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RECHT UND STEUERN

GmbH: Welche Steuern sind bei Gründung einer GmbH zu berücksichtigen?

(Genannt werden die Grundregeln ohne Berücksichtigung von Abweichungen.)

1. Allgemeines
Ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, d.h. einer Kapitalgesellschaft, unterliegt mit seinem Gewinn als juristische Person der Besteuerung. Bei der Gewinnermittlung sind neben handelsrechtlichen Bestimmungen die Vorschriften des Körperschaftsteuerrechts sowie einzelne Bestimmungen des Einkommensteuerrechts zu beachten.
Der Gewinn der GmbH wird mit Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer belastet. Nach den Regelungen der Unternehmenssteuerreform entfällt seit 2008 die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe.

Erfolgt danach eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter, so wird diese, jeweils unter Berücksichtigung etwaiger Sparerfreibeträge der Gesellschafter und des Halbeinkünfte-Verfahrens, mit Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer belastet, die der Anteilseigner jedoch auf seine Einkommensteuerschuld anrechnen kann. Ausländische Gesellschafter haben dabei grundsätzlich die Bestimmungen des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens zu beachten.
Ab. 1. 1.2009 entfällt das Halbeinkünfteverfahren und wird durch eine Abgeltungssteuer bzw. durch ein Teileinkünfteverfahren, sofern Anteile einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehalten werden, ersetzt.
Für steuerrechtliche Pflichten haftet neben der GmbH auch ihr Geschäftsführer persönlich, selbst wenn er an der Gesellschaft nicht als Anteilseigner beteiligt ist. Dabei handelt es sich nicht allein um eine materielle Haftung mit dem Privatvermögen des Geschäftsführers, sondern auch um dessen etwaige strafrechtliche Sanktionierung.

2. Körperschaftsteuer
Der Gewinn einer GmbH unterliegt, unabhängig von der Einbehaltung des Gewinns im Unternehmen oder der Ausschüttung an die Gesellschafter, einheitlich bislang einem Körperschaftsteuer-Satz von 25%. Mit Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 sinkt der Körperschaftssteuersatz von 25% auf 15%.
Im Rahmen des „Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz” (Bundesgesetzblatt vom 27. Dezember 2003, Teil I, S. 2840 ff.) unterliegt ab 2004 die Fremdfinanzierung durch Anteilseigner der Besteuerung. Unter der so genannten Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a KStG, BMF-Schreiben vom 15.7.2004) versteht man Kredite, welche die Anteilseigner ihrem Unternehmen zur Verfügung stellen. Kapitalgesellschaften können die dafür gezahlten Darlehenszinsen nun nicht mehr als Betriebsausgaben abziehen, sondern werden in eine verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert. Allerdings greift diese Klausel nur dann ein, wenn die gezahlten Zinsen auf alle Gesellschafterdarlehen eine Freigrenze von – 250.000,- überschreiten, das Darlehen mehr als das 1,5fache der Einlage des Gesellschafters beträgt und die Gesellschaft das fragliche Darlehen am Kapitalmarkt nicht zu vergleichbar günstigen Bedingungen erhalten hätte. Einem Gesellschafterdarlehen sind dabei diejenigen Fremdkredite gleichgestellt, für welche dem Fremdkreditgeber ein Rückgriff auf einen Gesellschafter möglich ist, etwa wenn sich der Gesellschafter für das Darlehen mit seinem Privatvermögen verbürgt hat.
Erzielt die GmbH dagegen in einem Wirtschaftsjahr einen Verlust und liegen keine gesetzlich geregelten Sonderfälle vor, so ist dieser Verlust im Entstehungsjahr nicht mit anderen Einkünften des Gesellschafters steuermindernd verrechenbar, sondern verbleibt im steuerlichen Bereich der GmbH, d.h. die GmbH kann diesen Verlust nur mit eigenen Gewinnen des Vorjahres oder zukünftiger Jahre steuermindernd ausgleichen. Seit dem Jahr 2004 gilt für Verlustvorträge zwar ein höherer Sockelfreibetrag von 1 Mio. –, doch sind darüber hinaus gehende Verluste nur noch zu 60% steuermindernd anrechenbar.
Eine GmbH hat dem Finanzamt jährlich eine Körperschaftsteuer-Erklärung zusammen mit dem Jahresabschluss der Gesellschaft einzureichen. Vierteljährliche Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen sind nach Festsetzung durch das zuständige Finanzamt zu entrichten (Zahlung zum 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember eines jeden Jahres) und werden mit der Jahressteuerschuld verrechnet.
Ab 2004 sind sämtliche in- und ausländischen Gewinnausschüttungen an Anteilseigner, die selber Kapitalgesellschaft sind, im Jahr des Zuflusses (im selben Jahr, im folgenden oder in einem späteren Jahr) pauschal mit 5% besteuert. Die bis dahinher nur für Auslandsdividenden geltende Besteuerung wurdeird damit auch auf Inlandsdividenden ausgeweitet. Diese Besteuerung erfolgt auf jeder Stufe. Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen unterliegen ebenfalls einer pauschalen Steuer von 5 Prozent, welche für Gewinne auf jeder Stufe und für jede Beteiligung gesondert zu berechnen ist.
Ausschüttungen an Gesellschafter, die natürliche Personen sind, werden im Jahr des Zuflusses als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach dem Halbeinkünfte-Verfahren (50 Prozent der Ausschüttung ist steuerfrei) der Einkommensteuer unterworfen. (Ab. 1. 1.2009 entfällt das Halbeinkünfteverfahren und wird durch eine Abgeltungssteuer bzw. durch ein Teileinkünfteverfahren, sofern Anteile einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehalten werden, ersetzt.) Damit zusammenhängende Werbungskosten dürfen nur zur Hälfte angesetzt werden, daneben ist der Sparerfreibetrag von zur Zeit 750 Euro (ab 2007) pro Person und Steuerjahr abziehbar.
Die Regelungen gelten sowohl für in- als auch ausländische Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften.
Bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind unter Berücksichtigung weiterer Voraussetzungen und Sonderregelungen ebenfalls die Steuerfreistellung bzw. das Halbeinkünfte-Verfahren anzuwenden.

