(Genannt werden die Grundregeln ohne Berücksichtigung von
Abweichungen.)
1. Allgemeines
Ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, d.h. einer
Kapitalgesellschaft, unterliegt mit seinem Gewinn als juristische
Person der Besteuerung. Bei der Gewinnermittlung sind neben
handelsrechtlichen Bestimmungen die Vorschriften des
Körperschaftsteuerrechts sowie einzelne Bestimmungen des
Einkommensteuerrechts zu beachten.
Der Gewinn der GmbH wird mit Körperschaftsteuer sowie
Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
belastet. Nach den Regelungen der Unternehmenssteuerreform entfällt
seit 2008 die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als
Betriebsausgabe.
Erfolgt danach eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter, so
wird diese, jeweils unter Berücksichtigung etwaiger
Sparerfreibeträge der Gesellschafter und des
Halbeinkünfte-Verfahrens, mit Kapitalertragsteuer sowie
Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer belastet, die der
Anteilseigner jedoch auf seine Einkommensteuerschuld anrechnen
kann. Ausländische Gesellschafter haben dabei grundsätzlich die
Bestimmungen des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens zu
beachten.
Ab. 1. 1.2009 entfällt das Halbeinkünfteverfahren und wird durch
eine Abgeltungssteuer bzw. durch ein Teileinkünfteverfahren, sofern
Anteile einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen einer
Personengesellschaft gehalten werden, ersetzt.
Für steuerrechtliche Pflichten haftet neben der GmbH auch ihr
Geschäftsführer persönlich, selbst wenn er an der Gesellschaft
nicht als Anteilseigner beteiligt ist. Dabei handelt es sich nicht
allein um eine materielle Haftung mit dem Privatvermögen des
Geschäftsführers, sondern auch um dessen etwaige strafrechtliche
Sanktionierung.
2. Körperschaftsteuer
Der
Gewinn einer GmbH unterliegt, unabhängig von der
Einbehaltung des Gewinns im Unternehmen oder der Ausschüttung an
die Gesellschafter, einheitlich bislang einem
Körperschaftsteuer-Satz von 25%. Mit Inkrafttreten des
Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 sinkt der
Körperschaftssteuersatz von 25% auf 15%.
Im Rahmen des „Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der
Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum
Steuervergünstigungsabbaugesetz” (Bundesgesetzblatt vom 27.
Dezember 2003, Teil I, S. 2840 ff.) unterliegt ab 2004 die
Fremdfinanzierung durch Anteilseigner der Besteuerung. Unter der so
genannten Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a KStG,
BMF-Schreiben vom 15.7.2004) versteht man Kredite, welche die
Anteilseigner ihrem Unternehmen zur Verfügung stellen.
Kapitalgesellschaften können die dafür gezahlten Darlehenszinsen
nun nicht mehr als Betriebsausgaben abziehen, sondern werden in
eine verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert. Allerdings greift
diese Klausel nur dann ein, wenn die gezahlten Zinsen auf alle
Gesellschafterdarlehen eine Freigrenze von – 250.000,-
überschreiten, das Darlehen mehr als das 1,5fache der Einlage des
Gesellschafters beträgt und die Gesellschaft das fragliche Darlehen
am Kapitalmarkt nicht zu vergleichbar günstigen Bedingungen
erhalten hätte. Einem Gesellschafterdarlehen sind dabei diejenigen
Fremdkredite gleichgestellt, für welche dem Fremdkreditgeber ein
Rückgriff auf einen Gesellschafter möglich ist, etwa wenn sich der
Gesellschafter für das Darlehen mit seinem Privatvermögen verbürgt
hat.
Erzielt die GmbH dagegen in einem Wirtschaftsjahr einen
Verlust und liegen keine gesetzlich geregelten
Sonderfälle vor, so ist dieser Verlust im Entstehungsjahr nicht mit
anderen Einkünften des Gesellschafters steuermindernd verrechenbar,
sondern verbleibt im steuerlichen Bereich der GmbH, d.h. die GmbH
kann diesen Verlust nur mit eigenen Gewinnen des Vorjahres oder
zukünftiger Jahre steuermindernd ausgleichen. Seit dem Jahr 2004
gilt für Verlustvorträge zwar ein höherer Sockelfreibetrag von 1
Mio. –, doch sind darüber hinaus gehende Verluste nur noch zu 60%
steuermindernd anrechenbar.
Eine GmbH hat dem Finanzamt jährlich eine
Körperschaftsteuer-Erklärung zusammen mit dem Jahresabschluss der
Gesellschaft einzureichen. Vierteljährliche
Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen sind nach Festsetzung durch das
zuständige Finanzamt zu entrichten (Zahlung zum 10. März, 10. Juni,
10. September, 10. Dezember eines jeden Jahres) und werden mit der
Jahressteuerschuld verrechnet.
