Hinweis:
Mit Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008
(Dokument-Nr. 43263) entfallen die Sonderregelungen zur
Ansparabschreibung für Existenzgründer. Der
Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG n.F. löst die
Ansparabschreibung ab und ist erstmals für Wirtschaftsjahre
anzuwenden, die nach dem 17. August 2007 enden. Wenn das
Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, kann die
Ansparrücklage nach dem alten Recht letztmalig zum
31.12.2006 gebildet werden.
Die Ansparabschreibung (Dokument-Nr.
16007) - auch Ansparrücklage genannt - hat das Ziel,
mittelständischen Unternehmen und Freiberuflern zukünftige
Investitionen zu erleichtern. Mit ihr soll die Liquidität und
Eigenkapitalausstattung kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert
und der Investitionswille bereits in der Planungs- und Ansparphase
gefördert werden. Zu diesem Zweck eröffnet das
Einkommensteuergesetz (EStG) Steuerpflichtigen in § 7 g Abs. 3 ff.
EStG unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, für die
künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen
Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine Rücklage zu bilden.
Existenzgründer werden im Rahmen der
Ansparabschreibung besonders unterstützt. Die
erweiterten Möglichkeiten bestehen für den Existenzgründer während
des Gründungszeitraums von sechs Jahren, nämlich
im Jahr der Betriebseröffnung und in den folgenden fünf Jahren. An
entscheidenden Stellen hat der Gesetzgeber in § 7 g Abs. 7 EStG für
Existenzgründer verschiedene Privilegien verankert. Ansonsten
gelten auch für Existenzgründer die allgemeinen Grundsätze der
Ansparrücklage (siehe unser Merkblatt „Ansparabschreibung",
Dokument-Nr. 16007. Danach kommen nur Steuerpflichtige in den
Genuss der Ansparabschreibung , die den Gewinn entweder durch
Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 Abs. 1, 5 EStG) - also alle
buchführungspflichtigen Unternehmen oder diejenigen, die freiwillig
Bücher führen - oder durch Einnahmenüberschussermittlung
gemäß § 4 Abs. 3 EStG feststellen. Abweichend von diesen
Grundsätzen werden Gründern zusätzliche Vorteile zugestanden.
Damit die Besonderheiten für Existenzgründer zur Geltung kommen,
müssen zunächst folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
1. Wer ist Existenzgründer?
Die erweiterten Möglichkeiten der Ansparrücklage für
Existenzgründer bestehen für den Existenzgründer während des
Gründungszeitraums von sechs Jahren, nämlich im
Jahr der Betriebseröffnung und in den folgenden fünf Jahren.
Für die Einstufung als Existenzgründer im Sinne des
Einkommensteuergesetzes kommt es nicht darauf an, ob ein Betrieb
neu eröffnet wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob die natürliche
Person in den letzten fünf Jahren vor der
Betriebseröffnung zu mehr als zehn Prozent an
einer Kapitalgesellschaft beteiligt war oder in dieser Zeit
Gewinneinkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder
aus Land- und Forstwirtschaft erzielt hat. Ist dies der Fall,
gelten die Privilegien für Existenzgründer (vgl. § 7 g Abs. 7 EStG)
nicht. Daher kann eine natürliche
Person, die verschiedene Betriebe nacheinander neu
gründet, allenfalls für den ersten als Existenzgründer gelten. Aus
diesem Grund werden in der Praxis nicht selten Ehegatten als
Existenzgründer eingesetzt, wenn bei diesen die gesetzlichen
Erfordernisse eingehalten sind.
Neben natürlichen Personen können auch
Personengesellschaften oder
Kapitalgesellschaften als Existenzgründer gelten.