Tipp
Zu weiterführenden Fragen des Körperschaftsteuerrechts können Sie Merkblätter unserer Handelskammer im Internet unter Körperschaftsteuer (Dokument-Nr. 15115) und Einkommensteuer (Dokument-Nr. 7437) erhalten.

Tipp
Aufgrund komplexer handels- und steuerrechtlicher Vorschriften empfiehlt sich die frühzeitige Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters. Dies gilt insbesondere bei Vorliegen von Spezialproblemen wie „Organschaft”, „Mantelkauf”, „Umwandlung”, „Betriebsaufspaltung” oder „Verdeckter Gewinnausschüttung” (vgl. zu Letzterem auch die kurze Darstellung im Abschnitt „Steuerliches Problem: Verdeckte Gewinnausschüttung”).

3. Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag wird sowohl von juristischen Personen (GmbH) als auch von natürlichen Personen (Arbeitnehmer der GmbH, hier auch Geschäftsführer) erhoben. Der Steuersatz beträgt zur Zeit 5,5% der Körperschaft-, Kapitalertrag- und Lohnsteuer und ist zeitgleich mit diesen Steuern zu entrichten.

4. Lohnsteuer
Sofern die GmbH Arbeitnehmer (dazu gehören z.B. auch der Gesellschafter-Geschäftsführer und der angestellte Gesellschafter) beschäftigt, hat sie von der gezahlten Arbeitsvergütung Lohn- und Kirchensteuer (bei Kirchenzugehörigkeit) sowie Solidaritätszuschlag auf die Lohnsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Die Höhe der jeweils zu entrichtenden Lohnsteuer lässt sich unter Berücksichtigung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte anhand der im Handel erhältlichen amtlichen Lohnsteuertabellen ermitteln.
Bei einer Lohnsteuerschuld von mehr als – 3.000,- im Vorjahr ist die Lohnsteuer monatlich anzumelden. Betrug sie über – 800,- und nicht mehr als – 3.000,-, so ist sie vierteljährlich anzumelden. Bei einer Lohnsteuerschuld von nicht mehr als – 800,- genügt die jährliche Anmeldung. Wird das Unternehmen im laufenden Jahr neu gegründet, so bestimmt sich der Voranmeldungszeitraum nach der auf einen Jahresbetrag hochgerechneten Höhe der Lohnsteuer für den ersten vollen Monat.
Für „geringfügig Beschäftigte” („Minijobs”), also solche Angestellte, die bis zu – 800,- brutto pro Monat verdienen, gelten bestimmte Vergünstigungen, insbesondere eine Pauschalierung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsabgaben. So ist bei Beschäftigungsverhältnissen mit einem Bruttolohn von bis zu – 400,- pro Monat eine Pauschale von 30 Prozent ab 1.7.2006 und die Jahresmeldung an die Bundesknappschaft, Minijob-Zentrale, 45115 Essen, abzuführen. Einzelheiten finden Sie im Merkblatt „Minijobs, steuerliche Behandlung” (Dokument-Nr. 22623).

