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Umsatzsteuererstattung in der EU und im Drittland (Dokument-Nr.: 5459)
Externe Links
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Bundeszentralamt für Steuern (Link: http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Umsatzsteuerverguetung/Umsatzsteuerverguetung_node.html)
Sie befinden sich hier: Startseite > Recht und Steuern > Steuerrecht > Aktuelles: Unternehmensteuern > Vorsteuervergütungsverfahren – Frist für 2009 endet am 31. März 2011
Unternehmen, die sich ausländische Umsatzsteuer aus EU-Staaten erstatten lassen möchten, müssen sich beeilen:
Schnell gemacht ist die Antragsstellung allerdings nicht: Auf die Unternehmer warten jede Menge Dokumentationspflichten, und der formale Aufwand für die Abwicklung des Rückerstattungsverfahrens ist nicht gerade klein.
Das Verfahren kann nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die
Das Vorsteuervergütungsverfahren hat in der Vergangenheit Probleme bereitet, weil sich der Antragsteller mit dem jeweiligen ausländischen Recht und den entsprechenden Behörden auseinandersetzen musste.
Für EU-Mitgliedsstaaten gelten seit dem 1. Januar 2010 erhebliche Verfahrensänderungen:
Nach einer rein formalen Vorprüfung des Antrags, der Vorsteuerabzugsberechtigung und der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Antragstellers durch das Bundeszentralamt für Steuern leitet dieses den Antrag an den Mitgliedsstaat weiter, in dem die Vorsteuer gezahlt wurde. Im Staat der Erstattung eingehende Anträge sind dort innerhalb von vier Monaten zu bearbeiten. Danach ist der Erstattungsanspruch zu verzinsen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.
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Stand: Februar 2011
© Handelskammer Hamburg.
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