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In unserem Steuerinformationen Ausgabe September 2008 hatten wir über das dritte Mittelstandsentlastungsgesetz (MEG III) berichtet, das vom Bundeskabinett am 23. Juli 2008 beschlossen worden ist.
Insbesondere die mittelständische Wirtschaft soll hierdurch von überkommenden Regelungen entlastet werden und damit in Zukunft Bürokratiekosten in Höhe von insgesamt rund 100 Mio. Euro einsparen. Ein Großteil der Einsparungen bei den Bürokratiekosten soll auf den Wegfall der Pflicht der Anbringung des Namens des Gewerbetreibenden an offenen Betriebsstätten entfallen. So sollen allein dadurch 66,25 Mio. Euro gespart werden. Begründet wird diese Maßnahme, dass die Anbringung des Namens eine Selbstverständlichkeit darstelle und deswegen die Pflicht entfallen könne. Schließt man sich dieser Begründung des Bundeswirtschaftsministerium an, so würde die Abschaffung der Rechtsnorm keinerlei tatsächliche Entlastung für die betroffenen Unternehmen nach sich ziehen.
Zu den über 20 Maßnahmen, die das MEG III vorsieht, zählt auch die Erhöhung des Freibetrages für steuerbefreite Körperschaften sowie Vereine und Stiftungen von 3.835,00 Euro auf 5.000,00 Euro pro Jahr. Anders als noch im Referentenentwurf sieht der Kabinettsentwurf keine Umwandlung der Freibeträge in Freigrenzen vor. Für steuerpflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie unbeschränkt steuerpflichtige Vereine der Land- und Forstwirtschaft wird der Freibetrag ebenfalls in eine Freigrenze umgewandelt und von 13.498,00 Euro auf 15.000,00 Euro jährlich angehoben.
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Stand: September 2008
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