5. Kapitalertragsteuer (§§ 34 ff. EStG)
Die Kapitalertragsteuer ist keine eigene Steuerart, sondern eine Erhebungsform der Einkommensteuer.
Gewinnausschüttungen werden sowohl in Form einer offenen (d.h. mit Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafter) als auch einer verdeckten Gewinnausschüttung (d.h. bei steuerlicher Umqualifizierung von Betriebsausgaben in eine Gewinnausschüttung) vorgenommen. Auch Letztere bilden auf Seiten des Gesellschafters Einnahmen aus Kapitalvermögen und unterliegen somit der Kapitalertragsteuer, während sie auf Seiten der Gesellschaft dem Bilanzgewinn hinzugerechnet werden und so deren steuerliche Bemessungsgrundlage erhöhen. (Vgl. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen im Abschnitt „Steuerliches Problem: Verdeckte Gewinnausschüttung”).
Bei beiden Arten der Gewinnausschüttung an Anteilseigner (Gläubiger der Kapitalerträge) hat die GmbH (Schuldner der Kapitalerträge) – unter Berücksichtigung etwaiger Freistellungsaufträge des Gesellschafters im Rahmen des Sparerfreibetrags – Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer einzubehalten und für Rechnung der Anteilseigner an das Finanzamt abzuführen. Die Kapitalertragsteuer ist bei Gewinnausschüttungen (Dividenden) beim Anteilseigner im Regelfall mit einem Steuersatz von 20PRozent zu berechnen. Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem den Anteilseignern die Gewinnausschüttung zufließt und ist zusammen mit einer Kapitalertragsteuer-Anmeldung bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen. Ist der Gesellschafter eine natürliche Person, so kann er seinen Sparerfreibetrag geltend machen und die Kapitalertragsteuerschuld dadurch mindern.
Die GmbH stellt dem Gesellschafter eine Steuerbescheinigung über die Daten der Gewinnausschüttung aus. Inländische Anteilseigner können mit der Steuerbescheinigung die einbehaltene Kapitalertragsteuer und den entsprechenden Solidaritätszuschlag auf Ihre Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld anrechnen. Bei ausländischen Gesellschaftern gelten für die Kapitalertragsteuer besondere Regelungen. Der ausgeschüttete Gewinn unterliegt in Deutschland einer Art Quellensteuer, die auf die entsprechende Steuer des anderen Staates angerechnet wird. Es sind die Bestimmungen der betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.

6. Steuerliches Problem: Verdeckte Gewinnausschüttungen
Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte liegt eine „verdeckte Gewinnausschüttung” im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes dann vor, wenn es zu einer Bereicherung eines Gesellschafters oder einer ihm nahestehenden Person durch eine unangemessene Zahlung oder durch sonstige gewährte Vorteile kommt, welche zu einer Vermögensminderung bei einer Kapitalgesellschaft (GmbH) führt. Einer unangemessenen Zahlung ist dabei eine verhinderte Vermögensmehrung gleichgestellt. Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist ferner, dass dieser Vorgang durch das Gesellschaftsverhältnis (beispielsweise auf Anweisung des Gesellschafters) veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen, d.h. nach den gesetzlichen Vorschriften von den Gesellschaftern beschlossenen und durchgeführten Gewinnausschüttung steht.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird im Regelfall im Rahmen einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt festgestellt, mit der Folge einer Gewinn- und Steuererhöhung bei der Gesellschaft und einer zusätzlichen Steuerbelastung bei Zufluss der verdeckten Gewinnausschüttung an einen Gesellschafter, der eine Privatperson (Halbeinkünfte-Verfahren) ist und dessen Sparerfreibetrag bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in der betreffenden Höhe nicht mehr zur Verfügung steht. Bei Anteilseignern, die ebenfalls eine Kapitalgesellschaft sind, ist diese zusätzliche Gewinnausschüttung dagegen (zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung) steuerfrei.
Der Gesellschafter kann die verdeckte Gewinnausschüttung durch Rückgewähr des Vorteils nicht rückgängig machen, auch nicht, wenn die Gesellschaft den Gesellschafter vertraglich zu einer Rückgewähr verpflichtet hat. Verzichtet die Gesellschaft in diesem Fall auf die vereinbarte Rückgewähr, so liegt sogar eine erneute verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Es werden zwei Gruppen von verdeckten Gewinnausschüttungen unterschieden:

