Mit Schreiben vom 6. Februar 2012 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Übergangsfrist bei den Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (Gelangensbestätigung) vom 30. März 2012 auf den 30. Juni 2012 verlängert. Die bisherigen Nachweise können nunmehr bis zum 30. Juni 2012 verwendet werden. Dies ist auch Ergebnis zahlreicher Eingaben der IHK-Organisation, in die auch die diesbezüglichen Stellungnahmen von Unternehmen aus Hamburg eingegangen sind.
Die Fristverlängerung laut BMF-Schreiben vom 6. 2. 2012, abrufbar rechts neben diesem Artikel, bezieht sich nur auf die Nachweise der innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Die Änderungen, die sich auf die Ausfuhren ins Drittland beziehen, sind damit ab 1. April 2012 anzuwenden. Mit einem weiteren Schreiben vom 6. 2. 2012 hat das BMF die Änderungen der Abschnitte 6.2, 6.5 bis 6.11 und 7.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) hinsichtlich der Anpassungen der Beleg- und Buchnachweispflichten für Ausfuhrlieferungen an die EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (sog. Verfahren ATLAS-Ausfuhr) bekanntgegeben; abrufbar in der Spalte rechts neben diesem Artikel. Durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 02.12.2011 wurden §§ 9-11, 13 und 17 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) mit Wirkung vom 1. Januar 2012 entsprechend geändert. Die Änderungen zur Gelangensbestätigung sind hiervon nicht betroffen. Diese werden in einem weiteren noch zu entwerfenden BMF-Schreiben bekanntgegeben. Bis dahin gilt eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2012.
Zum Hintergrund:
Am 25. November 2011 hatte der Bundesrat (Bundesratsdrucksache 628/11 vom 13.10.2011; Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 2.12.2011) eine Änderung der Belege beschlossen, mit denen die Steuerfreiheit von Ausfuhren ins Drittland und innergemeinschaftlichen Lieferungen nachzuweisen ist. Insbesondere im Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferungen ergeben sich hierdurch deutliche Veränderungen für die Unternehmen, auf die sie sich einstellen müssen. Aber auch für Drittlandslieferungen ist der Nachweis künftig enger geregelt. Da die Änderung zugleich dazu genutzt wurde, die bisherigen Soll-Vorschriften in Muss-Vorschriften umzuwandeln, kommt der Beachtung künftig noch größere Bedeutung als bereits bislang zu. Ausfuhrlieferungen sind nach §§ 8 bis 17 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) und innergemeinschaftlichen Lieferungen nach §§ 17a bis 17c UStDV nachzuweisen, ansonsten ist im Regelfall die Umsatzsteuer nachzuentrichten.
Zu den beschlossenen Änderungen im Einzelnen:
Ausfuhren:
Ausfuhren sind, soweit sie im elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS angemeldet werden, durch den Ausgangsvermerk oder den Alternativausgangsvermerk nachzuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Waren vom Lieferer oder Abnehmer selbst transportiert werden oder eine Spedition eingeschaltet ist. Nur wenn in den Versendungsfällen die genannte Nachweisführung nicht möglich oder zumutbar ist, kann auf die bislang bekannte Spediteursbescheinigung zurückgegriffen werden. Alternativ kommt in diesen Fällen die Nachweisführung durch einen Frachtbrief in Betracht, der neuerdings vom Auftraggeber des Frachtführers unterschrieben sein muss, oder durch ein Konnossement oder ein Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen. Jeweils muss dann das Dokument die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung enthalten.
Für Ausfuhren, die nicht elektronisch angemeldet werden, zum Beispiel weil sie die hierfür relevante Wertgrenze unterschreiten, bleibt im Wesentlich die Nachweisführung wie bislang erhalten.
Innergemeinschaftliche Lieferungen:
Der Nachweis innergemeinschaftliche Lieferungen wird deutlich umfangreicher geändert. Die in diesem Bereich bislang geltende Unterscheidung in Beförderungen, bei denen der Lieferer oder Abnehmer die Ware selbst transportieren, und in Versendungen über einen beauftragten selbständigen Transporteur wird aufgegeben. Als jetzt einheitliches Nachweisdokument wird neben einem Doppel der Rechnung eine sogenannte Gelangensbestätigung eingeführt. Hierbei handelt es sich um einen Beleg, der vom Abnehmer, also Vertragspartner des Lieferers, ausgestellt sein muss und folgende Angaben enthalten muss:
- Name und Anschrift des Abnehmers
- Menge des Gegenstands der Lieferung und handelsübliche Bezeichnung einschließlich Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen
- Tag und Ort des Erhalts des Gegenstands im EU-Ausland oder
bei Selbsttransport durch den Abnehmer Tag und Ort des Endes der Beförderung im EU-Ausland - Ausstellungsdatum der Bestätigung
- Unterschrift des Abnehmers.
Die Bescheinigung kann entweder direkt gegenüber dem Lieferer oder aber gegenüber dem Spediteur abgegeben werden. Wird sie vom Spediteur eingeholt, so muss dieser gegenüber dem Lieferer schriftlich versichern, dass er über eine solche Bestätigung des Abnehmers verfügt.
Damit ist mit praktischen Problemen der Gelangensbestätigung zu rechnen. Diese verpflichtet die ausländischen Unternehmen zur Mitwirkung an Nachweisvorschriften des deutschen Fiskus, die sie selbst vielfach nicht kennen. Die Motivation zur Mitwirkung wird aus diesem Grund vermutlich eher gering sein. Der Lieferer trägt - rechnet er nicht vorab vorsichtshalber mit Steuer ab - das Risiko, dass die Bestätigung uneinbringlich ist. Die Speditionen sind nach Verlautbarungen ihres Spitzenverbands aufgrund des damit verbundenen Haftungsrisikos nicht bereit, an der Einholung der Bestätigung mitzuwirken. Obwohl diese und viele weitere Probleme und offenen Punkte seitens der IHK-Organisation und der Wirtschaftsverbände vorgetragen wurden, wurde die Änderung im letzten Jahr verabschiedet.
Ein erster Entwurf eines Ausführungserlasses zur Neuregelung, zu dem auch ein Muster der Bescheinigung gehört, wurde zwar im Internetangebot des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht. Er ist bemüht, einige der praktischen Probleme abzufangen. So enthält er einige Erleichterungen, wie zum Beispiel die Einholung der Bestätigung als Sammelbestätigung oder auch in elektronischer Form. Die damit verbundenen Probleme werden dadurch jedoch nicht gelöst. Dies hat auch die Finanzverwaltung erkannt und nun nochmals die Nichtbeanstandungsfrist für die Verwendung der bisherigen Nachweise bis zum 30. Juni 2012 verlängert. In diesem Zeitraum soll eine erneute Überarbeitung des Ausführungserlasses erfolgen. Sobald dieser vorliegt, werden wir darauf hinweisen und diesen veröffentlichen. Die IHK-Organisation setzt sich insgesamt für rasche Klarheit und dringend erforderliche Nachbesserungen ein.
Den Wortlaut der neuen Umsatzsteuerdurchführungsverordnung sowie das erwähnte Schreiben zur Fristverlängerung und den ersten veröffentlichten Entwurf des Anwendungserlasses finden Sie in der Spalte rechts neben diesem Artikel als Downloads.
Dokument-Nr. 97823
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Februar 2012