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STEUERN

Ambulante Reha umsatzsteuerbefreit

Ambulante Rehabilitationseinrichtungen, die Leistungen nach § 40 Abs. 1 SGB V erbringen und mit denen Verträge unter Berücksichtigung von § 21 SGB IX bestehen, gelten nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe ee Umsatzsteuergesetz (UStG) als anerkannte Einrichtungen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) erweitert mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 die Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen ambulanter Rehabilitationseinrichtungen. Das Schreiben, das den neuen Umsatzsteueranwendungserlass ergänzt, ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 26.10.2010 ist in der Spalte rechts neben diesem Artikel abrufbar. 

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: Dezember 2010

 
 

DOKUMENT-NR. 84131

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