Die neue gesetzliche Regelung der Abgeltungssteuer wird mit dem
Unternehmensteuerreformgesetz
2008 eingeführt und tritt am 1.1.2009 in
Kraft. Damit werden alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, die
nicht in einem Unternehmen anfallen, mit einem einheitlichen
Abgeltungsteuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und
gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert. Die an der "Quelle"
einbehaltene Kapitalertragsteuer hat grundsätzlich
Abgeltungswirkung und befreit den Steuerpflichtigen somit von der
Veranlagung der Kapitaleinkünfte. Dies bedeutet, dass inländische
Schuldner oder Zahlstellen (z.B. Banken) verpflichtet sind, einen
Steuerabzug vorzunehmen und an die Finanzverwaltung
abzuführen.
Mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Besteuerung privater
Kapitalerträge erweitert der Gesetzgeber den Tatbestand der
Kapitaleinkünfte um Veräußerungsgeschäfte. Die nach altem Recht für
Kapitaleinkünfte aus Veräußerungsgeschäften geltenden
Spekulationsfristen entfallen mit dem Inkrafttreten der
Abgeltungsteuer ab dem 1.1.2009. Veräußerungsgewinne aus Immobilien
werden nicht von der Abgeltungsteuer erfasst. Sie unterliegen auch
weiterhin der 10-jährigen Spekulationsfrist.
Erfüllt der Steuerpflichtige die Voraussetzungen der
Veranlagungsoption und wählt diese Alternative -i.d.R. sinnvoll bei
einem Einkommensteuersatz unter 25 %- kommt der persönliche
Einkommensteuersatz zur Anwendung. Werbungskosten wie zum Beispiel
Depotgebühren, Finanzierungszinsen usw. sind aber auch dann nicht
mehr abzugsfähig.
Von den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen kann
zukünftig ein Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro für Einzelveranlagte
bzw. 1.602 Euro für Zusammenveranlagte in Abzug gebracht werden.
Negative Kapitalerträge können nach neuem Recht ausschließlich mit
gleichartigen positiven Kapitalerträgen verrechnet werden. Eine
Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist nicht möglich.
Ausnahme- und Übergangsregelungen sind zu beachten. Das
Merkblatt des Bundesministerium der Finanzen (BMF) beantwortet
zahlreiche Fragen zur Abgeltungssteuer, auch im Hinblick auf
Lebensversicherungen, ausländische Kapitalerträge und
Altersvorsorge.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die
für Sie zuständige IHK.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der
Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im
Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt
Stand: November 2007