Mit Schreiben vom 6.12.2011 gibt das Bundesfinanzministerium (BMF) nun endgültig die Verschiebung des Starts der ELStAM-Datenbank (Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale) zum 1.1.2013 bekannt. Das BMF-Schreiben vom 6.12.2011, das in der Spalte rechts neben diesem Artikel abrufbar ist, erläutert die notwendigen Übergangsregelungen ab 1.1.2012 und ist ab Kalenderjahr 2012 anzuwenden.
ELStAM steht für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale. Dabei handelt es sich um die Angaben, die bislang auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte standen:
- Steuerklasse,
- Faktor (bei Steuerklasse 4),
- Kirchensteuermerkmal,
- Kirchensteuermerkmal des Ehegatten,
- Zahl der Kinderfreibeträge,
- Frei- und Hinzurechnungsbetrag.
Der erstmalige Abruf von Daten aus der ELStAM-Datenbank soll zum 1.11.2012 möglich sein, wird aber in einem späteren BMF-Schreiben noch genau und verbindlich bekanntgegeben.
Die Verschiebung der Einführung des neuen Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) auf den 1. Januar 2013 hatte die Finanzministerkonferenz (FMK) des Bundes und der Bundesländer am 1. Dezember 2011 entschieden. Die Verschiebung um ein Jahr erfolgt aufgrund unerwarteter technischer Schwierigkeiten in der Verwaltung.
Bis zum endgültigen Start bleiben die Lohnsteuerkarte 2010 sowie die vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (Ersatzbescheinigung 2011) und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) weiterhin gültig und sind dem Lohnsteuerabzug in 2012 zugrunde zu legen. Ein erneuter Antrag des Arbeitnehmers ist hierfür nicht erforderlich. Der Arbeitgeber braucht nicht zu prüfen, ob die Eintragungen der Höhe und dem Grunde nach vorliegen.
§ 52b Einkommensteuergesetz (EStG), welcher die Übergangsregelungen bereits für das Jahr 2011 gesetzlich normiert hat, bleibt ebenfalls weiter bestehen. Soweit dieser nicht Abweichendes regelt, sind die §§ 38 ff EStG in der Fassung des Beitreibungsrichtlinienumsetzungsgesetzes anzuwenden.
Die Übergangsregelungen können wie folgt zusammengefasst werden:
- Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder einer Ersatzbescheinigung aus dem Jahr 2011 gelten weiter
- Eingetragene Freibeträge gelten ebenfalls weiter und sind ggf. auf das Jahr hochzurechnen
- Abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale weist der Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis neben der Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 wie folgt nach:
- Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur „Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug";
- Ausdruck oder sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts mit den ab dem 01.01.2012 oder zu einem späteren Zeitpunkt im Übergangszeitraum 2012 gültigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen;
Hier gilt für den Arbeitgeber jeweils das aktuellste Schreiben, welches der Arbeitnehmer zusammen mit der Lohnsteuerkarte 2010 oder einer Ersatzbescheinigung für das Jahr 2011 vorlegt. Beim Arbeitgeberwechsel ist entweder die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine Ersatzbescheinigung 2011 ggf. zusammen mit einem sonstigen Ausdruck des Finanzamtes über die Lohnsteuerabzugsmerkmale vorzulegen. - Die Vereinfachungsregelung für Auszubildende gilt weiter fort. Diejenigen, die erstmalig ein Dienstverhältnis in 2012 beginnen, erhalten vom Finanzamt eine Ersatzbescheinigung für das Jahr 2012.
Ermäßigungsverfahren für das Jahr 2013:
Die auf der Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung 2011 bzw. 2012 für den Übergangszeitraum eingetragenen Freibeträge und antragsgebundenen Kinderzähler (z. B. für Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres 2012 oder zu Beginn des Kalenderjahres 2013 das 18. Lebensjahr vollendet haben oder Pflegekinder) gelten im elektronischen Abrufverfahren ab 2013 grundsätzlich nicht weiter.
Folglich sind für das Kalenderjahr 2013 die antragsgebundenen Lohnsteuerabzugsmerkmale beim zuständigen Finanzamt neu zu beantragen.
Ab dem Kalenderjahr 2012 ist eine mehrjährige Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahre im Lohnsteuerabzugsverfahren möglich. Hierfür ist die Eintragung unter Vorlage der Schul-, Ausbildungs- oder Studiumsbescheinigung beim Finanzamt zu beantragen. Diese Eintragung gilt dann auch für das elektronische Verfahren im Jahr 2013 weiter und braucht dann nicht nochmals neu beantragt werden. Dies gilt auch für die Eintragung der Steuerklasse II. Neuanträge sind mit dem Vordruck „Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II)“ oder wahlweise mit dem Vordruck „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ zu stellen.
