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RECHT UND STEUERN

Abgeltungssteuer

Die neue gesetzliche Regelung der Abgeltungssteuer wird mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführt und tritt am 1.1.2009 in Kraft. Damit werden alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht in einem Unternehmen anfallen, mit einem einheitlichen Abgeltungsteuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert. Die an der "Quelle" einbehaltene Kapitalertragsteuer hat grundsätzlich Abgeltungswirkung und befreit den Steuerpflichtigen somit von der Veranlagung der Kapitaleinkünfte. Dies bedeutet, dass inländische Schuldner oder Zahlstellen (z.B. Banken) verpflichtet sind, einen Steuerabzug vorzunehmen und an die Finanzverwaltung abzuführen.

Mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Besteuerung privater Kapitalerträge erweitert der Gesetzgeber den Tatbestand der Kapitaleinkünfte um Veräußerungsgeschäfte. Die nach altem Recht für Kapitaleinkünfte aus Veräußerungsgeschäften geltenden Spekulationsfristen entfallen mit dem Inkrafttreten der Abgeltungsteuer ab dem 1.1.2009. Veräußerungsgewinne aus Immobilien werden nicht von der Abgeltungsteuer erfasst. Sie unterliegen auch weiterhin der 10-jährigen Spekulationsfrist.

Erfüllt der Steuerpflichtige die Voraussetzungen der Veranlagungsoption und wählt diese Alternative -i.d.R. sinnvoll bei einem Einkommensteuersatz unter 25 %- kommt der persönliche Einkommensteuersatz zur Anwendung. Werbungskosten wie zum Beispiel Depotgebühren, Finanzierungszinsen usw. sind aber auch dann nicht mehr abzugsfähig.

Von den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen kann zukünftig ein Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro für Einzelveranlagte bzw. 1.602 Euro für Zusammenveranlagte in Abzug gebracht werden. Negative Kapitalerträge können nach neuem Recht ausschließlich mit gleichartigen positiven Kapitalerträgen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist nicht möglich.

Ausnahme- und Übergangsregelungen sind zu beachten. Das Merkblatt des Bundesministerium der Finanzen (BMF) beantwortet zahlreiche Fragen zur Abgeltungssteuer, auch im Hinblick auf Lebensversicherungen, ausländische Kapitalerträge und Altersvorsorge.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt

Stand: November 2007

 
 

DOKUMENT-NR. 44756

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