  1. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte eine solche Zuwendung einem Nichtgesellschafter nicht gewährt, d.h. es handelt sich um ein Geschäft, welches nicht zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen wurde. Dazu ist für jeden Einzelfall ein Fremdvergleich durchzuführen.
  2. Es liegen keine im voraus getroffenen, klaren, eindeutigen und rechtswirksam abgeschlossenen Vereinbarungen zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem (beherrschenden) Gesellschafter vor, die auch entsprechend den Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt werden. Damit kann z.B. der Verstoß gegen handelsrechtliche Formerfordernisse zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung im Bereich des Steuerrechts führen. Nachträgliche Vereinbarungen bewirken steuerlich keine Rückwirkung.

Beispiele für eine verdeckte Gewinnausschüttung:

  1. Die Vergütung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ist nicht im voraus eindeutig und klar im schriftlichen Anstellungsvertrag festgelegt worden.
  2. Die zivilrechtliche Wirksamkeit des Anstellungsvertrages ist nicht gegeben; es fehlt der Gesellschafterbeschluss zum Abschluss des Anstellungsvertrages mit dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer. (Jede Änderung von Bestimmungen des Arbeitsvertrages erfordert ebenfalls einen neuen Gesellschafterbeschluss.
  3. Darlehen von Gesellschaftern oder Bürgschaften von Gesellschaftern für Fremdkapital (Gesellschafterfremdfinanzierung), wenn die gezahlten Zinsen auf Gesellschafterdarlehen – 250.000,- pro Jahr überschreiten und das Darlehen mehr als das 1,5fache der Einlage des Gesellschafters beträgt.
  4. Verstoß gegen das Selbstkontrahierungsverbot. Eine Befreiung von den Vorschriften des § 181 BGB wurde nicht vereinbart oder die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot wurde nicht im Handelsregister eingetragen.
  5. Die Tätigkeitsvergütung, die Tantiemevereinbarung oder die Pensionszusage wurde mit dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer in unangemessener Höhe vereinbart.
  6. Zahlung einer Überstundenvergütung an den Gesellschafter-Geschäftsführer. (Ein „ordentlicher” Gesellschafter-Geschäftsführer widmet nach der Rechtsprechung seine gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft. Das gilt selbst dann, wenn Nicht-Gesellschafter als Geschäftsführer eine Überstundenvergütung erhalten oder aber der Gesellschafter-Geschäftsführer keine Tantieme-Vereinbarung hat.)
  7. Keine Auszahlung der Tätigkeitsvergütung an den Gesellschafter-Geschäftsführer. (Der Anstellungsvertrag wird nicht tatsächlich gemäß den Vereinbarungen durchgeführt).
  8. Eine wirksame Befreiung vom Wettbewerbsverbot liegt nicht vor.
  9. Die Nutzung des betrieblichen PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer zu betrieblichen und privaten Fahrten wurde zivilrechtlich nicht wirksam vereinbart.
  10. Der Gesellschafter-Geschäftsführer gewährt der Gesellschaft ein Darlehen zu überhöhten Konditionen.
  11. Die Gesellschaft gewährt dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Darlehen mit zu niedrigen Konditionen oder ohne die übliche Kreditabsicherung.
  12. Die Gesellschaft übernimmt Aufwendungen für den Gesellschafter-Geschäftsführer, die überwiegend dessen private Lebensführung betreffen (z.B. Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier oder die Trauerfeier nach dem Tod des Gesellschafter-Geschäftsführers, auch wenn Geschäftsfreunde und leitende Angestellte geladen sind).