Ab 2004 sind sämtliche in- und ausländischen Gewinnausschüttungen
an Anteilseigner, die selber Kapitalgesellschaft
sind, im Jahr des Zuflusses (im selben Jahr, im folgenden oder in
einem späteren Jahr) pauschal mit 5% besteuert. Die bis dahinher
nur für Auslandsdividenden geltende Besteuerung wurdeird damit auch
auf Inlandsdividenden ausgeweitet. Diese Besteuerung erfolgt auf
jeder Stufe. Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen
unterliegen ebenfalls einer pauschalen Steuer von 5 Prozent,
welche für Gewinne auf jeder Stufe und für jede Beteiligung
gesondert zu berechnen ist.
Ausschüttungen an Gesellschafter, die natürliche
Personen sind, werden im Jahr des Zuflusses als Einkünfte
aus Kapitalvermögen nach dem
Halbeinkünfte-Verfahren (50 Prozent der
Ausschüttung ist steuerfrei) der Einkommensteuer unterworfen. (Ab.
1. 1.2009 entfällt das Halbeinkünfteverfahren und wird durch eine
Abgeltungssteuer bzw. durch ein Teileinkünfteverfahren, sofern
Anteile einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen einer
Personengesellschaft gehalten werden, ersetzt.) Damit
zusammenhängende Werbungskosten dürfen nur zur Hälfte angesetzt
werden, daneben ist der Sparerfreibetrag von zur Zeit 750 Euro (ab
2007) pro Person und Steuerjahr abziehbar.
Die Regelungen gelten sowohl für in- als auch ausländische
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften.
Bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind
unter Berücksichtigung weiterer Voraussetzungen und
Sonderregelungen ebenfalls die Steuerfreistellung bzw. das
Halbeinkünfte-Verfahren anzuwenden.
Tipp
Zu weiterführenden Fragen des
Körperschaftsteuerrechts können Sie Merkblätter unserer
Handelskammer im Internet unter Körperschaftsteuer (Dokument-Nr.
15115) und Einkommensteuer (Dokument-Nr.
7437) erhalten.
Tipp
Aufgrund komplexer handels- und
steuerrechtlicher Vorschriften empfiehlt sich die frühzeitige
Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters. Dies gilt insbesondere
bei Vorliegen von Spezialproblemen wie „Organschaft”, „Mantelkauf”,
„Umwandlung”, „Betriebsaufspaltung” oder „Verdeckter
Gewinnausschüttung” (vgl. zu Letzterem auch die kurze Darstellung
im Abschnitt „Steuerliches Problem: Verdeckte
Gewinnausschüttung”).
3. Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag wird sowohl von juristischen Personen
(GmbH) als auch von natürlichen Personen (Arbeitnehmer der GmbH,
hier auch Geschäftsführer) erhoben. Der Steuersatz beträgt zur Zeit
5,5% der Körperschaft-, Kapitalertrag- und Lohnsteuer und ist
zeitgleich mit diesen Steuern zu entrichten.
4. Lohnsteuer
Sofern die GmbH
Arbeitnehmer (dazu gehören z.B. auch der
Gesellschafter-Geschäftsführer und der angestellte Gesellschafter)
beschäftigt, hat sie von der gezahlten Arbeitsvergütung Lohn- und
Kirchensteuer (bei Kirchenzugehörigkeit) sowie Solidaritätszuschlag
auf die Lohnsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt
abzuführen.
Die Höhe der jeweils zu entrichtenden Lohnsteuer lässt sich unter
Berücksichtigung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte anhand
der im Handel erhältlichen amtlichen Lohnsteuertabellen
ermitteln.
Bei einer Lohnsteuerschuld von mehr als – 3.000,- im Vorjahr ist
die Lohnsteuer monatlich anzumelden. Betrug sie über – 800,- und
nicht mehr als – 3.000,-, so ist sie vierteljährlich anzumelden.
Bei einer Lohnsteuerschuld von nicht mehr als – 800,- genügt die
jährliche Anmeldung. Wird das Unternehmen im laufenden Jahr neu
gegründet, so bestimmt sich der Voranmeldungszeitraum nach der auf
einen Jahresbetrag hochgerechneten Höhe der Lohnsteuer für den
ersten vollen Monat.