Bei Personengesellschaften ist erforderlich, dass sämtliche
Mitunternehmer die Voraussetzungen erfüllen, die für eine
natürliche Person aufgestellt werden. Das bedeutet auch, dass keine
Rücklagen mehr gebildet werden können, wenn der Gesellschaft eine
Person beitritt, die nicht die Anforderungen an einen
Existenzgründer erfüllt. Auch eine Kapitalgesellschaft kann nur
dann als Existenzgründer angesehen werden, wenn die Beteiligungen
auf solche Personen verteilt sind, die ihrerseits die Anforderungen
an Existenzgründer erfüllen. Auch der Käufer eines Betriebes kann
nach der jetzigen Regelung als Existenzgründer gelten, wobei dies
ausgeschlossen ist, wenn der Betrieb im Rahmen einer
Erbauseinandersetzung oder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
übernommen wird.
2. Für welche Branchen gibt es keine Ansparrücklage für
Existenzgründer?
Die EU-Kommission hatte am 17.8.1998 entschieden, dass § 7g Abs. 7
EStG (Existenzgründer-Ansparrücklage) mit Art. 92 EG-Vertrag nur
insoweit vereinbar sei, soweit nicht damit sogenannte "sensible
Sektroren " gefördert werden. Diese sensiblen Sektoren listet das
BMF-Schreiben vom 1. März 1999 auf :
1. Eisen- und Stahlindustrie
2. Schiffbau
3. Kraftfahrzeugindustrie
4. Kunstfaserindustrie
5. Landwirtschaftssektor
6. Fischerei- und Aquakultursektor
7. Verkehrssektor
8. Steinkohlebergbau.
Nach § 7g Abs. 8 EStG (eingefügt durch das
Steuerbereinigungsgesetz 1999) sind die Vergünstigungen des § 7g
Abs. 7 EStG (für Existenzgründer) nur anzuwenden, soweit in diesen
sensiblen Sektoren die Förderungsfähigkeit nicht ausgeschlossen
ist. Einzelheiten hierzu finden sich in der Verordnung der EWG Nr.
1107/70 vom 4. Juni 1970 (mit zahlreichen Ergänzungen). Da es
vielfach nicht klar ist, ob ein solcher sensibler Sektor
tatsächlich vorliegt, empfiehlt es sich, eine verbindliche
Auskunft beim zuständigen Finanzamt einzuholen. Liegt
tatsächlich ein sensibler Sektor vor, kann der Steuerpflichtige
eventuell die normale Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 - 6 EStG in
Anspruch nehmen.
3. Welche Vorteile hat ein Existenzgründer bei der
Ansparabschreibung?
Sind die Voraussetzungen für Existenzgründer erfüllt, bestehen
folgende Vorteile gegenüber der „normalen”
Ansparabschreibung:
Dem Steuerpflichtigen wird eine längere
Investitionszeit zugebilligt. So muss das Wirtschaftsgut
nicht innerhalb von zwei Jahren, sondern voraussichtlich bis zum
Ende des fünften auf die Bildung der Rücklage folgenden
Wirtschaftsjahrs angeschafft oder hergestellt werden.
Der Höchstbetrag beträgt für die im Gründungszeitraum gebildeten
Rücklagen nicht 154.000 Euro, sondern 307.000
Euro.
Auch bei fehlender Investition muss die Rücklage erst bis
spätestens am Ende des fünften auf ihre Bildung folgenden Jahres
gewinnerhöhend aufgelöst werden.
Schließlich schließt der Gesetzgeber die Anwendung von § 7g Abs. 5
EStG für Ansparanlagen von Existenzgründern aus. Das bedeutet, dass
der Existenzgründer keinen Gewinnzuschlag
versteuern muss, wenn die Investition planungswidrig nicht
erfolgt. Dies ist eine gute Möglichkeit, in den Gründungsjahren die
Steuerlast zu mindern und erstmals Vermögen und Liquidität zu
schaffen.
Eine weitere Vergünstigung hat das Kleinunternehmerförderungsgesetz
vom 31. Juli 2003 geschaffen. In den nach dem 31. Dezember 2002
beginnenden Wirtschaftsjahren kann für das Wirtschaftsjahr, in dem
mit der Betriebseröffnung begonnen wird, eine
Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 1 EStG auch
dann in Anspruch genommen werden, wenn vorher keine Ansparrücklage
gebildet worden ist (§ 7 g Abs. 2 Nr. 3 S. 2 EStG).
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre
zuständige IHK.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der
Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im
Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: August 2007