Tipp
Die häufigsten Fälle einer verdeckten Gewinnausschüttung betreffen den gesamten Bereich der Vergütungsregelungen, also nicht nur die Höhe der Geschäftsführerbezüge, sondern auch etwaige Pensions- und Tantiemeregelungen, Dienstwagennutzung und dergleichen mehr. Vor der Vereinbarung einer jeden solchen Regelung sollte anhand allgemein zugänglicher Studien - etwa den kostenpflichtigen Vergütungsstudien unter www.kienbaum.de - oder unter Zuhilfenahme eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts überprüft werden, ob und inwieweit die geplante Regelung steuerlich und rechtlich durchsetzbar ist.
Im Rahmen dieser Broschüre können naturgemäß nur einige wenige Beispiele angeführt werden, die Ihnen die Merkmale verdeckter Gewinnausschüttungen verdeutlichen sollen. Um weder steuerliche noch strafrechtliche Haftungsrisiken einzugehen, empfiehlt es sich nicht nur in Zweifelsfällen, bereits vor einer möglicherweise als verdeckte Gewinnausschüttung zu wertenden Maßnahme einen Steuerberater oder einen mit Steuerrecht vertrauten Rechtsanwalt zur Prüfung heranzuziehen.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung hat nicht nur steuerliche Konsequenzen für die Gesellschaft und ihre Gesellschafter, sondern kann sich auch auf einen Geschäftsführer der GmbH auswirken, selbst wenn dieser nicht an ihr als Gesellschafter beteiligt ist. Denn zum einen kann eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für die ausstehenden Steuerschulden eintreten, zum anderen drohen bei schuldhafter Mitwirkung an der verdeckten Gewinnausschüttung strafrechtliche Konsequenzen wegen Steuerhinterziehung.
Aus den vorgenannten Gründen sollte es das Ziel sowohl der gesetzlichen Vertreter einer GmbH als auch deren (beherrschenden) Gesellschafter sein, die Gefahren einer verdeckten Gewinnausschüttung rechtzeitig zu erkennen, ihre negativen Folgen durch entsprechendes Handeln zu vermeiden und sich zeitnah über neueste Entwicklungen auf diesem Rechtsgebiet zu informieren.

7. Gewerbesteuer
Unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit ist eine GmbH kraft Rechtsform immer ein Gewerbebetrieb und unterliegt damit der Gewerbesteuer. Im Gegensatz zu Einzelunternehmen oder Personengesellschaften hat die GmbH zwar erweiterte Möglichkeiten des steuerlichen Betriebsausgabenabzugs (z.B. Abzug von Geschäftsführer-Gehältern); es gelten für sie jedoch nicht die gewerbesteuerlichen Erleichterungen wie Gewerbesteuer-Freibetrag, abmildernder Staffeltarif (nur bis Ende 2007) oder Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld des Gesellschafters. Die Steuermesszahl beträgt einheitlich 5%, ab 2008 ist sie durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 auf 3,5 % gesenkt worden. Das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 hat zudem den für Personengesellschaften geltenden Staffeltarif abgeschafft.
Die Gewerbesteuer wird auf den sogenannten „Gewerbeertrag” (abgeleitet vom Gewinn) der GmbH erhoben; die Gewerbesteuer-Belastung war bis Ende 2007 bei der Gewinnermittlung wieder als Betriebsausgabe abzugsfähig; diese Abzugsfähigkeit ist jedoch mit Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 entfallen.
Für die Ermittlung des „Gewerbeertrags” ist vom steuerlichen Gewinn bzw. Verlust auszugehen, der sich nach den Vorschriften des Körperschaftsteuer- bzw. Einkommensteuergesetzes ergibt. Aufgrund des Gewerbesteuergesetzes werden noch Hinzurechnungen (z.B. die Hälfte der Dauerschuldzinsen, ab 2008 ein Viertel sämtlicher Zinsaufwendungen und der pauschalierten Finanzierungsanteile aus Lizenzen, Pachten Mieten und Leasingraten) und Kürzungen (z.B. 1,2% des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes) sowie eine Abrundung auf volle 100,- – vorgenommen. Freibeträge wie bei Einzelpersonen oder Personengesellschaften bestehen nicht. Gewerbeverluste sind nicht rücktragsfähig; sie können nur mit den Gewerbeerträgen derselben Gesellschaft (Ausnahme Organschaft) in Folgejahren verrechnet werden. Seit Januar 2004 können Gewerbeverluste zudem nur noch bis zu einer Höhe von 1 Mio. – zu 100%, darüber hinaus lediglich zu 60% abgezogen werden. Die vorstehend bereits angesprochene Änderung der Regelung über die Gesellschafter-Fremdfinanzierung der Gesellschaft wirkt sich erhöhend auf die Gewerbesteuerlast aus.
Zur Ermittlung der festzusetzenden Gewerbesteuer wird der Steuermessbetrag (Steuermesszahl x abgerundeter Gewerbeertrag) mit dem maßgeblichen örtlichen Hebesatz multipliziert, den jede Gemeinde (Hamburg zur Zeit: 470%) selbständig festlegt. Hat die Gemeinde keinen Hebesatz bestimmt, so beträgt er seit dem Jahr 2004 mindestens 200%.