Für „geringfügig Beschäftigte” („Minijobs”), also solche
Angestellte, die bis zu – 800,- brutto pro Monat verdienen, gelten
bestimmte Vergünstigungen, insbesondere eine Pauschalierung der
Lohnsteuer und der Sozialversicherungsabgaben. So ist bei
Beschäftigungsverhältnissen mit einem Bruttolohn von bis zu – 400,-
pro Monat eine Pauschale von 30 Prozent ab 1.7.2006 und die
Jahresmeldung an die Bundesknappschaft, Minijob-Zentrale, 45115
Essen, abzuführen. Einzelheiten finden Sie im Merkblatt „Minijobs,
steuerliche Behandlung” (Dokument-Nr. 22623).
5. Kapitalertragsteuer (§§ 34 ff. EStG)
Die Kapitalertragsteuer ist keine eigene Steuerart, sondern eine
Erhebungsform der Einkommensteuer.
Gewinnausschüttungen werden sowohl in Form einer offenen (d.h. mit
Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafter) als auch einer
verdeckten Gewinnausschüttung (d.h. bei steuerlicher
Umqualifizierung von Betriebsausgaben in eine Gewinnausschüttung)
vorgenommen. Auch Letztere bilden auf Seiten des Gesellschafters
Einnahmen aus Kapitalvermögen und unterliegen somit der
Kapitalertragsteuer, während sie auf Seiten der Gesellschaft dem
Bilanzgewinn hinzugerechnet werden und so deren steuerliche
Bemessungsgrundlage erhöhen. (Vgl. dazu auch die nachfolgenden
Ausführungen im Abschnitt „Steuerliches Problem: Verdeckte
Gewinnausschüttung”).
Bei beiden Arten der Gewinnausschüttung an Anteilseigner (Gläubiger
der Kapitalerträge) hat die GmbH (Schuldner der Kapitalerträge) –
unter Berücksichtigung etwaiger Freistellungsaufträge des
Gesellschafters im Rahmen des Sparerfreibetrags –
Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag auf die
Kapitalertragsteuer einzubehalten und für Rechnung der
Anteilseigner an das Finanzamt abzuführen. Die Kapitalertragsteuer
ist bei Gewinnausschüttungen (Dividenden) beim Anteilseigner im
Regelfall mit einem Steuersatz von 20PRozent zu berechnen. Die
Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem den
Anteilseignern die Gewinnausschüttung zufließt und ist zusammen mit
einer Kapitalertragsteuer-Anmeldung bis zum 10. des Folgemonats an
das Finanzamt abzuführen. Ist der Gesellschafter eine natürliche
Person, so kann er seinen Sparerfreibetrag geltend machen und die
Kapitalertragsteuerschuld dadurch mindern.
Die GmbH stellt dem Gesellschafter eine Steuerbescheinigung über
die Daten der Gewinnausschüttung aus. Inländische Anteilseigner
können mit der Steuerbescheinigung die einbehaltene
Kapitalertragsteuer und den entsprechenden Solidaritätszuschlag auf
Ihre Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld anrechnen. Bei
ausländischen Gesellschaftern gelten für die Kapitalertragsteuer
besondere Regelungen. Der ausgeschüttete Gewinn unterliegt in
Deutschland einer Art Quellensteuer, die auf die entsprechende
Steuer des anderen Staates angerechnet wird. Es sind die
Bestimmungen der betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen zu
beachten.
6. Steuerliches Problem: Verdeckte
Gewinnausschüttungen
Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte liegt eine „verdeckte
Gewinnausschüttung” im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes dann
vor, wenn es zu einer Bereicherung eines Gesellschafters oder einer
ihm nahestehenden Person durch eine unangemessene Zahlung oder
durch sonstige gewährte Vorteile kommt, welche zu einer
Vermögensminderung bei einer Kapitalgesellschaft (GmbH) führt.
Einer unangemessenen Zahlung ist dabei eine verhinderte
Vermögensmehrung gleichgestellt. Voraussetzung einer verdeckten
Gewinnausschüttung ist ferner, dass dieser Vorgang durch das
Gesellschaftsverhältnis (beispielsweise auf Anweisung des
Gesellschafters) veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens
auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen, d.h. nach
den gesetzlichen Vorschriften von den Gesellschaftern beschlossenen
und durchgeführten Gewinnausschüttung steht.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird im Regelfall im Rahmen einer
Betriebsprüfung durch das Finanzamt festgestellt, mit der Folge
einer Gewinn- und Steuererhöhung bei der Gesellschaft und einer
zusätzlichen Steuerbelastung bei Zufluss der verdeckten
Gewinnausschüttung an einen Gesellschafter, der eine Privatperson
(Halbeinkünfte-Verfahren) ist und dessen Sparerfreibetrag bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen in der betreffenden Höhe nicht mehr
zur Verfügung steht. Bei Anteilseignern, die ebenfalls eine
Kapitalgesellschaft sind, ist diese zusätzliche Gewinnausschüttung
dagegen (zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung) steuerfrei.
