Das Bundesministerium der Finanzen hat am 13. Februar 2008 die
„Diskussionsentwürfe” der Bewertungsverordnungen für Betriebs-,
Grund- sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen auf seiner
Internetseite veröffentlicht.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom November
2006 müssen bei der Erbschaftsbesteuerung künftig alle
Vermögensarten mit dem Verkehrswert angesetzt werden. Der Entwurf
des Erbschaftsteuerreformgesetzes knüpft dazu an den Ertragswert
an. Gleichzeitig sieht der Entwurf vor, dass Einzelheiten zur
Ertragswertermittlung durch das Bundesministerium der Finanzen
(BMF) im Verordnungsweg festgelegt werden sollen. Die Entwürfe der
Rechtsverordnungen (RVO) sind hier – getrennt nach den
Vermögensarten Anteils- und Betriebsvermögen (AntBVBewV),
Grundvermögen (GrBewV) sowie land- und forstwirtschaftliches
Vermögen (LuF BewV) – als pdf-Dateien hinterlegt.
Bei erster Durchsicht der Verordnung zur Bewertung des
Betriebsvermögens (AntBVBewV) sind insbesondere folgende Punkte ins
Auge gefallen:
- Die Verordnung enthält eine Vielzahl von unbestimmten
Rechtsbegriffen wie etwa „offensichtlich unzutreffende
Ergebnisse” in § 1 RVO, „nicht betriebsnotwendiges Vermögen” in
§ 2 Abs. 2 RVO „sonstige wirtschaftlich nicht begründete
Vermögensminderungen oder –erhöhungen in § 4 Abs. 1 Nr. 3 RVO –
damit wird dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit nicht Rechnung
getragen.
- Durch die separate Hinzurechnung des „nicht
betriebsnotwendigen Vermögens” zum Ertragswert in § 2 Abs.
2 RVO besteht u.E. die Gefahr einer doppelten Belastung: es erhöht
den Unternehmenswert und wird in Höhe von pauschal 15 % (=
Pauschalierung des nicht produktiven
Verwaltungsvermögens) stets versteuert.
- Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresertrages wird
in § 3 RVO gleichmäßig auf die Erträge der letzten drei Jahre
abgestellt. Eine Gewichtung findet – anders als bisher im
Stuttgarter Verfahren – nicht mehr statt.
- Der in § 5 RVO festgelegte Risikozuschlag von 4,5 % ist zu
hoch. Er führt zusammen mit dem Basiszinssatz zurzeit zu einem
Kapitalisierungszinssatz von 9 % und damit zu
einem Kapitalisierungsfaktor von 11. Weiterhin
gibt ein für alle Unternehmen vorgegebener Faktor
nicht die nötige Bandbreite für die Ermittlung des Verkehrswertes
wider. Dazu müssen branchen- und unternehmensspezifische Risiken
berücksichtigt werden. Ein solches Risiko liegt z.B. in der
Tatsache, dass ein inhabergeführtes Unternehmen im Erbfall ohne
„die treibende Kraft” weitergeführt werden muss.
Darüber hinaus soll dieser feste Faktor für alle
Ertragswertverfahren gelten – nicht nur für das in der RVO
festgelegte vereinfachte Verfahren. Damit muss der überhöhte
Kapitalisierungsfaktor auch bei den außersteuerlichen Verfahren wie
etwa Multiplikatoren-Methode, Cash-flow-Verfahren, IDW S1 angewandt
werden. Dem Steuerpflichtigen wird damit u.E. die Möglichkeit
erschwert, durch ein Gutachten auf Basis eines außersteuerlichen
Bewertungsverfahrens einen abweichenden Wert nachzuweisen.
Stellungnahme:
Die Sachverständigenanhörung im Finanzausschuss des Bundestages zum
Erbschaftsteuerreformgesetz findet voraussichtlich am 5.
März 2008 statt. Die IHK-Organisation wird dazu eine
Stellungnahme anfertigen, die auch die Bewertungsverordnungen
umfassen soll. Falls Sie hierzu Anmerkungen haben, lassen Sie uns
diese bitte bis zum 21. Februar 2008 zukommen.
Konkrete – gerne auch anonymisierte – Berechnungsbeispiele der
voraussichtlichen Folgen der Entwürfe sind zur Unterstützung
unserer Argumentation sehr hilfreich; ebenso auch Belege, die die
Forderung nach einer drastischen Absenkung des
Kapitalisierungsfaktors unterstützen.
Hintergrund:
Am 11. Dezember 2007 hatte das Bundeskabinett den Regierungsentwurf
für das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und
Bewertungsrechts beschlossen; Beratung und Verabschiedung des
neuen Erbschaftsteuerrechts sind für die erste Jahreshälfte 2008
vorgesehen.
Historie: Seit Ende November 2007 liegt
der Referentenentwurf zur Reform der Erbschaftsteuer (84
Seiten inklusive Begründung) vor. Am 5. November 2007 hatten
Bundesfinanzminister Peer Steinbrück und Hessens Ministerpräsident
Roland Koch als Eckpunkte für die Erbschaftsteuerreform die
Ergebnisse der von ihnen geleiteten politischen Arbeitsgruppe zur
Reform der Erbschaftsbesteuerung vorgestellt.
Der Regierungsentwurf vom 11. Dezember 2007
sieht folgende Regelungen vor:
- Die Steuersätze der Steuerklasse I
(StKl. I) werden nicht gesenkt, sondern bleiben in gleicher
Höhe wie bisher erhalten, d.h. je nach Vermögenshöhe liegen sie
auch weiterhin zwischen 7 % und 30 %. Die
Progressionsstufen werden nach oben geglättet. In den
StKl. II + III werden die Steuersätze je nach Höhe
des Erwerbs auf 30 % und 50 % erhöht.
