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Spenden für Japan: Vereinfachtes Nachweisverfahren

Im Zusammenhang mit der Erd- und Seebebenkatastrophe in Japan hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 16. Mai 2011 Anwendungen der Regelungen des BMF-Schreibens vom 24. März 2011 ergänzt, das steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der betroffenen Seebebenopfer in Japan behandelt. Die Regelungen gelten vom 11. März  bis zum 31. Dezember 2011.

Ein ähnliches Verfahren wurde schon Anfang 2010  bei der Erdbebenkatastrophe in Haiti und Anfang 2005 bei der Tsunamikatastrophe angewandt.

In dem BMF-Schreiben vom 24. März 2011 , auch abrufbar in der Spalte rechts neben diesem Merkblatt, sind insbesondere die folgenden Einzelaspekte behandelt und die zur Unterstützung der Opfer getroffenen Verwaltungsregelungen zusammengefasst: 

  • Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen insbesondere Zuwendungen als Sponsoring-Maßnahme an Geschäftspartner
  • Lohnsteuerliche Aspekte bei der Unterstützung an eigene Arbeitnehmer bis 600 Euro und bei Arbeistlohnspenden der Arbeitnehmer 
  • Vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Spenden
  • Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für durch die Naturkatastrophen und die weitgehenden Folgen geschädigte Personen
  • Umsatzsteuer. 

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. 

Nicht steuerbegünstigte Spendensammler

Richten nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten ein, sind diese Zuwendungen nach dem BMF-Schreiben vom 23. März 2011 steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine gemeinnützige Körperschaft oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden. Einzelheiten der Regelung sind zu beachten. 

Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Ruft eine solche gemeinnützige Körperschaft, z. B. ein Sportverein oder Kleingartenverein, zu Spenden zur Hilfe für die Opfer der Naturkatastrophen auf und kann sie die Spenden nicht zu Zwecken, die sie nach ihrer Satzung fördert, verwenden, gilt Folgendes: Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine zum Beispiel mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für Opfer der Naturkatastrophen und der Folgeschäden erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. Hierzu reicht es aus, wenn die Spenden entweder an eine gemeinnützige Körperschaft, die zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie für die Hilfe für Opfer der  der Naturkatastrophen und der Folgeschäden erhält und verwendet, bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: Mai 2011

 
 

DOKUMENT-NR. 88145

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