Der Gesellschafter kann die verdeckte Gewinnausschüttung durch
Rückgewähr des Vorteils nicht rückgängig machen, auch nicht, wenn
die Gesellschaft den Gesellschafter vertraglich zu einer Rückgewähr
verpflichtet hat. Verzichtet die Gesellschaft in diesem Fall auf
die vereinbarte Rückgewähr, so liegt sogar eine erneute verdeckte
Gewinnausschüttung vor.
Es werden zwei Gruppen von verdeckten Gewinnausschüttungen
unterschieden:
- Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte eine
solche Zuwendung einem Nichtgesellschafter nicht gewährt, d.h. es
handelt sich um ein Geschäft, welches nicht zu marktüblichen
Konditionen abgeschlossen wurde. Dazu ist für jeden Einzelfall ein
Fremdvergleich durchzuführen.
- Es liegen keine im voraus getroffenen, klaren, eindeutigen und
rechtswirksam abgeschlossenen Vereinbarungen zwischen der
Kapitalgesellschaft und ihrem (beherrschenden) Gesellschafter vor,
die auch entsprechend den Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt
werden. Damit kann z.B. der Verstoß gegen handelsrechtliche
Formerfordernisse zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung
im Bereich des Steuerrechts führen. Nachträgliche Vereinbarungen
bewirken steuerlich keine Rückwirkung.
Beispiele für eine verdeckte
Gewinnausschüttung:
- Die Vergütung des beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführers ist nicht im voraus eindeutig und
klar im schriftlichen Anstellungsvertrag festgelegt worden.
- Die zivilrechtliche Wirksamkeit des Anstellungsvertrages ist
nicht gegeben; es fehlt der Gesellschafterbeschluss zum Abschluss
des Anstellungsvertrages mit dem beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer. (Jede Änderung von Bestimmungen des
Arbeitsvertrages erfordert ebenfalls einen neuen
Gesellschafterbeschluss.
- Darlehen von Gesellschaftern oder Bürgschaften von
Gesellschaftern für Fremdkapital (Gesellschafterfremdfinanzierung),
wenn die gezahlten Zinsen auf Gesellschafterdarlehen – 250.000,-
pro Jahr überschreiten und das Darlehen mehr als das 1,5fache der
Einlage des Gesellschafters beträgt.
- Verstoß gegen das Selbstkontrahierungsverbot. Eine Befreiung
von den Vorschriften des § 181 BGB wurde nicht vereinbart oder die
Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot wurde nicht im
Handelsregister eingetragen.
- Die Tätigkeitsvergütung, die Tantiemevereinbarung oder die
Pensionszusage wurde mit dem beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer in unangemessener Höhe
vereinbart.
- Zahlung einer Überstundenvergütung an den
Gesellschafter-Geschäftsführer. (Ein „ordentlicher”
Gesellschafter-Geschäftsführer widmet nach der Rechtsprechung seine
gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft. Das gilt selbst dann, wenn
Nicht-Gesellschafter als Geschäftsführer eine Überstundenvergütung
erhalten oder aber der Gesellschafter-Geschäftsführer keine
Tantieme-Vereinbarung hat.)
- Keine Auszahlung der Tätigkeitsvergütung an den
Gesellschafter-Geschäftsführer. (Der Anstellungsvertrag wird nicht
tatsächlich gemäß den Vereinbarungen durchgeführt).
- Eine wirksame Befreiung vom Wettbewerbsverbot liegt nicht
vor.
- Die Nutzung des betrieblichen PKW durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer zu betrieblichen und privaten
Fahrten wurde zivilrechtlich nicht wirksam vereinbart.
- Der Gesellschafter-Geschäftsführer gewährt der Gesellschaft ein
Darlehen zu überhöhten Konditionen.
- Die Gesellschaft gewährt dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein
Darlehen mit zu niedrigen Konditionen oder ohne die übliche
Kreditabsicherung.
- Die Gesellschaft übernimmt Aufwendungen für den
Gesellschafter-Geschäftsführer, die überwiegend dessen private
Lebensführung betreffen (z.B. Aufwendungen für eine
Geburtstagsfeier oder die Trauerfeier nach dem Tod des
Gesellschafter-Geschäftsführers, auch wenn Geschäftsfreunde und
leitende Angestellte geladen sind).
Tipp
Die häufigsten Fälle einer verdeckten Gewinnausschüttung betreffen
den gesamten Bereich der Vergütungsregelungen, also nicht nur die
Höhe der Geschäftsführerbezüge, sondern auch etwaige Pensions- und
Tantiemeregelungen, Dienstwagennutzung und dergleichen mehr. Vor
der Vereinbarung einer jeden solchen Regelung sollte anhand
allgemein zugänglicher Studien - etwa den kostenpflichtigen
Vergütungsstudien unter www.kienbaum.de - oder unter Zuhilfenahme
eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts überprüft werden, ob und
inwieweit die geplante Regelung steuerlich und rechtlich
durchsetzbar ist.