In Hamburg ergibt sich damit folgende Gewerbesteuer-Belastung:

Gewerbeertrag 100
x Steuermesszahl 5 %, ab 2008: 3,5 %
x Hebesatz 470 %
= Gewerbesteuerschuld 23,5 % , seit 2008: 16,45 %

Über die Gewerbesteuer-Zerlegung wird bei einer GmbH mit mehr als einer Betriebsstätte der Anteil jeder Gemeinde am Gewerbesteuer-Messbetrag der GmbH nach gesetzlich bestimmten Kriterien ermittelt; die anteilige Gewerbesteuer wird danach von jeder Gemeinde mit ihrem geltenden Hebesatz veranlagt. Als Zerlegungsmaßstab werden grundsätzlich die auf die jeweiligen Betriebsstätten anfallenden Lohnsummen herangezogen.
Eine exakte Berechnung der Gewerbesteuer-Belastung unter Berücksichtigung der eigenen Abzugsfähigkeit (bis Ende 2007) wird zum einen mit Hilfe von Multiplikatoren (mathematisch anspruchsvolle Berechnung, vgl. Fachliteratur) oder durch die Anwendung eines Vereinfachungsverfahrens erreicht (siehe dazu auch unser Merkblatt Gewerbesteuer, Dokument-Nr. 4987).
Eine GmbH hat dem zuständigen Finanzamt eine jährliche Gewerbesteuer-Erklärung einzureichen. Vierteljährliche Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind nach Festsetzung auf Grundlage der letzten Veranlagung zu entrichten (Zahlung zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November eines jeden Jahres) und werden mit der Jahressteuerschuld verrechnet.
Die Gewerbesteuerzahlungen stehen den Gemeinden (im Fall mehrerer Betriebsstätten auch mehreren Gemeinden) zu und werden von diesen auf der Grundlage des Gewerbesteuer-Messbescheids (dieser Bescheid wird immer vom zuständigen Finanzamt erlassen) veranlagt. Im Stadtstaat Hamburg ist die Gewerbesteuer-Veranlagung auf die zuständigen Finanzämter übertragen worden.

Tipp
Zu weiterführenden Gewerbesteuerfragen, insbesondere zur allgemeinen Darstellung der „Gewerbesteuer”, zum „Realsteueratlas (Entwicklung der Hebesätze in Hamburg)” und zu „Gewerbesteuerhebesätzen in der Metropolregion Hamburg” erhalten Sie Informationen unter www.hk24.de, Dokument-Nr. 7436.

8. Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
Jede Warenlieferung und Dienstleistung, die Einfuhr sowie die Entnahme von Waren und Dienstleistungen aus dem Unternehmen für nichtunternehmerische Zwecke sind der Umsatzsteuer zu unterwerfen, soweit nicht besondere Befreiungsvorschriften anwendbar sind. Der Regelsteuersatz beträgt zur Zeit 19% und ist auf den Netto-Rechnungsbetrag zu berechnen. Der ermäßigte Steuersatz von zur Zeit 7% gilt für praktisch alle Lebensmittel – ausgenommen Getränke und Gaststättenumsätze –, die meisten land- und forstwirtschaftlichen Produkte, Bücher, Broschüren, Kunstgegenstände und eine Reihe weiterer Waren und bestimmte Dienstleistungen.
Werden für einen anderen Unternehmer im Inland steuerpflichtige Lieferungen oder Leistungen erbracht, so ist darüber eine Rechnung zu erstellen, welche seit dem 1. Januar 2004 folgende Angaben enthalten muss:

- vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
- Ausstellungsdatum,
- fortlaufende Nummer,
- die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung,
- den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung,
- das Nettoentgelt (Warenwert ohne Umsatzsteuer),
- nach Steuersätzen und –befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt,
- im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts,
- das Bruttoentgelt (Warenwert plus Umsatzsteuer) sowie den hierauf entfallenden Steuerbetrag sowie Hinweis auf Steuerbefreiung.