- Die persönlichen Freibeträge sollen wie bisher
kleinere Vermögenserwerbe völlig von der Steuer freistellen. Sie
erhöhen sich für Ehegatten / Kinder / Enkel wie folgt:
- für Ehegatten von – 307.000 auf – 500.000,
- für Kinder von – 205.000 auf – 400.000,
- für Enkel von – 51.200 auf – 200.000.
- Für alle übrigen Steuerpflichtigen werden sie angehoben, bei
der
- Steuerklasse I von – 51.200 auf – 100.000,
- für entfernte Verwandte (Steuerklasse II) von – 10.300 auf
– 20.000;
- für alle übrigen Erwerber (Steuerklasse III) von – 5.200
auf – 20.000
- Der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, der der
Steuerklasse III zugeordnet bleibt, erhält einen persönlichen
Freibetrag, der dem Ehegatten-Freibetrag
entspricht.
| Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis
einschließlich ...– |
Prozentsatz in der Steuerklasse
|
| |
I |
II |
III |
|
75.000 |
7 |
30 |
30 |
|
300.000 |
11 |
30 |
30 |
|
600.000 |
15 |
30 |
30 |
|
6.000.000 |
19 |
30 |
30 |
|
13.000.000 |
23 |
50 |
50 |
|
26.000.000 |
27 |
50 |
50 |
|
> 26.000.000 |
30 |
50 |
50 |
Für das Betriebsvermögen ist eine pauschalierte
Festlegung des begünstigten Betriebsvermögens in Höhe von
85 Prozent vorgesehen. Die restlichen 15 Prozent werden
pauschal als nicht-produktiv eingestuft und nach Berücksichtigung
eines gleitenden Abzugsbetrags von 150.000 Euro der
Besteuerung unterliegen. Die Steuer auf diesen Teil des
Betriebsvermögens muss stets (sofort) gezahlt werden. Auf die 85
Prozent wird keine Steuer erhoben, wenn folgende Bedingungen
eingehalten werden:
- Die Lohnsumme darf in einem Zeitraum von 10
Jahren nach dem Übergang oder der Übertragung des
begünstigten Vermögens in keinem Jahr geringer sein als 70
Prozent der durchschnittlichen Lohnsumme
der letzten fünf Jahre davor. Eine Unterschreitung der
Mindestlohnsumme führt zum Wegfall der Verschonung, indem für jedes
Jahr, in dem die Lohnsumme nicht erreicht wird, ein Zehntel des
gewährten Abschlags entfällt und die Steuer nach der jeweis um ein
Zehntel höheren Bemessungsgrundlage rückwirkend neu festgelegt
wird. Die Grenze ist nicht starr, sondern wird entsprechend der
Lohn- und Gehaltserhöhungen (bezogen auf den Bundesdurchschnitt)
jährlich angepasst. Für Unternehmen, die unter § 23 Abs. 1
Kündigungsschutzgesetz (Betriebe mit 10 oder weniger Mitarbeitern)
fallen, gilt diese Bedingung nicht.
- Das im Besteuerungszeitpunkt vorhandene Betriebsvermögen muss
über 15 Jahre im Betrieb erhalten werden
(sog. Verhaftungsregelung). Wird der Betrieb / ein
Teil davon verkauft oder entnommen, wird damit gegen die
Verhaftungsregelung verstoßen; es wird Erbschaftsteuer fällig. Die
Veräußerung von Teilbetrieben oder wesentlichen Betriebsgrundlagen
führt jedoch dann nicht zum Wegfall der Verschonung, wenn der
Veräußerungserlös im betrieblichen Interesse verwendet wird.
Ausnahme: Vermögensverwaltende Gesellschaften mit
überwiegend Verwaltungsvermögen werden nicht in die
Verschonungsregelung einbezogen. Die Definition des
Verwaltungsvermögens entspricht der bisherigen Unterscheidung
zwischen produktivem und nicht-produktivem Betriebsvermögen. Zum
Verwaltungsvermögen gehören u.a.
- an Dritte vermietete/verpachtete Grundstücke,
- Anteile an Kapitalgesellschaften unterhalb der
25 %-Quote,
- Wertpapiere und vergleichbare Forderungen sowie
- Kunstgegenstände und Kunstsammlungen.
Besteht das Betriebsvermögen zu mehr als 50 % aus
Verwaltungsvermögen, können die Verschonungsregelungen nicht
angewendet werden, und der gesamte Betrieb unterliegt der
Erbschaftsteuer.
Die Regelung des § 19a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG),
mit der bei Übertragung eines Betriebs an entfernte Verwandte oder
Dritte eine ähnliche (niedrige) Steuerbelastung wie bei Übertragung
etwa an Kinder erreicht wird, soll beibehalten
werden.
Für Kleinbetriebe ist der obengenannte abschmelzende Abzugsbetrag
von 150.000 Euro vorgesehen.
Inkrafttreten: Das neue Recht soll nicht
rückwirkend in Kraft treten. Der Zeitpunkt, ab dem das neue Recht
für alle verbindlich gilt, ist noch nicht vorhersehbar.
Für Erbfälle in der Zeit vom 1.1.2007 bis zum Inkrafttreten des
neuen Gesetzes ist ein antragsgebundenes Wahlrecht
des Steuerpflichtigen vorgesehen, bereits nach neuem Recht (= neue
Bewertung plus neue Schonungsregelung) besteuert zu werden. Für
Schenkungen bzw. vorweggenommene Erbfolgen innerhalb dieses
Zeitraums soll das Wahlrecht jedoch nicht gelten.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die
für Sie zuständige IHK.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der
Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im
Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Februar 2008