Downloads
-
BMF-Schreiben zum BilMoG vom 12.3.2010
(PDF, 58 KB) (Dokument-Nr.: 58522)
Sie befinden sich hier: Startseite > Recht und Steuern > Steuerrecht > Aktuelles: Unternehmensteuern > BMF-Schreiben zum BilMoG
Am 12. März 2010 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) das Anwendungsschreiben zur steuerlichen Maßgeblichkeit der Handelsbilanz nach der Neuregelung durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz. Die Neuregelung zur steuerlichen Maßgeblichkeit und die Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit in § 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) machten ein Anwendungsschreiben seitens der Finanzverwaltung notwendig.
Maßgeblichkeit nach § 5 EStG bedeutet, dass bei bilanzierungspflichtigen Unternehmen der steuerpflichtige Gewinn dem Gewinn der Handelsbilanz entspricht, soweit diese nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) erstellt wurde (materielle Maßgeblichkeit). Dabei sind steuerlich gesondert bestehende Bewertungsregeln zu beachten (§ 5 Abs. 6 EStG). Allerdings sind nunmehr etwaige steuerliche Wahlrechte unabhängig von der Handelsbilanz ausübbar (Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit), was jedoch mit der Aufnahme dadurch betroffener Wirtschaftsgüter in ein gesondert zu führendes Verzeichnis verbunden ist.
Es bleibt bei dem Grundsatz, dass handelsrechtliche Aktivierungsgebote und -wahlrechte steuerlich Aktivierungsgebote darstellen. Umgekehrt sind handelsrechtliche Aktivierungsverbote auch steuerlich zu beachten. Handelsrechtliche Passivierungsverbote und -wahlrechte führen steuerlich zu Passivierungsverboten, handelsrechtliche Passivierungsgebote sind auch gleichzeitig steuerliche.
Besteht handelsrechtlich ein Bewertungswahlrecht, so wirkt sich dies grundsätzlich auch steuerlich aus (Bsp.: Aktivierung von Fremdkapitalzinsen als Herstellungskosten). Allerdings geht in diesem Punkt das BMF von einem weiten Herstellungskostenbegriff aus und widerspricht damit dem Willen des Gesetzgebers. Waren bis zur Geltung des BilMoG noch angemessene Teile der Gemeinkosten nicht steuerlich aktivierungspflichtig, sollen diese nunmehr zwingend in die Herstellungskosten aufzunehmen sein (Tz. 8 des Schreibens). Dies widerspricht der politischen Maßgabe der Steuerneutralität des BilMoG.
Auch die Gesetzesbegründung geht von einer Anpassung des handelsrechtlichen Herstellungskostenbegriffes an den des Steuerrechts aus. Daraus folgt, dass der steuerliche Herstellungskostenumfang nicht berührt werden sollte. Darüber hinaus sprechen Praktikabilitätsgesichtspunkte gegen eine Aktivierungspflicht, da die Ermittlung der anteiligen Gemeinkosten in der betrieblichen Praxis zum Teil mit erheblichem Aufwand verbunden sein dürfte und ein hohes Maß an Unsicherheit und damit Streitpotenzial beinhaltet.
Steuerliche Wahlrechte, ob aus Gesetz oder Verwaltungsvorschriften (EStR, BMF-Schreiben) dürfen nach dem neuen BMF-Schreiben unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden, auch wenn sich steuerlich ein nicht GoB-konformer Ansatz ergibt.
Selbst wenn jeweils handels- und steuerrechtlich ein Wahlrecht besteht (z. B. LiFo-Verfahren, degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG), können diese unabhängig voneinander ausgeübt werden. Allerdings setzt die abweichende steuerliche Bewertung voraus, dass das Wirtschaftsgut in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen wird. Hierin sind Tag der Anschaffung/Herstellung, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die steuerliche Vorschrift des ausgeübten Wahlrechtes und die Abschreibungen aufzunehmen. Soweit sich diese Angaben aus den schon bisher geführten Anlagenverzeichnissen (oder der geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG)-Verzeichnissen) ergeben, können diese genutzt werden.
Die neuen Regelungen sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 enden, also bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr ab dem Jahr 2009. Das Anwendungsschreiben vom 12. März 2010 ist abrufbar unter www.hk24.de, Dokument-Nr. 58522.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Mai 2010
© Handelskammer Hamburg.
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.