Bei Kleinbetragsrechnungen bis 150 Euro müssen dagegen nur folgende Angaben enthalten sein:
- vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers,
- Ausstellungsdatum,
- Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung,
- das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe sowie den anzuwenden Steuersatz bzw. ggf. den Hinweis auf Steuerbefreiung.

Gegenüber dem Finanzamt kann der Unternehmer die Umsatzsteuerbeträge, die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellt wurden, von seiner eigenen Umsatzsteuer-Schuld als sogenannte Vorsteuer abziehen, wenn er die Voraussetzungen für den Vorsteuer-Abzug erfüllt.
Der Unternehmer hat den Umsatzsteuer-Betrag, den er an das Finanzamt abzuführen hat (Zahllast), selber zu berechnen und dem Finanzamt bis zum 10. Tag des folgenden Monats eine Umsatzsteuer-Voranmeldung auf elektronischem Weg zu übermitteln und die sich ergebende Nachzahlung auszugleichen. Ergibt sich dagegen eine Erstattung, so ist das Finanzamt an diese Frist nicht gebunden.

Je nach Höhe der Steuerschuld gelten folgende Erklärungs- und Zahlungsfristen:

Werte im Vorjahr
monatlich, wenn Steuerschuld über 6.136,--
monatlich, wenn Vorsteuer-Überschuss über 6.136,--
vierteljährlich, wenn Steuerschuld nicht mehr als 6.136,--
jährlich wenn Steuerschuld nicht mehr als 512,--

Für Unternehmensgründungen gilt folgende Regelung:
In den ersten zwei Kalenderjahren sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abzugeben und durch Zahlung zu begleichen. So müssen beispielsweise Unternehmer, die ihr Unternehmen im Zeitraum zwischen Januar und Dezember 2004 gegründet haben, monatliche Voranmeldungen bis einschließlich Dezember 2005 abgeben.
Die Erstattung von Vorsteuerüberhängen liegt dagegen im Ermessen der Finanzverwaltung, die den Sachverhalt prüfen und vor Auszahlung eine Sicherheitsleistung verlangen kann. Der Unternehmer hat jedoch bei Fälligkeit seines Erstattungsanspruchs die Möglichkeit, eine Verrechnung mit anderen fälligen Steuernachzahlungen schriftlich bei der zuständigen Finanzbehörde zu beantragen, verbunden mit einem Antrag auf zinslose Stundung bis zur Entscheidung des Finanzamts über die Verrechnung.
Auf Antrag kann das Finanzamt für die Abgabe der monatlichen und vierteljährlichen Voranmeldungen eine Dauerfristverlängerung von einem Monat gewähren. Bei der monatlichen (nicht jedoch der vierteljährlichen) Fristverlängerung ist eine Sondervorauszahlung zu leisten, die jährlich mit der Umsatzsteuerschuld verrechnet wird.
Nach Ende des Kalenderjahres ist dem zuständigen Finanzamt eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung, ebenfalls durch Selbstberechnung einzureichen. Eine Umsatzsteuer-Nachzahlung ist bis zum 10. Tag des Folgemonats an das Finanzamt zu entrichten. Eine Umsatzsteuer-Erstattung wird erst nach einer Umsatzsteuer-Veranlagung durch das Finanzamt zur Zahlung fällig.
Für Umsatzsteuerzwecke sind vorgeschriebene laufende Aufzeichnungen zu führen. Vor allem für den Waren- und Dienstleistungsverkehr mit EU-Staaten und Drittstaaten (d.h. nicht EU-Staaten) sind zahlreiche besondere Vorschriften, auch hinsichtlich von Ausfuhrnachweisen und Lieferschwellen, zu beachten.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), die für den Waren- und Dienstleistungsverkehr mit EG-Staaten benötigt wird, vergibt das Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Saarlouis, Ahornweg 1- 3, 66740 Saarlouis (Tel. 06831-456-0; Internet www.bzst.bund.de). Voraussetzung für die Erteilung ist ein formloser schriftlicher Antrag sowie die umsatzsteuerliche Erfassung beim zuständigen deutschen Finanzamt. Unternehmensgründer können bereits bei der Finanzamts-Anmeldung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen. Wer eine USt-IdNr. besitzt, kann in andere EU-Mitgliedsstaaten liefern, ohne deutsche Umsatzsteuer entrichten zu müssen, soweit auch der dortige Erwerber ein Unternehmer und im Besitz einer gültigen USt-IdNr. ist.
Kleinunternehmer, deren umsatzsteuerpflichtige Umsätze im Vorjahr – 17.500,- nicht überstiegen haben und die voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr – 50.000,- nicht übersteigen werden, sind grundsätzlich von der Umsatzsteuerpflicht befreit und müssen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer angeben. Sie dürfen dann auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Kleinunternehmer können aber gegenüber dem Finanzamt zur Umsatzsteuerpflicht mit allen sich daraus ergebenden Vor- und Nachteilen optieren, daran sind sie dann für mindestens fünf Kalenderjahre gebunden. Ein solcher Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn die Kunden überwiegend selbst Unternehmer sind, die Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis verlangen, oder wenn aufgrund erheblicher Gründungsinvestitionen der Vorsteuer-Abzug genutzt werden soll.

