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RECHT UND STEUERN

Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen

Am 15. Februar 2010 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Anwendungsschreiben zu § 35a Einkommensteuergesetz (EStG), der eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen vorsieht.

Das BMF-Schreiben setzt sich mit Anwendungsfragen und dem aktuellen Rechtsstand seit dem 1. Januar 2009 zur Steuerermäßigung nach § 35a EstG auseinander. Die letzten Änderungen durch das Konjunkturpaket I vom 21.12.2008 und das Familienleistungsgesetz vom 22. Dezember 2008 wurden berücksichtigt.

Nach § 35a EstG ermäßigt sich die Einkommensteuer durch private Aufwendungen:

  • für haushaltsnahe geringfügige Beschäftigungsverhältnisse um 20 %, höchstens 510 – (Maximalbetrag der Aufwendungen: 2.550 –),
  • für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen um 20 %, höchstens 4.000 – (Maximalbetrag der Aufwendungen: 20.000 –),
  • für Handwerks- und ähnliche Leistungen (auch CO2-Gebäudesanierung) um 20 %, höchstens 1.200 – (Maximalbetrag der Aufwendungen: 6.000 –).

Das BMF-Schreiben enthält nähere Erläuterungen, was unter haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen zu verstehen ist. Es nimmt zu Details, wie dem Umfang des Haushaltes (auch Altenwohnheime), Stellung und gibt Definitionen zu Handwerkerleistungen.

Ebenfalls wird näher darauf eingegangen, wann der Bürger anspruchsberechtigt ist (Arbeitgeber, Auftraggeber, Wohnungseigentümer(gemeinschaft), Mieter).

Schließlich nimmt das BMF zur Form des Nachweises der Aufwendungen Stellung (Banküberweisung). Sehr hilfreich ist zudem die Anlage 1 des Schreibens, die für viele Einzelfälle eine Übersicht begünstigter und nicht begünstigter Aufwendungen enthält.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 26.10.2007 zur Anwendung des § 35a Einkommensteuergesetz (EStG), zur Steuerermäßigung bei haushaltsnaher Beschäftigung bzw. Dienstleistung, Stellung genommen.

§ 35a Einkommensteuergesetz (EStG) sieht eine Steuergutschrift in dreifacher Möglichkeit vor:

  1. Nach Abs. 1 kann eine Steuergutschrift für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (Anstellungsverhältnisse) beansprucht werden.
  2. Nach Abs. 2 Satz 1 steht dem Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (nicht Handwerkerleistungen) eine Steuergutschrift zu.
  3. Nach Abs. 2 Satz 2 steht dem Steuerpflichtigen darüber hinaus auch eine Steuergutschrift für die Inanspruchnahme von bestimmten Handwerkerleistungen zu.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: März 2010

 
 

DOKUMENT-NR. 44760

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