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RECHT UND STEUERN

Erbschaftsteuerreform: Regierungsentwurf und Diskussionsentwürfe für Bewertungsverordnungen liegen vor

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 13. Februar 2008 die „Diskussionsentwürfe” der Bewertungsverordnungen für Betriebs-, Grund- sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom November 2006 müssen bei der Erbschaftsbesteuerung künftig alle Vermögensarten mit dem Verkehrswert angesetzt werden. Der Entwurf des Erbschaftsteuerreformgesetzes knüpft dazu an den Ertragswert an. Gleichzeitig sieht der Entwurf vor, dass Einzelheiten zur Ertragswertermittlung durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Verordnungsweg festgelegt werden sollen. Die Entwürfe der Rechtsverordnungen (RVO) sind hier – getrennt nach den Vermögensarten Anteils- und Betriebsvermögen (AntBVBewV), Grundvermögen (GrBewV) sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen (LuF BewV) – als pdf-Dateien hinterlegt.

Bei erster Durchsicht der Verordnung zur Bewertung des Betriebsvermögens (AntBVBewV) sind insbesondere folgende Punkte ins Auge gefallen:

  • Die Verordnung enthält eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen wie etwa „offensichtlich unzutreffende Ergebnisse” in § 1 RVO, „nicht betriebsnotwendiges Vermögen” in § 2 Abs. 2 RVO „sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen oder –erhöhungen in § 4 Abs. 1 Nr. 3 RVO – damit wird dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit nicht Rechnung getragen.
  • Durch die separate Hinzurechnung des „nicht betriebsnotwendigen Vermögens” zum Ertragswert in § 2 Abs. 2 RVO besteht u.E. die Gefahr einer doppelten Belastung: es erhöht den Unternehmenswert und wird in Höhe von pauschal 15 % (= Pauschalierung des nicht produktiven Verwaltungsvermögens) stets versteuert.
  • Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresertrages wird in § 3 RVO gleichmäßig auf die Erträge der letzten drei Jahre abgestellt. Eine Gewichtung findet – anders als bisher im Stuttgarter Verfahren – nicht mehr statt.
  • Der in § 5 RVO festgelegte Risikozuschlag von 4,5 % ist zu hoch. Er führt zusammen mit dem Basiszinssatz zurzeit zu einem Kapitalisierungszinssatz von 9 % und damit zu einem Kapitalisierungsfaktor von 11. Weiterhin gibt ein für alle Unternehmen vorgegebener Faktor nicht die nötige Bandbreite für die Ermittlung des Verkehrswertes wider. Dazu müssen branchen- und unternehmensspezifische Risiken berücksichtigt werden. Ein solches Risiko liegt z.B. in der Tatsache, dass ein inhabergeführtes Unternehmen im Erbfall ohne „die treibende Kraft” weitergeführt werden muss.

    Darüber hinaus soll dieser feste Faktor für alle Ertragswertverfahren gelten – nicht nur für das in der RVO festgelegte vereinfachte Verfahren. Damit muss der überhöhte Kapitalisierungsfaktor auch bei den außersteuerlichen Verfahren wie etwa Multiplikatoren-Methode, Cash-flow-Verfahren, IDW S1 angewandt werden. Dem Steuerpflichtigen wird damit u.E. die Möglichkeit erschwert, durch ein Gutachten auf Basis eines außersteuerlichen Bewertungsverfahrens einen abweichenden Wert nachzuweisen.

Stellungnahme:
Die Sachverständigenanhörung im Finanzausschuss des Bundestages zum Erbschaftsteuerreformgesetz findet voraussichtlich am 5. März 2008 statt. Die IHK-Organisation wird dazu eine Stellungnahme anfertigen, die auch die Bewertungsverordnungen umfassen soll. Falls Sie hierzu Anmerkungen haben, lassen Sie uns diese bitte bis zum 21. Februar 2008 zukommen. Konkrete – gerne auch anonymisierte – Berechnungsbeispiele der voraussichtlichen Folgen der Entwürfe sind zur Unterstützung unserer Argumentation sehr hilfreich; ebenso auch Belege, die die Forderung nach einer drastischen Absenkung des Kapitalisierungsfaktors unterstützen.

Hintergrund:
Am 11. Dezember 2007 hatte das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts beschlossen; Beratung und Verabschiedung des neuen Erbschaftsteuerrechts sind für die erste Jahreshälfte 2008 vorgesehen.

Historie: Seit Ende November 2007 liegt der Referentenentwurf zur Reform der Erbschaftsteuer (84 Seiten inklusive Begründung) vor. Am 5. November 2007 hatten Bundesfinanzminister Peer Steinbrück und Hessens Ministerpräsident Roland Koch als Eckpunkte für die Erbschaftsteuerreform die Ergebnisse der von ihnen geleiteten politischen Arbeitsgruppe zur Reform der Erbschaftsbesteuerung vorgestellt.

