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RECHT UND STEUERN

”Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements”

Der Bundesrat hat am 21.9.2007 dem Gesetz zur weiteren Förderung des Bürgerschaftlichen Engagements in der vom Bundestag am 6. Juli 2007 verabschiedeten Fassung zugestimmt. Das Gesetz vom 10.10.2007 ist im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 50 am 15. Oktober 2007 veröffentlicht worden. Die wesentlichen Neuregelungen treten rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft. Der Deutsche Bundestag hatte in seiner Sitzung am 6. Juli 2007 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements in der vom Finanzausschuss des Bundestages vorgeschlagenen Fassung angenommen. Mit dem Gesetz sollen das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht großzügiger geregelt und Spender, Stiftungen, Vereine, Übungsleiter und die Spendenbereitschaft von Bürgerinnen und Bürgern unterstützt werden. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Formulare für die Zuwendungsbestätiungen veröffentlicht.

Im Gegensatz zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 16/5200) sieht das beschlossene Gesetz folgende Änderungen vor:

  • Die im Gesetzentwurf vorgesehene Steuerermäßigung von 300 Euro im Jahr für bestimmte unentgeltliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich (§ 34h EStG-E) wird nicht eingeführt. An Stelle dessen wird ein neuer Freibetrag für Einnahmen aus allen nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich in Höhe von 500 Euro im Jahr eingeführt (als neuer § 3 Nr. 26a EStG).
  • Die alternative Höchstgrenze für die steuerliche Begünstigung von Spenden aus Unternehmen (§ 10b Abs. 1 EStG) wurde von zwei auf vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter angehoben.
  • Die Höchstgrenze für die zusätzliche steuerliche Begünstigung von Spenden in den Vermögensstock von Stiftungen (§ 10b Abs. 1a EStG) wurde – über den Vorschlag im Regierungsentwurf hinaus – auf 1 Mio. Euro angehoben.
  • Der Betrag je Zuwendung, bis zu dem als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts genügt (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStDV), wurde von 100 Euro auf 200 Euro angehoben.
  • Um auf sich ändernde gesellschaftliche Verhältnisse reagieren zu können, werden die obersten Finanzbehörden der Länder ermächtigt, zusätzlich zum Katalog gemeinnütziger und spendenbegünstigter Organisationen solche für gemeinnützig zu erklären, die die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördern (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 Sätze 2 und 3 AO).
  • Da durch die Änderung der von der Europäischen Kommission am 8. November 2006 genehmigten Fördergebietskarte das Land Berlin nicht mehr vollständig Fördergebiet C, sondern teilweise Fördergebiet D ist, wurde der entsprechende Teil des Landes Berlin wieder in das Investitionszulagengesetz 2007 aufgenommen. Dadurch können betriebliche Investitionen in kleinen und mittleren Betrieben des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen und des Beherbergungsgewerbes im D-Fördergebiet Berlins wieder vollständig mit Investitionszulage gefördert werden.

Das Gesetz bringt u. a. folgende Verbesserungen:

  • Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5% (zur Förderung kirchlicher, religiöser und gemeinnütziger Zwecke) bzw. 10 % (für mildtätige, wissenschaftliche und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke) des Gesamtbetrages der Einkünfte ( 10b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG) auf 20 % für alle förderungswürdigen Zwecke.
  • Verdoppelung der Umsatzgrenze für den Spendenabzug.
  • Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags beim Abzug von Großspenden und der zusätzlichen Höchstgrenze für Spenden an Stiftungen. Dafür Einführung eines zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags.
  • Senkung des Satzes, mit dem pauschal für unrichtige Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen zu haften ist, von 40 % auf 30 % der Zuwendungen.
  • Einführung einer steuerfreien Pauschale für alle Verantwortungsträger in Vereinen in Höhe von 500 Euro.
  • Erleichterter Spendennachweis bis 200 Euro.

Das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht sollen damit großzügiger geregelt werden. Unter dem Motto "Hilfen für Helfer" hatte das Bundeskabinett am 14. Februar 2007 den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (31 Seiten) vorgelegt. Mit dem Gesetz, durch das Steuermindereinnahmen von jährlich rund 440 Millionen Euro erwartet werden, soll das Ehrenamt gestärkt und der Zusammenhalt in der Gesellschaft gefördert werden. Der Gesetzesentwurf sah u.a. vor:

  • Die Höchstgrenzen für den Spendenabzug werden vereinheitlicht und von bisher 5 bzw. 10 Prozent auf 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte angehoben.
  • Die Spenden, die den Rahmen der Höchstgrenzen überschreiten, sind unbegrenzt in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge abzuziehen.
  • Die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital wird erheblich gefördert, indem der abzugsfähige Höchstbetrag von 307.000 Euro auf 750.000 Euro erhöht wird.
  • Der sogenannte Übungsleiterfreibetrag (nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Einrichtung im erzieherischen oder künstlerischen Bereich oder zur Pflege alter, kranker oder behindertere Menschen) wird von 1.848 Euro auf 2.100 Euro erhöht.
  • Steuerpflichtige, die Alte, Kranke und Behinderte mehr als 20 Stunden monatlich ehrenamtlich betreuen, können 300 Euro von ihrer jährlichen Steuerschuld abziehen.
  • Die Besteuerungsgrenze nach § 23a Umsatzsteuergesetz (UStG) für wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften sowie der Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen wird von jeweils 30.678 Euro auf 35.000 Euro Einnahmen im Jahr angehoben.
  • Ein verbesserter Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Förderung kultureller Einrichtungen auch bei Gegenleistung (z.B. Freikarten) mit Ausnahme von Mitgliedsbeiträgen an Körperschaften, die den Sport oder in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen.

Der Gesetzestext enthielt geringfügige Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf. Die IHK-Organisation, die Änderungswünsche ihrer Mitgliedsunternehmen in die Gesetzgebung eingebracht hatte, steht dem Gesetz grundsätzlich positiv gegenüber. Ein einfaches und transparentes Steuerrecht mit niedrigen Tarifen sollte dadurch aber nicht gefährdet werden.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: Dezember 2007

 
 

DOKUMENT-NR. 40705

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