Im Rahmen dieser Broschüre können naturgemäß nur einige wenige
Beispiele angeführt werden, die Ihnen die Merkmale verdeckter
Gewinnausschüttungen verdeutlichen sollen. Um weder steuerliche
noch strafrechtliche Haftungsrisiken einzugehen, empfiehlt es sich
nicht nur in Zweifelsfällen, bereits vor einer möglicherweise als
verdeckte Gewinnausschüttung zu wertenden Maßnahme einen
Steuerberater oder einen mit Steuerrecht vertrauten Rechtsanwalt
zur Prüfung heranzuziehen.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung hat nicht nur steuerliche
Konsequenzen für die Gesellschaft und ihre Gesellschafter, sondern
kann sich auch auf einen Geschäftsführer der GmbH auswirken, selbst
wenn dieser nicht an ihr als Gesellschafter beteiligt ist. Denn zum
einen kann eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für die
ausstehenden Steuerschulden eintreten, zum anderen drohen bei
schuldhafter Mitwirkung an der verdeckten Gewinnausschüttung
strafrechtliche Konsequenzen wegen Steuerhinterziehung.
Aus den vorgenannten Gründen sollte es das Ziel sowohl der
gesetzlichen Vertreter einer GmbH als auch deren (beherrschenden)
Gesellschafter sein, die Gefahren einer verdeckten
Gewinnausschüttung rechtzeitig zu erkennen, ihre negativen Folgen
durch entsprechendes Handeln zu vermeiden und sich zeitnah über
neueste Entwicklungen auf diesem Rechtsgebiet zu informieren.
7. Gewerbesteuer
Unabhängig von der Art
ihrer Tätigkeit ist eine GmbH kraft Rechtsform immer ein
Gewerbebetrieb und unterliegt damit der Gewerbesteuer. Im Gegensatz
zu Einzelunternehmen oder Personengesellschaften hat die GmbH zwar
erweiterte Möglichkeiten des steuerlichen Betriebsausgabenabzugs
(z.B. Abzug von Geschäftsführer-Gehältern); es gelten für sie
jedoch nicht die gewerbesteuerlichen Erleichterungen wie
Gewerbesteuer-Freibetrag, abmildernder Staffeltarif (nur bis Ende
2007) oder Anrechnung der Gewerbesteuer auf die
Einkommensteuerschuld des Gesellschafters. Die Steuermesszahl
beträgt einheitlich 5%, ab 2008 ist sie durch das
Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 auf 3,5 % gesenkt worden. Das
Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 hat zudem den für
Personengesellschaften geltenden Staffeltarif abgeschafft.
Die Gewerbesteuer wird auf den sogenannten „Gewerbeertrag”
(abgeleitet vom Gewinn) der GmbH erhoben; die
Gewerbesteuer-Belastung war bis Ende 2007 bei der Gewinnermittlung
wieder als Betriebsausgabe abzugsfähig; diese Abzugsfähigkeit ist
jedoch mit Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008
entfallen.
Für die Ermittlung des „Gewerbeertrags” ist vom steuerlichen Gewinn
bzw. Verlust auszugehen, der sich nach den Vorschriften des
Körperschaftsteuer- bzw. Einkommensteuergesetzes ergibt. Aufgrund
des Gewerbesteuergesetzes werden noch Hinzurechnungen (z.B. die
Hälfte der Dauerschuldzinsen, ab 2008 ein Viertel sämtlicher
Zinsaufwendungen und der pauschalierten Finanzierungsanteile aus
Lizenzen, Pachten Mieten und Leasingraten) und Kürzungen (z.B. 1,2%
des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden
Grundbesitzes) sowie eine Abrundung auf volle 100,- – vorgenommen.
Freibeträge wie bei Einzelpersonen oder Personengesellschaften
bestehen nicht. Gewerbeverluste sind nicht rücktragsfähig; sie
können nur mit den Gewerbeerträgen derselben Gesellschaft (Ausnahme
Organschaft) in Folgejahren verrechnet werden. Seit Januar 2004
können Gewerbeverluste zudem nur noch bis zu einer Höhe von 1 Mio.
– zu 100%, darüber hinaus lediglich zu 60% abgezogen werden. Die
vorstehend bereits angesprochene Änderung der Regelung über die
Gesellschafter-Fremdfinanzierung der Gesellschaft wirkt sich
erhöhend auf die Gewerbesteuerlast aus.
