Am 15. Februar 2010 veröffentlichte das Bundesministerium der
Finanzen (BMF) ein Anwendungsschreiben zu § 35a
Einkommensteuergesetz (EStG), der eine Steuerermäßigung für
haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und
Handwerkerleistungen vorsieht.
Das BMF-Schreiben setzt sich mit Anwendungsfragen und dem
aktuellen Rechtsstand seit dem 1. Januar 2009 zur Steuerermäßigung
nach § 35a EstG auseinander. Die letzten Änderungen durch das
Konjunkturpaket I vom 21.12.2008 und das Familienleistungsgesetz
vom 22. Dezember 2008 wurden berücksichtigt.
Nach § 35a EstG ermäßigt sich die Einkommensteuer durch private
Aufwendungen:
- für haushaltsnahe geringfügige Beschäftigungsverhältnisse um 20
%, höchstens 510 – (Maximalbetrag der Aufwendungen: 2.550 –),
- für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und
Dienstleistungen um 20 %, höchstens 4.000 – (Maximalbetrag der
Aufwendungen: 20.000 –),
- für Handwerks- und ähnliche Leistungen (auch
CO2-Gebäudesanierung) um 20 %, höchstens 1.200 – (Maximalbetrag der
Aufwendungen: 6.000 –).
Das BMF-Schreiben enthält nähere Erläuterungen, was unter
haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen zu
verstehen ist. Es nimmt zu Details, wie dem Umfang des Haushaltes
(auch Altenwohnheime), Stellung und gibt Definitionen zu
Handwerkerleistungen.
Ebenfalls wird näher darauf eingegangen, wann der Bürger
anspruchsberechtigt ist (Arbeitgeber, Auftraggeber,
Wohnungseigentümer(gemeinschaft), Mieter).
Schließlich nimmt das BMF zur Form des Nachweises der
Aufwendungen Stellung (Banküberweisung). Sehr hilfreich ist zudem
die Anlage 1 des Schreibens, die für viele Einzelfälle eine
Übersicht begünstigter und nicht begünstigter Aufwendungen
enthält.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom
26.10.2007 zur Anwendung des § 35a Einkommensteuergesetz
(EStG), zur Steuerermäßigung bei haushaltsnaher Beschäftigung bzw.
Dienstleistung, Stellung genommen.
§ 35a Einkommensteuergesetz (EStG) sieht eine
Steuergutschrift in dreifacher Möglichkeit
vor:
- Nach Abs. 1 kann eine Steuergutschrift für haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse
(Anstellungsverhältnisse) beansprucht werden.
- Nach Abs. 2 Satz 1 steht dem Steuerpflichtigen für die
Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen
(nicht Handwerkerleistungen) eine Steuergutschrift zu.
- Nach Abs. 2 Satz 2 steht dem Steuerpflichtigen darüber hinaus
auch eine Steuergutschrift für die Inanspruchnahme von bestimmten
Handwerkerleistungen zu.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre
zuständige IHK.
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Stand: März 2010