Tipp
Eine ausführlichere Darstellung der Umsatzsteuer enthält der Leitfaden zur Existenzgründung „Wie mache ich mich selbständig?”, der über unsere Handelskammer zu beziehen ist. Zu weiterführenden Umsatzsteuerfragen, insbesondere zu EU- und Drittlands-Sachverhalten, können Sie Merkblätter (Dokument-Nr. 7434) unserer Handelskammer erhalten.

9. Grundsteuer
Soweit die GmbH Grundvermögen besitzt (z.B. bebaute und unbebaute Grundstücke), ist sie grundsteuerpflichtig. Die Grundsteuer wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gebiet das Grundstück liegt. Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer ist der Einheitswert des Grundstücks, multipliziert mit der Steuermesszahl in Höhe von 3,5 Promille bei sonstigen Immobilien (2,6 Promille bei Einfamilienhäusern). Der sich daraus ergebenden Grundsteuer-Messbetrag wird mit dem Grundsteuer-Hebesatz der Gemeinde multipliziert und ergibt so die Grundsteuer-Schuld, die von der Gemeinde zumeist in vierteljährlichen Vorauszahlungen festgesetzt wird. Der Grundsteuer-Hebesatz ist je nach Gemeinde unterschiedlich und beträgt in Hamburg 540 Prozent (seit 2005) für bebaute und unbebaute Grundstücke sowie 225 Prozent für land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Die Höhe des Hebesatzes kann wie bei der Gewerbesteuer ein Kriterium der Standortbestimmung sein; die Belastung mit Grundsteuer fällt jedoch meist wesentlich geringer als die Belastung mit Gewerbesteuer aus. Die Grundsteuer ist jeweils zu einem Viertel zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres zu entrichten. Auf Antrag kann sie zum 1. Juli des Jahres in einem Betrag entrichtet werden.

10. Grunderwerbsteuer
Erwirbt eine GmbH Grundvermögen, so fällt einmalig Grunderwerbsteuer an. Bemessungsgrundlage ist der gezahlte Kaufpreis beziehungsweise die erbrachte Gegenleistung multipliziert mit einem Steuersatz i. H. v. 3,5 Prozent. Der Grunderwerbsteuersatz beträgt 4,5 Prozent ab 1.1.2009. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hatte Anfang September 2008 beschlossen, die Grunderwerbsteuer zum 1. Januar 2009 um einen Prozentpunkt von 3,5 % auf 4,5 % anzuheben. Die Bürgerschaft hat das Gesetz am 10. Dezember beschlossen.
Insbesondere in Fällen von Kauf, Umwandlung, Verschmelzung oder Betriebsaufspaltung von Gesellschaften mit Grundbesitz sollte vorab die Erhebung von Grunderwerbsteuer geprüft werden. Es empfiehlt sich dabei die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters.

Die kurzen Hinweise dieser Broschüre reichen sicher nicht aus, um sich in der Vielzahl der für Kapitalgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH geltenden handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen zurecht zu finden. Ziehen Sie daher frühzeitig einen steuerlichen Berater hinzu bzw. informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Finanzamt.

Weitere Informationen erhalten Sie auch in unserem Merkblatt die GmbH (Dokument-Nr. 23358).

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: Dezember 2008

DOKUMENT-NR. 24901

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