Zur Ermittlung der festzusetzenden Gewerbesteuer wird der
Steuermessbetrag (Steuermesszahl x abgerundeter Gewerbeertrag) mit
dem maßgeblichen örtlichen Hebesatz multipliziert, den jede
Gemeinde (Hamburg zur Zeit: 470%) selbständig
festlegt. Hat die Gemeinde keinen Hebesatz bestimmt, so beträgt er
seit dem Jahr 2004 mindestens 200%.
In Hamburg ergibt sich damit folgende
Gewerbesteuer-Belastung:
| Gewerbeertrag |
100 |
| x Steuermesszahl |
5 %, ab 2008: 3,5 % |
| x Hebesatz |
470 % |
| |
|
| =
Gewerbesteuerschuld |
23,5 % , seit 2008: 16,45
% |
Über die Gewerbesteuer-Zerlegung wird bei einer
GmbH mit mehr als einer Betriebsstätte der Anteil jeder Gemeinde am
Gewerbesteuer-Messbetrag der GmbH nach gesetzlich bestimmten
Kriterien ermittelt; die anteilige Gewerbesteuer wird danach von
jeder Gemeinde mit ihrem geltenden Hebesatz veranlagt. Als
Zerlegungsmaßstab werden grundsätzlich die auf die jeweiligen
Betriebsstätten anfallenden Lohnsummen herangezogen.
Eine exakte Berechnung der Gewerbesteuer-Belastung unter
Berücksichtigung der eigenen Abzugsfähigkeit (bis Ende 2007) wird
zum einen mit Hilfe von Multiplikatoren (mathematisch
anspruchsvolle Berechnung, vgl. Fachliteratur) oder durch die
Anwendung eines Vereinfachungsverfahrens erreicht (siehe dazu auch
unser Merkblatt Gewerbesteuer, Dokument-Nr. 4987).
Eine GmbH hat dem zuständigen Finanzamt eine jährliche
Gewerbesteuer-Erklärung einzureichen. Vierteljährliche
Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind nach Festsetzung auf Grundlage
der letzten Veranlagung zu entrichten (Zahlung zum 15. Februar, 15.
Mai, 15. August, 15. November eines jeden Jahres) und werden mit
der Jahressteuerschuld verrechnet.
Die Gewerbesteuerzahlungen stehen den Gemeinden (im Fall mehrerer
Betriebsstätten auch mehreren Gemeinden) zu und werden von diesen
auf der Grundlage des Gewerbesteuer-Messbescheids (dieser Bescheid
wird immer vom zuständigen Finanzamt erlassen) veranlagt. Im
Stadtstaat Hamburg ist die Gewerbesteuer-Veranlagung auf die
zuständigen Finanzämter übertragen worden.
Tipp
Zu weiterführenden
Gewerbesteuerfragen, insbesondere zur allgemeinen Darstellung der
„Gewerbesteuer”, zum „Realsteueratlas (Entwicklung der Hebesätze in
Hamburg)” und zu „Gewerbesteuerhebesätzen in der Metropolregion
Hamburg” erhalten Sie Informationen unter www.hk24.de,
Dokument-Nr. 7436.
8. Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
Jede Warenlieferung und Dienstleistung, die Einfuhr sowie die
Entnahme von Waren und Dienstleistungen aus dem Unternehmen für
nichtunternehmerische Zwecke sind der Umsatzsteuer zu unterwerfen,
soweit nicht besondere Befreiungsvorschriften anwendbar sind. Der
Regelsteuersatz beträgt zur Zeit 19% und ist auf den
Netto-Rechnungsbetrag zu berechnen. Der ermäßigte Steuersatz von
zur Zeit 7% gilt für praktisch alle Lebensmittel – ausgenommen
Getränke und Gaststättenumsätze –, die meisten land- und
forstwirtschaftlichen Produkte, Bücher, Broschüren,
Kunstgegenstände und eine Reihe weiterer Waren und bestimmte
Dienstleistungen.
Werden für einen anderen Unternehmer im Inland steuerpflichtige
Lieferungen oder Leistungen erbracht, so ist darüber eine Rechnung
zu erstellen, welche seit dem 1. Januar 2004 folgende Angaben
enthalten muss:
- vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
und des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
- Ausstellungsdatum,
- fortlaufende Nummer,
- die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der
Lieferung oder Leistung,
- den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung,
- das Nettoentgelt (Warenwert ohne Umsatzsteuer),
- nach Steuersätzen und –befreiungen aufgeschlüsseltes
Entgelt,
- im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts,
- das Bruttoentgelt (Warenwert plus Umsatzsteuer) sowie den hierauf
entfallenden Steuerbetrag sowie Hinweis auf Steuerbefreiung.