Der Regierungsentwurf vom 11. Dezember 2007 sieht folgende Regelungen vor:

  • Die Steuersätze der Steuerklasse I (StKl. I) werden nicht gesenkt, sondern bleiben in gleicher Höhe wie bisher erhalten, d.h. je nach Vermögenshöhe liegen sie auch weiterhin zwischen 7 % und 30 %. Die Progressionsstufen werden nach oben geglättet. In den StKl. II + III werden die Steuersätze je nach Höhe des Erwerbs auf 30 % und 50 % erhöht.
  • Die persönlichen Freibeträge sollen wie bisher kleinere Vermögenserwerbe völlig von der Steuer freistellen. Sie erhöhen sich für Ehegatten / Kinder / Enkel wie folgt:
    • für Ehegatten von – 307.000 auf – 500.000,
    • für Kinder von – 205.000 auf – 400.000,
    • für Enkel von – 51.200 auf – 200.000.
    • Für alle übrigen Steuerpflichtigen werden sie angehoben, bei der
      • Steuerklasse I von – 51.200 auf – 100.000,
      • für entfernte Verwandte (Steuerklasse II) von – 10.300 auf – 20.000;
      • für alle übrigen Erwerber (Steuerklasse III) von – 5.200 auf – 20.000
    • Der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, der der Steuerklasse III zugeordnet bleibt, erhält einen persönlichen Freibetrag, der dem Ehegatten-Freibetrag entspricht.
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich ...–

Prozentsatz in der Steuerklasse

I II III
75.000 7 30 30
300.000 11 30 30
600.000 15 30 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 50 50
26.000.000 27 50 50
> 26.000.000 30 50 50

Für das Betriebsvermögen ist eine pauschalierte Festlegung des begünstigten Betriebsvermögens in Höhe von 85 Prozent vorgesehen. Die restlichen 15 Prozent werden pauschal als nicht-produktiv eingestuft und nach Berücksichtigung eines gleitenden Abzugsbetrags von 150.000 Euro der Besteuerung unterliegen. Die Steuer auf diesen Teil des Betriebsvermögens muss stets (sofort) gezahlt werden. Auf die 85 Prozent wird keine Steuer erhoben, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:

  1. Die Lohnsumme darf in einem Zeitraum von 10 Jahren nach dem Übergang oder der Übertragung des begünstigten Vermögens in keinem Jahr geringer sein als 70 Prozent der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre davor. Eine Unterschreitung der Mindestlohnsumme führt zum Wegfall der Verschonung, indem für jedes Jahr, in dem die Lohnsumme nicht erreicht wird, ein Zehntel des gewährten Abschlags entfällt und die Steuer nach der jeweis um ein Zehntel höheren Bemessungsgrundlage rückwirkend neu festgelegt wird. Die Grenze ist nicht starr, sondern wird entsprechend der Lohn- und Gehaltserhöhungen (bezogen auf den Bundesdurchschnitt) jährlich angepasst. Für Unternehmen, die unter § 23 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (Betriebe mit 10 oder weniger Mitarbeitern) fallen, gilt diese Bedingung nicht.
  2. Das im Besteuerungszeitpunkt vorhandene Betriebsvermögen muss über 15 Jahre im Betrieb erhalten werden (sog. Verhaftungsregelung). Wird der Betrieb / ein Teil davon verkauft oder entnommen, wird damit gegen die Verhaftungsregelung verstoßen; es wird Erbschaftsteuer fällig. Die Veräußerung von Teilbetrieben oder wesentlichen Betriebsgrundlagen führt jedoch dann nicht zum Wegfall der Verschonung, wenn der Veräußerungserlös im betrieblichen Interesse verwendet wird.

Ausnahme: Vermögensverwaltende Gesellschaften mit überwiegend Verwaltungsvermögen werden nicht in die Verschonungsregelung einbezogen. Die Definition des Verwaltungsvermögens entspricht der bisherigen Unterscheidung zwischen produktivem und nicht-produktivem Betriebsvermögen. Zum Verwaltungsvermögen gehören u.a.

  • an Dritte vermietete/verpachtete Grundstücke,
  • Anteile an Kapitalgesellschaften unterhalb der 25 %-Quote,
  • Wertpapiere und vergleichbare Forderungen sowie
  • Kunstgegenstände und Kunstsammlungen.

Besteht das Betriebsvermögen zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen, können die Verschonungsregelungen nicht angewendet werden, und der gesamte Betrieb unterliegt der Erbschaftsteuer.
Die Regelung des § 19a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG), mit der bei Übertragung eines Betriebs an entfernte Verwandte oder Dritte eine ähnliche (niedrige) Steuerbelastung wie bei Übertragung etwa an Kinder erreicht wird, soll beibehalten werden.
Für Kleinbetriebe ist der obengenannte abschmelzende Abzugsbetrag von 150.000 Euro vorgesehen.

Inkrafttreten: Das neue Recht soll nicht rückwirkend in Kraft treten. Der Zeitpunkt, ab dem das neue Recht für alle verbindlich gilt, ist noch nicht vorhersehbar.

Für Erbfälle in der Zeit vom 1.1.2007 bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes ist ein antragsgebundenes Wahlrecht des Steuerpflichtigen vorgesehen, bereits nach neuem Recht (= neue Bewertung plus neue Schonungsregelung) besteuert zu werden. Für Schenkungen bzw. vorweggenommene Erbfolgen innerhalb dieses Zeitraums soll das Wahlrecht jedoch nicht gelten.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: Februar 2008

 
 

DOKUMENT-NR. 45414

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