
gesellschaftsrechtlichen Aspekten werden darüber hinaus häufig die
laufenden Kosten für steuerliche und anwaltliche Beratung,
Buchhaltung, und Lohnbuchhaltung unterschätzt. Für eine kleine
Gesellschaft kann sich ein Wechsel zur Limited nur in seltenen
Fällen lohnen.
Im Ergebnis zeigt sich, dass ein ungeprüftes Hinwenden zu
anderen Rechtsformen, etwa der englischen Limited, nicht empfohlen
werden kann. Eine solche Entscheidung sollte nur nach Durchführung
einer Beratung über das Rechtssystem des anderen Mitgliedstaates,
dem die Gesellschaft während ihres Bestehens unterliegt, getroffen
werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf Honorarbasis auch bei
der
Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer
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16 Buckingham Gate
London SW1E 6LB
England
http://www.germanbritishchamber.co.uk/
Lesen Sie hierzu auch unsere Merkblätter Gründung einer GmbH –
mit welchen Steuern muss ich rechnen und
Körperschaftsteuer_- eine
Einführung
Stand: März 2004