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BMF-Schreiben zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen

Seit dem 1.1.2010 unterliegt die Überlassung von kurzfristigen Übernachtungsmöglichkeiten durch das Beherbergungsgewerbe dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Diese Steuerermäßigung gilt nicht für Verpflegungsleistungen und andere Nebenleistungen. Mit Schreiben vom 5. März 2010 ist das Bundesfinanzministerium (BMF) auf umsatz- und lohnsteuerliche Anwendungsfragen eingegangen.

Umsatzsteuerliche Behandlung:

  • Der ermäßigte Steuersatz gilt für Übernachtungsleistungen, die nach dem 31.12.2009 enden. Es gelten insoweit die Grundsätze, die auch bei der Umsatzsteuersatzerhöhung zum 1.1.2007 anzuwenden waren.
  • Das BMF weist dabei insbesondere auf mögliche Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit Verträgen hin, die vor dem 1. September 2009 geschlossen wurden, und sich auf Beherbergungsleistungen nach dem 31.12.2009 beziehen (vgl. § 29 Umsatzsteuergesetz - UStG).
  • Die Steuersatzermäßigung gilt nicht nur für Hoteliers und Eigentümer von Pensionen bzw. Campingplätzen, sondern auch z. B. für Reiseveranstalter, die die entsprechenden Nutzungsrechte einkaufen und an Dritte weiterverkaufen. Die reine Vermittlung von Beherbergungsleistungen (= Vermittlungsleistung) unterliegt allerdings dem allgemeinen Steuersatz (vgl. dazu Rz. 7 des Schreibens). Auch der Margenbesteuerung unterliegende Beherbergungsleistungen sind dem Regelsteuersatz zu unterwerfen (vgl. Rz. 11 des Schreibens).
  • Bei der Rechnungsstellung können nicht begünstigte Leistungen, für die kein gesondertes Entgelt vereinbart wurde, zusammengefasst werden. Als Schätzungsmaßstab des Entgeltanteils können die kalkulatorischen Kosten zzgl. eines angemessenen Gewinnaufschlages herangezogen werden (Rz. 14).
  • Für diese gelten Vereinfachungsregeln, die etwa hinsichtlich eines sog. Business-Package den Vorsteuerabzug weiterhin gewährleisten sollen (vgl. dazu Rz. 15).

Lohnsteuerliche Behandlung:

  • Das BMF-Schreiben regelt ferner die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Frühstück im Rahmen der lohnsteuerlichen Behandlung einer Auswärtstätigkeit weiterhin mit 4,80 – (20 Prozent des Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen) bzw. 1,57 – (Sachbezugswerte) bewertet werden kann. Der Ansatz von 4,80 – setzt voraus, dass das Frühstück auf der Hotelrechnung nicht gesondert ausgewiesen ist. Eine Inklusivrechnung alter Art (Übernachtung mit Frühstück) ist aber ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr möglich. Hier erlaubt das BMF-Schreiben - auch mit umsatzsteuerlicher Wirkung - eine Zusammenfassung des Frühstücks mit anderen, dem normalen Umsatzsteuersatz unterliegenden Leistungen (z. B. Internet-Zugang) in einem "Business-Package". Auch in diesem Fall kann das Frühstück mit dem pauschalen Verkehrswert in Höhe von 20 Prozent der vollen Tagespauschale (Inland: 4,80 –) angesetzt werden.
  • Erfreulicherweise ist das BMF auch der Eingabe der IHK-Organisation vom 15.1.2010 gefolgt, mit der Erleichterungen für die Möglichkeit der Bewertung des Frühstücks mit dem amtlichen Sachbezugswert gemäß Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) (2010: 1,57 –) angeregt werden, die streng genommen nichts mit der Absenkung des Mehrwertsteuersatzes auf Beherbergungsleistungen zu tun haben. Im Unterschied zur bisherigen Richtlinienregelung ist es ab dem 1. Januar 2010 unschädlich, wenn - unter den im BMF-Schreiben genannten weiteren Voraussetzungen - der Dienstreisende selbst bucht, nicht die Bestellung, sondern die Hotelbestätigung schriftlich vorliegt und in Sonderfällen die Buchung erst nach Reiseantritt erfolgt.

Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten unter www.hk24.de, Dokument-Nr. 47015.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: März 2010

 
 

DOKUMENT-NR. 57843

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