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RECHT UND STEUERN

Ansparabschreibung für Existenzgründer

Hinweis:
Mit Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 (Dokument-Nr. 43263) entfallen die Sonderregelungen zur Ansparabschreibung für Existenzgründer. Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG n.F. löst die Ansparabschreibung ab und ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17. August 2007 enden. Wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, kann die Ansparrücklage nach dem alten Recht letztmalig zum 31.12.2006 gebildet werden.

Die Ansparabschreibung (Dokument-Nr. 16007) - auch Ansparrücklage genannt - hat das Ziel, mittelständischen Unternehmen und Freiberuflern zukünftige Investitionen zu erleichtern. Mit ihr soll die Liquidität und Eigenkapitalausstattung kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert und der Investitionswille bereits in der Planungs- und Ansparphase gefördert werden. Zu diesem Zweck eröffnet das Einkommensteuergesetz (EStG) Steuerpflichtigen in § 7 g Abs. 3 ff. EStG unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine Rücklage zu bilden.
Existenzgründer werden im Rahmen der Ansparabschreibung besonders unterstützt. Die erweiterten Möglichkeiten bestehen für den Existenzgründer während des Gründungszeitraums von sechs Jahren, nämlich im Jahr der Betriebseröffnung und in den folgenden fünf Jahren. An entscheidenden Stellen hat der Gesetzgeber in § 7 g Abs. 7 EStG für Existenzgründer verschiedene Privilegien verankert. Ansonsten gelten auch für Existenzgründer die allgemeinen Grundsätze der Ansparrücklage (siehe unser Merkblatt „Ansparabschreibung", Dokument-Nr. 16007. Danach kommen nur Steuerpflichtige in den Genuss der Ansparabschreibung , die den Gewinn entweder durch Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 Abs. 1, 5 EStG) - also alle buchführungspflichtigen Unternehmen oder diejenigen, die freiwillig Bücher führen - oder durch Einnahmenüberschussermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG feststellen. Abweichend von diesen Grundsätzen werden Gründern zusätzliche Vorteile zugestanden.
Damit die Besonderheiten für Existenzgründer zur Geltung kommen, müssen zunächst folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

1. Wer ist Existenzgründer?
Die erweiterten Möglichkeiten der Ansparrücklage für Existenzgründer bestehen für den Existenzgründer während des Gründungszeitraums von sechs Jahren, nämlich im Jahr der Betriebseröffnung und in den folgenden fünf Jahren.
Für die Einstufung als Existenzgründer im Sinne des Einkommensteuergesetzes kommt es nicht darauf an, ob ein Betrieb neu eröffnet wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob die natürliche Person in den letzten fünf Jahren vor der Betriebseröffnung zu mehr als zehn Prozent an einer Kapitalgesellschaft beteiligt war oder in dieser Zeit Gewinneinkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft erzielt hat. Ist dies der Fall, gelten die Privilegien für Existenzgründer (vgl. § 7 g Abs. 7 EStG) nicht. Daher kann eine natürliche Person, die verschiedene Betriebe nacheinander neu gründet, allenfalls für den ersten als Existenzgründer gelten. Aus diesem Grund werden in der Praxis nicht selten Ehegatten als Existenzgründer eingesetzt, wenn bei diesen die gesetzlichen Erfordernisse eingehalten sind.
Neben natürlichen Personen können auch Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften als Existenzgründer gelten. Bei Personengesellschaften ist erforderlich, dass sämtliche Mitunternehmer die Voraussetzungen erfüllen, die für eine natürliche Person aufgestellt werden. Das bedeutet auch, dass keine Rücklagen mehr gebildet werden können, wenn der Gesellschaft eine Person beitritt, die nicht die Anforderungen an einen Existenzgründer erfüllt. Auch eine Kapitalgesellschaft kann nur dann als Existenzgründer angesehen werden, wenn die Beteiligungen auf solche Personen verteilt sind, die ihrerseits die Anforderungen an Existenzgründer erfüllen. Auch der Käufer eines Betriebes kann nach der jetzigen Regelung als Existenzgründer gelten, wobei dies ausgeschlossen ist, wenn der Betrieb im Rahmen einer Erbauseinandersetzung oder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übernommen wird.

2. Für welche Branchen gibt es keine Ansparrücklage für Existenzgründer?
Die EU-Kommission hatte am 17.8.1998 entschieden, dass § 7g Abs. 7 EStG (Existenzgründer-Ansparrücklage) mit Art. 92 EG-Vertrag nur insoweit vereinbar sei, soweit nicht damit sogenannte "sensible Sektroren " gefördert werden. Diese sensiblen Sektoren listet das BMF-Schreiben vom 1. März 1999 auf :

1. Eisen- und Stahlindustrie
2. Schiffbau
3. Kraftfahrzeugindustrie
4. Kunstfaserindustrie
5. Landwirtschaftssektor
6. Fischerei- und Aquakultursektor
7. Verkehrssektor
8. Steinkohlebergbau.

Nach § 7g Abs. 8 EStG (eingefügt durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999) sind die Vergünstigungen des § 7g Abs. 7 EStG (für Existenzgründer) nur anzuwenden, soweit in diesen sensiblen Sektoren die Förderungsfähigkeit nicht ausgeschlossen ist. Einzelheiten hierzu finden sich in der Verordnung der EWG Nr. 1107/70 vom 4. Juni 1970 (mit zahlreichen Ergänzungen). Da es vielfach nicht klar ist, ob ein solcher sensibler Sektor tatsächlich vorliegt, empfiehlt es sich, eine verbindliche Auskunft beim zuständigen Finanzamt einzuholen. Liegt tatsächlich ein sensibler Sektor vor, kann der Steuerpflichtige eventuell die normale Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 - 6 EStG in Anspruch nehmen.

3. Welche Vorteile hat ein Existenzgründer bei der Ansparabschreibung?
Sind die Voraussetzungen für Existenzgründer erfüllt, bestehen folgende Vorteile gegenüber der „normalen” Ansparabschreibung:
Dem Steuerpflichtigen wird eine längere Investitionszeit zugebilligt. So muss das Wirtschaftsgut nicht innerhalb von zwei Jahren, sondern voraussichtlich bis zum Ende des fünften auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs angeschafft oder hergestellt werden.
Der Höchstbetrag beträgt für die im Gründungszeitraum gebildeten Rücklagen nicht 154.000 Euro, sondern 307.000 Euro.
Auch bei fehlender Investition muss die Rücklage erst bis spätestens am Ende des fünften auf ihre Bildung folgenden Jahres gewinnerhöhend aufgelöst werden.
Schließlich schließt der Gesetzgeber die Anwendung von § 7g Abs. 5 EStG für Ansparanlagen von Existenzgründern aus. Das bedeutet, dass der Existenzgründer keinen Gewinnzuschlag versteuern muss, wenn die Investition planungswidrig nicht erfolgt. Dies ist eine gute Möglichkeit, in den Gründungsjahren die Steuerlast zu mindern und erstmals Vermögen und Liquidität zu schaffen.
Eine weitere Vergünstigung hat das Kleinunternehmerförderungsgesetz vom 31. Juli 2003 geschaffen. In den nach dem 31. Dezember 2002 beginnenden Wirtschaftsjahren kann für das Wirtschaftsjahr, in dem mit der Betriebseröffnung begonnen wird, eine Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 1 EStG auch dann in Anspruch genommen werden, wenn vorher keine Ansparrücklage gebildet worden ist (§ 7 g Abs. 2 Nr. 3 S. 2 EStG).

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: August 2007

 
 

DOKUMENT-NR. 19575

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