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STEUERN

Vorsteuervergütungsverfahren – Frist für 2009 endet am 31. März 2011

 Unternehmen, die sich ausländische Umsatzsteuer aus EU-Staaten erstatten lassen möchten, müssen sich beeilen:

  • Die Anträge für das Jahr 2009 müssen bis zum 31. März 2011 vollständig eingereicht werden – dann endet die einmalig verlängerte Frist.
  • Für Anträge, die das Jahr 2010 betreffen, endet die Frist bereits am 30. September 2011.

Schnell gemacht ist die Antragsstellung allerdings nicht: Auf die Unternehmer warten jede Menge Dokumentationspflichten, und der formale Aufwand für die Abwicklung des Rückerstattungsverfahrens ist nicht gerade klein.

Das Verfahren kann nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die

  • im jeweiligen Ausland nicht ansässig sind.
  • Zudem dürfen diese Unternehmen in dem Jahr, für das Vorsteuer vergütet werden soll, dort keine steuerbaren Umsätze getätigt haben, die zur steuerlichen Registrierungspflicht führen.

Das Vorsteuervergütungsverfahren hat in der Vergangenheit Probleme bereitet, weil sich der Antragsteller mit dem jeweiligen ausländischen Recht und den entsprechenden Behörden auseinandersetzen musste.

Für EU-Mitgliedsstaaten gelten seit dem 1. Januar 2010 erhebliche Verfahrensänderungen:

  • Die bislang geltende Frist, nach der ein entsprechender Antrag bis zum 30. Juni des Folgejahres eingereicht werden musste, wurde auf den 30. September verlängert. Für 2009 sogar bis zum 30. März 2011.
  • Jedes EU-Unternehmen hat das Verfahren nun in seinem Ansässigkeitsstaat über ein elektronisches Portal abzuwickeln. In Deutschland läuft das Vorsteuervergütungsverfahren über das Bundeszentralamt für Steuern; http://www.bzst.de.
  • Der Mindestbetrag für die Erstattung beträgt 50 Euro. Bei Nettorechnungen ab 1 000 Euro (250 Euro bei Kraftstoffen) ist nun eine elektronische Kopie der Rechnung oder der Einfuhrdokumente notwendig. Originalrechnungen müssen im ersten Schritt nicht mehr vorgelegt werden, können im Laufe des Verfahrens aber von den Erstattungsbehörden nachgefordert werden.

Nach einer rein formalen Vorprüfung des Antrags, der Vorsteuerabzugsberechtigung und der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Antragstellers durch das Bundeszentralamt für Steuern leitet dieses den Antrag an den Mitgliedsstaat weiter, in dem die Vorsteuer gezahlt wurde. Im Staat der Erstattung eingehende Anträge sind dort innerhalb von vier Monaten zu bearbeiten. Danach ist der Erstattungsanspruch zu verzinsen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: Februar 2011

 
 

DOKUMENT-NR. 87062

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