Bei Kleinbetragsrechnungen bis 150 Euro
müssen dagegen nur folgende Angaben enthalten sein:
- vollständiger Name und Anschrift des leistenden
Unternehmers,
- Ausstellungsdatum,
- Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der
Lieferung oder Leistung,
- das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer
Summe sowie den anzuwenden Steuersatz bzw. ggf. den Hinweis auf
Steuerbefreiung.
Gegenüber dem Finanzamt kann der Unternehmer die
Umsatzsteuerbeträge, die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung
gestellt wurden, von seiner eigenen Umsatzsteuer-Schuld als
sogenannte Vorsteuer abziehen, wenn er die Voraussetzungen für den
Vorsteuer-Abzug erfüllt.
Der Unternehmer hat den Umsatzsteuer-Betrag, den er an das
Finanzamt abzuführen hat (Zahllast), selber zu berechnen und dem
Finanzamt bis zum 10. Tag des folgenden Monats eine
Umsatzsteuer-Voranmeldung auf elektronischem Weg zu übermitteln und
die sich ergebende Nachzahlung auszugleichen. Ergibt sich dagegen
eine Erstattung, so ist das Finanzamt an diese Frist nicht
gebunden.
Je nach Höhe der Steuerschuld gelten folgende Erklärungs- und
Zahlungsfristen:
| |
Werte im Vorjahr |
– |
| monatlich,
wenn |
Steuerschuld
über
|
6.136,-- |
| monatlich, wenn |
Vorsteuer-Überschuss über |
6.136,-- |
| vierteljährlich, wenn |
Steuerschuld nicht mehr als |
6.136,-- |
| jährlich wenn |
Steuerschuld nicht mehr als |
512,-- |
Für Unternehmensgründungen gilt folgende
Regelung:
In den ersten zwei Kalenderjahren sind die
Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abzugeben und durch Zahlung
zu begleichen. So müssen beispielsweise Unternehmer, die ihr
Unternehmen im Zeitraum zwischen Januar und Dezember 2004 gegründet
haben, monatliche Voranmeldungen bis einschließlich Dezember 2005
abgeben.
Die Erstattung von Vorsteuerüberhängen liegt dagegen im Ermessen
der Finanzverwaltung, die den Sachverhalt prüfen und vor Auszahlung
eine Sicherheitsleistung verlangen kann. Der Unternehmer hat jedoch
bei Fälligkeit seines Erstattungsanspruchs die Möglichkeit, eine
Verrechnung mit anderen fälligen Steuernachzahlungen schriftlich
bei der zuständigen Finanzbehörde zu beantragen, verbunden mit
einem Antrag auf zinslose Stundung bis zur Entscheidung des
Finanzamts über die Verrechnung.
Auf Antrag kann das Finanzamt für die Abgabe der monatlichen und
vierteljährlichen Voranmeldungen eine
Dauerfristverlängerung von einem Monat gewähren.
Bei der monatlichen (nicht jedoch der vierteljährlichen)
Fristverlängerung ist eine Sondervorauszahlung zu leisten, die
jährlich mit der Umsatzsteuerschuld verrechnet wird.
Nach Ende des Kalenderjahres ist dem zuständigen Finanzamt eine
Umsatzsteuer-Jahreserklärung, ebenfalls durch Selbstberechnung
einzureichen. Eine Umsatzsteuer-Nachzahlung ist bis zum 10. Tag des
Folgemonats an das Finanzamt zu entrichten. Eine
Umsatzsteuer-Erstattung wird erst nach einer
Umsatzsteuer-Veranlagung durch das Finanzamt zur Zahlung
fällig.
Für Umsatzsteuerzwecke sind vorgeschriebene laufende Aufzeichnungen
zu führen. Vor allem für den Waren- und Dienstleistungsverkehr mit
EU-Staaten und Drittstaaten (d.h.
nicht EU-Staaten) sind zahlreiche besondere Vorschriften, auch
hinsichtlich von Ausfuhrnachweisen und Lieferschwellen, zu
beachten.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(USt-IdNr.), die für den Waren- und Dienstleistungsverkehr mit
EG-Staaten benötigt wird, vergibt das Bundeszentralamt für Steuern,
Dienstsitz Saarlouis, Ahornweg 1- 3, 66740 Saarlouis (Tel.
06831-456-0; Internet www.bzst.bund.de).
Voraussetzung für die Erteilung ist ein formloser schriftlicher
Antrag sowie die umsatzsteuerliche Erfassung beim zuständigen
deutschen Finanzamt. Unternehmensgründer können bereits bei der
Finanzamts-Anmeldung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
beantragen. Wer eine USt-IdNr. besitzt, kann in andere
EU-Mitgliedsstaaten liefern, ohne deutsche Umsatzsteuer entrichten
zu müssen, soweit auch der dortige Erwerber ein Unternehmer und im
Besitz einer gültigen USt-IdNr. ist.
