Der Bundesrat hat am 21.9.2007 dem Gesetz zur weiteren Förderung
des Bürgerschaftlichen Engagements in der vom Bundestag am 6. Juli
2007 verabschiedeten Fassung zugestimmt. Das
Gesetz vom 10.10.2007
ist im
Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 50 am 15. Oktober 2007 veröffentlicht
worden. Die wesentlichen Neuregelungen treten rückwirkend zum
1.1.2007 in Kraft. Der Deutsche Bundestag hatte in seiner Sitzung
am 6. Juli 2007 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf
eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen
Engagements in der vom Finanzausschuss des Bundestages
vorgeschlagenen Fassung angenommen. Mit dem Gesetz sollen das
Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht großzügiger geregelt und
Spender, Stiftungen, Vereine, Übungsleiter und die
Spendenbereitschaft von Bürgerinnen und Bürgern unterstützt werden.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 hat das Bundesministerium der
Finanzen (BMF) die
Formulare für
die Zuwendungsbestätiungen
veröffentlicht.
Im Gegensatz zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks.
16/5200) sieht das beschlossene Gesetz folgende Änderungen vor:
- Die im Gesetzentwurf vorgesehene Steuerermäßigung von 300 Euro
im Jahr für bestimmte unentgeltliche Tätigkeiten im gemeinnützigen
Bereich (§ 34h EStG-E) wird nicht eingeführt. An Stelle dessen wird
ein neuer Freibetrag für Einnahmen aus allen nebenberuflichen
Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich
in Höhe von 500 Euro im Jahr eingeführt (als neuer § 3 Nr. 26a
EStG).
- Die alternative Höchstgrenze für die steuerliche Begünstigung
von Spenden aus Unternehmen (§ 10b Abs. 1 EStG) wurde von zwei auf
vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im
Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter angehoben.
- Die Höchstgrenze für die zusätzliche steuerliche Begünstigung
von Spenden in den Vermögensstock von Stiftungen (§ 10b Abs. 1a
EStG) wurde – über den Vorschlag im Regierungsentwurf hinaus – auf
1 Mio. Euro angehoben.
- Der Betrag je Zuwendung, bis zu dem als Nachweis der
Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines
Kreditinstituts genügt (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStDV), wurde von
100 Euro auf 200 Euro angehoben.
- Um auf sich ändernde gesellschaftliche Verhältnisse reagieren
zu können, werden die obersten Finanzbehörden der Länder
ermächtigt, zusätzlich zum Katalog gemeinnütziger und
spendenbegünstigter Organisationen solche für gemeinnützig zu
erklären, die die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder
sittlichem Gebiet selbstlos fördern (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 Sätze 2 und
3 AO).
- Da durch die Änderung der von der Europäischen Kommission am 8.
November 2006 genehmigten Fördergebietskarte das Land Berlin nicht
mehr vollständig Fördergebiet C, sondern teilweise Fördergebiet D
ist, wurde der entsprechende Teil des Landes Berlin wieder in das
Investitionszulagengesetz 2007 aufgenommen. Dadurch können
betriebliche Investitionen in kleinen und mittleren Betrieben des
verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen und
des Beherbergungsgewerbes im D-Fördergebiet Berlins wieder
vollständig mit Investitionszulage gefördert werden.
Das Gesetz bringt u. a. folgende
Verbesserungen:
- Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den
Spendenabzug von bisher 5% (zur Förderung kirchlicher, religiöser
und gemeinnütziger Zwecke) bzw. 10 % (für mildtätige,
wissenschaftliche und als besonders förderungswürdig anerkannte
kulturelle Zwecke) des Gesamtbetrages der Einkünfte ( 10b
Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG) auf 20 % für
alle förderungswürdigen Zwecke.
- Verdoppelung der Umsatzgrenze für den Spendenabzug.
- Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags beim
Abzug von Großspenden und der zusätzlichen Höchstgrenze für Spenden
an Stiftungen. Dafür Einführung eines zeitlich unbegrenzten
Spendenvortrags.
- Senkung des Satzes, mit dem pauschal für unrichtige
Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen zu haften
ist, von 40 % auf 30 % der Zuwendungen.
- Einführung einer steuerfreien Pauschale für alle
Verantwortungsträger in Vereinen in Höhe von 500 Euro.
- Erleichterter Spendennachweis bis 200 Euro.
Das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht sollen damit großzügiger
geregelt werden. Unter dem Motto "Hilfen für Helfer" hatte das
Bundeskabinett am 14. Februar 2007 den Regierungsentwurf für ein
Gesetz zur
weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen
Engagements
(31 Seiten) vorgelegt.
Mit dem Gesetz, durch das Steuermindereinnahmen von jährlich rund
440 Millionen Euro erwartet werden, soll das Ehrenamt gestärkt und
der Zusammenhalt in der Gesellschaft gefördert werden. Der
Gesetzesentwurf sah u.a. vor:
- Die Höchstgrenzen für den Spendenabzug werden vereinheitlicht
und von bisher 5 bzw. 10 Prozent auf 20 Prozent des Gesamtbetrags
der Einkünfte angehoben.
- Die Spenden, die den Rahmen der Höchstgrenzen überschreiten,
sind unbegrenzt in den folgenden Veranlagungszeiträumen als
Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge abzuziehen.
- Die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital wird erheblich
gefördert, indem der abzugsfähige Höchstbetrag von 307.000 Euro auf
750.000 Euro erhöht wird.
- Der sogenannte Übungsleiterfreibetrag (nebenberufliche
Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Einrichtung
im erzieherischen oder künstlerischen Bereich oder zur Pflege
alter, kranker oder behindertere Menschen) wird von 1.848 Euro auf
2.100 Euro erhöht.
- Steuerpflichtige, die Alte, Kranke und Behinderte mehr als 20
Stunden monatlich ehrenamtlich betreuen, können 300 Euro von ihrer
jährlichen Steuerschuld abziehen.
- Die Besteuerungsgrenze nach § 23a Umsatzsteuergesetz (UStG) für
wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften sowie
der Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen wird von
jeweils 30.678 Euro auf 35.000 Euro Einnahmen im Jahr
angehoben.
- Ein verbesserter Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an
Vereine zur Förderung kultureller Einrichtungen auch bei
Gegenleistung (z.B. Freikarten) mit Ausnahme von Mitgliedsbeiträgen
an Körperschaften, die den Sport oder in erster Linie der
Freizeitgestaltung dienen.
Der Gesetzestext enthielt geringfügige Änderungen gegenüber dem
Referentenentwurf. Die IHK-Organisation, die Änderungswünsche ihrer
Mitgliedsunternehmen in die Gesetzgebung eingebracht hatte, steht
dem Gesetz grundsätzlich positiv gegenüber. Ein einfaches und
transparentes Steuerrecht mit niedrigen Tarifen sollte dadurch aber
nicht gefährdet werden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre
zuständige IHK.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der
Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im
Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Dezember 2007