. .
Illustration

STEUERN

Neue Umsatzsteuerregelung für Mobiltelefone und integrierte Schaltkreise

Für die Lieferung von Mobiltelefonen und integrierten Schaltkreisen gilt ab 1. Juli 2011 das so genannte "Reverse-Charge-Verfahren" für die umsatzsteuerliche Behandlung. Damit wird für Lieferungen dieser Gegenstände ab diesem Zeitpunkt das geltende Umsatzsteuersystem aufgegeben. Die Lieferungen folgen der ebenfalls neu seit Januar 2011 eingeführten Umkehr der Steuerschuld für Schrottlieferung. Das heißt, ab Juli werden im Inland steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen nicht mehr wie bislang unter Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet. Der Lieferant muss vielmehr ohne Steuer abrechnen. Die Steuerschuld verlagert sich auf den Abnehmer. Der Abnehmer muss die Umsatzsteuer abführen, hat unter den allgemeinen Voraussetzungen jedoch den Vorsteuerabzug. Die Systemänderung gilt aber erst für Entgelte pro einheitlichem wirtschaftlichem Vorgang ab mindestens 5000 Euro. Darunter bleibt es bei der bisherigen Regelung mit Steuerausweis. Hintergrund der Regelung sind angeblich auffällige Steuermissbrauchsfälle im erfassten Liefersegment.

Die Neuregelung wirft eine Vielzahl von Auslegungsfragen sowie erheblichen Umstellungsaufwand auf. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu nun einen ersten Anwendungserlass veröffentlicht. Darin finden sich zu einigen der unklaren Fragen Hinweise. Viele Punkte bleiben aber nach wie vor offen. Besonders hinzuweisen ist daher darauf, dass durch das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums Abschnitt 13b.1 Abs.23 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses für den neuen Regelungsbereich für anwendbar erklärt wird (vgl. S.4 oben des Erlasses). Abschnitt 13b.1 Abs.23 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses regelt, dass wenn in Zweifelsfällen das Reverse-Charge-Verfahren angewendet wird und sich später herausstellt, dass es nicht anzuwenden gewesen wäre, die Handhabung nicht beanstandet wird, sofern die Beteiligten sich über die Anwendung einig waren und der Leistungsempfänger zutreffend versteuert hat.

Das erwähnte Schreiben des Bundesfinanzministeriums finden Sie über die seitliche Servicespalte neben diesem Text

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: Juni 2011

 
 

DOKUMENT-NR. 92094

  • STEUERN

  • RECHT