Kleinunternehmer, deren umsatzsteuerpflichtige Umsätze im Vorjahr –
17.500,- nicht überstiegen haben und die voraussichtlich im
laufenden Kalenderjahr – 50.000,- nicht übersteigen werden, sind
grundsätzlich von der Umsatzsteuerpflicht befreit und müssen in
ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer angeben. Sie dürfen dann auch
keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Kleinunternehmer können aber
gegenüber dem Finanzamt zur Umsatzsteuerpflicht mit allen sich
daraus ergebenden Vor- und Nachteilen optieren, daran sind sie dann
für mindestens fünf Kalenderjahre gebunden. Ein solcher Verzicht
auf die Umsatzsteuerbefreiung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn
die Kunden überwiegend selbst Unternehmer sind, die Rechnungen mit
Umsatzsteuerausweis verlangen, oder wenn aufgrund erheblicher
Gründungsinvestitionen der Vorsteuer-Abzug genutzt werden soll.
Tipp
Eine ausführlichere Darstellung der Umsatzsteuer enthält der
Leitfaden zur Existenzgründung „Wie mache ich mich selbständig?”,
der über unsere Handelskammer zu beziehen ist. Zu weiterführenden
Umsatzsteuerfragen, insbesondere zu EU- und
Drittlands-Sachverhalten, können Sie Merkblätter (Dokument-Nr.
7434) unserer Handelskammer erhalten.
9. Grundsteuer
Soweit die GmbH
Grundvermögen besitzt (z.B. bebaute und unbebaute Grundstücke), ist
sie grundsteuerpflichtig. Die Grundsteuer wird von der Gemeinde
erhoben, auf deren Gebiet das Grundstück liegt.
Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer ist der Einheitswert des
Grundstücks, multipliziert mit der Steuermesszahl in Höhe von 3,5
Promille bei sonstigen Immobilien (2,6 Promille bei
Einfamilienhäusern). Der sich daraus ergebenden
Grundsteuer-Messbetrag wird mit dem Grundsteuer-Hebesatz der
Gemeinde multipliziert und ergibt so die Grundsteuer-Schuld, die
von der Gemeinde zumeist in vierteljährlichen Vorauszahlungen
festgesetzt wird. Der Grundsteuer-Hebesatz ist je nach Gemeinde
unterschiedlich und beträgt in Hamburg 540 Prozent (seit
2005) für bebaute und unbebaute Grundstücke sowie 225 Prozent für
land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Die Höhe des Hebesatzes
kann wie bei der Gewerbesteuer ein Kriterium der Standortbestimmung
sein; die Belastung mit Grundsteuer fällt jedoch meist wesentlich
geringer als die Belastung mit Gewerbesteuer aus. Die Grundsteuer
ist jeweils zu einem Viertel zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August
und 15. November eines jeden Jahres zu entrichten. Auf Antrag kann
sie zum 1. Juli des Jahres in einem Betrag entrichtet werden.
10. Grunderwerbsteuer
Erwirbt eine GmbH
Grundvermögen, so fällt einmalig Grunderwerbsteuer an.
Bemessungsgrundlage ist der gezahlte Kaufpreis beziehungsweise die
erbrachte Gegenleistung multipliziert mit einem Steuersatz i. H. v.
3,5 Prozent. Der Grunderwerbsteuersatz beträgt 4,5 Prozent
ab 1.1.2009. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
hatte Anfang September 2008 beschlossen, die Grunderwerbsteuer zum
1. Januar 2009 um einen Prozentpunkt von 3,5 % auf 4,5 % anzuheben.
Die Bürgerschaft hat das Gesetz am 10. Dezember beschlossen.
Insbesondere in Fällen von Kauf, Umwandlung, Verschmelzung oder
Betriebsaufspaltung von Gesellschaften mit Grundbesitz sollte vorab
die Erhebung von Grunderwerbsteuer geprüft werden. Es empfiehlt
sich dabei die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters.
Die kurzen Hinweise dieser Broschüre reichen sicher
nicht aus, um sich in der Vielzahl der für Kapitalgesellschaften in
der Rechtsform einer GmbH geltenden handels- und steuerrechtlichen
Vorschriften und Bestimmungen zurecht zu finden. Ziehen Sie daher
frühzeitig einen steuerlichen Berater hinzu bzw. informieren Sie
sich bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
Weitere Informationen erhalten Sie auch in unserem
Merkblatt die GmbH (Dokument-Nr. 23358).
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die
für Sie zuständige IHK.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der
Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im
Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Dezember 2008