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RECHT UND STEUERN

Gebühren nach Investmensteuergesetz

Nach dem BMF-Schreiben vom 1. Juli 2010 gilt für Investmentvermögen folgendes: Gebühren, die im Zusammenhang mit der Verwaltung eines Investmentvermögens entstehen, werden auf der Ebene des Investmentvermögens nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) als Werbungskosten berücksichtigt, auch wenn sie direkt gegenüber dem Anleger in Rechnung gestellt werden. Eine unmittelbare Berücksichtigung beim Anleger als Betriebsausgabe ist nicht zulässig. Das InvStG geht von einer Ertragsermittlung auf der Ebene des Investment-Sondervermögens aus; auf der Ebene des Anlegers wird ein Nettoertrag zugerechnet. Eine unmittelbare Berücksichtigung von Einnahmen und Ausgaben beim Anleger ist nach der gesetzlichen Grundentscheidung nicht vorgesehen. Durch einen geänderten Zahlungsweg lässt sich diese Grundentscheidung nicht umgehen. Dies gilt auch für andere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung des Investmentvermögens entstehen. Dagegen sind Aufwendungen, die dem Anleger für die Verwaltung seiner Anteile an dem Investmentvermögen entstehen, bei dem Anleger selbst zu berücksichtigen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: Juli 2010

 
 

DOKUMENT-NR. 59012

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