Hier einige typische Fragen und Antworten zu dem Thema ELSTAM:
In welchen Fällen ist tatsächlich eine Bescheinigung vom Finanzamt für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2012 notwendig?
Gültigkeit der Lohnsteuerkarte 2010 / Ersatzbescheinigung 2011 im Jahr 2012
Die Lohnsteuerkarte 2010 sowie eine vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (sog. Ersatzbescheinigung 2011) und die darauf eingetragenen
Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) bleiben weiterhin gültig. Die dort enthaltenen Daten sind der Berechnung der Lohnsteuer im Jahr 2012 zugrunde zu legen.
Keine Änderung gegenüber 2010/2011: Kein Handlungsbedarf
Werden sich die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers im Jahr 2012 nicht ändern, müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nichts Weiteres veranlassen. Die dem Arbeitgeber vorliegenden Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten fort.
Aufbewahrungspflicht der Lohnsteuerkarte 2010 / Ersatzbescheinigung 2011
Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung 2011 im Übergangszeitraum nicht vernichten und hat sie dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Übergangszeitraum 2012 zur Vorlage bei einem neuen Arbeitgeber auszuhändigen.
Was tun bei Änderung der Verhältnisse gegenüber 2010/2011?
Weichen die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale von den tatsächlichen Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2012 ab
(z. B. Zahl der Kinderfreibeträge), kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses die im Übergangszeitraum 2012 anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmale aus
Vereinfachungsgründen auch anhand folgender amtlicher Bescheinigungen nachweisen:
- Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur „Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)“
oder - Ausdruck des Finanzamts mit den ab dem 1. Januar 2012 gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.
Das Mitteilungsschreiben und der Ausdruck des Finanzamts sind für den Arbeitgeber jedoch nur dann maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung
2011 für das erste Dienstverhältnis des Arbeitgebers vorliegt (Steuerklassen I bis V). Legt der Arbeitnehmer das Mitteilungsschreiben oder den Ausdruck des Finanzamts dem Arbeitgeber vor,
sind allein die darin ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Lohnsteuerabzug maßgebend. Diese vereinfachte Nachweismöglichkeit besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer im
Kalenderjahr 2012 in ein neues erstes Dienstverhältnis wechselt. Allein eine Mitteilung des Arbeitnehmers, weiterhin gültige Lohnsteuerabzugsmerkmale für das Kalenderjahr 2012 zu seinen
Ungunsten zu ändern ("Änderung auf Zuruf"), reicht zur Anwendung für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nicht aus.
Falls die Angaben in dem Mitteilungsschreiben nicht zutreffend sind, kann der Arbeitnehmer beim Finanzamt eine Änderung beantragen. Der Nachweis der gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmale
kann dann gegenüber dem Arbeitgeber durch den vom Finanzamt auf Antrag zu fertigenden Ausdruck der ab dem Jahr 2012 gültigen ELStAM geführt werden.
Falls der Arbeitnehmer erstmals für 2012 eine Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor)
beantragt, kann der Nachweis der gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmale gegenüber dem Arbeitgeber ebenfalls durch den vom Finanzamt auf Antrag zu fertigenden Ausdruck der ab dem
Jahr 2012 gültigen ELStAM geführt werden.
Keine Lohnsteuerkarte 2010 / Ersatzbescheinigung 2011 vorhanden
Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011, die im Übergangszeitraum 2012 (erstmals) ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, müssen beim Finanzamt eine
„Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012“ beantragen. Diese Bescheinigung ist dem Arbeitgeber vorzulegen.
Informationsschreiben an Arbeitnehmer
Seit dem 4. Oktober 2011 werden an alle Arbeitnehmer Informationsschreiben versandt, in denen ihnen die gespeicherten Daten in der ELStAM-Datenbank (ELSTAM-ElektronischeLohnsteuerAbzugsMerkmale) mitgeteilt werden. Es hat sich herausgestellt, dass die mitgeteilten Daten fehlerhaft sein können.
Die Finanzverwaltung hat ein Musterschreiben (abrufbar in der Spalte rechts neben diesem Merkblatt) entwickelt, mit dem der Arbeitnehmer bei seinem Wohnsitzfinanzamt formlos fehlerhafte Daten im Informationsschreiben anzeigen kann.
Historie:
Das Bundesfinanziministerium (BMF) hatte am 31. Oktober 2011 auf seiner Internetseite mitgeteilt, dass die Datenbank nicht verbindlich für alle Arbeitgeber wie geplant am 1. Januar 2012 an den Start gehen kann. Grund hierfür sei die Verschiebung der Erprobungsphase der Datenbank und die Sicherstellung ihrer Datenqualität. Der neue Starttermin und die notwendigen Übergangsregelungen würden momentan noch zwischen Bund und Ländern beraten. Vermutlich werde die Datenbank aber im 2. Quartal 2012 an den Start gehen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Dezember 2011