Das Bundesverfassungsgericht hat durch Urteil vom
9.12.2008 die Einschränkung der
Entfernungspauschale ab dem 21.
Entfernungskilometer für verfassungswidrig
erklärt. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung muss sie rückwirkend
ab 2007 ab dem 1. Entfernungs-km anerkannt werden. Das
Bundesfinanzministerium (BMF) will eine gesetzliche Neuregelung
erst für 2010 veranlassen. Rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 kann
die Entfernungspauschale wieder entsprechend dem bis zum 31.12.2006
geltenden Recht, also in Höhe von 30 Cent vom ersten Kilometer an
geltend gemacht werden. Entsprechend der Anerkennung der
Entfernungspauschale ab dem 1. Entfernungskilometer erhalten die
Steuerpflichtigen für 2007 eine Erstattung, die im Frühjahr 2009
ausgezahlt werden soll. Dies gilt auch dann, wenn sie für 2007 die
Pauschale erst ab dem 21. Entfernungs-km angesetzt haben. Für 2009
kann ein entsprechender Freibetrag eingetragen werden. Eine
Berücksichtigung höherer Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, wie
sie bis Ende 2006 möglich war, ist ab 2007 jedoch nach wie vor
ausgeschlossen. Die rückwirkende Anhebung der Entfernungspauschale
sowie der Ausschluss des Ansatzes der Kosten für öffentliche
Verkehrsmittel sind auch bei der Pauschalversteuerung gemäß § 40
Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit 15 % zu
beachten.
Alt: Ab 1. Januar 2007 wird die
Pendlerpauschale von 30 Cent für jeden Entfernungskilometer und
Arbeitstag nur noch beginnend ab dem 21. Entfernungskilometer
gewährt. Damit fallen die ersten 20 Kilometer Entfernung von der
Wohnung zur Arbeitsstätte komplett weg. Für behinderte
Arbeitnehmer gelten diese Einschränkungen ab einem
Behinderungsgrad von 70%, bzw. einem Grad von mindestens 50%, wenn
eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr vorliegt und festgestellt wurde, nicht. Sie können
auch weiterhin 30 Cent je gefahrenen Kilometer und die Parkgebühren
an der Arbeitsstätte als Werbungskosten absetzen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit
Schreiben vom 1. Dezember 2006
zu den geänderten Regelungen
(siehe Steueränderungsgesetz vom 19. Juli 2006; BGB. I 2006 Seite
1652, BStBl. I Seite 432), die für den Veranlagungszeitraum 2007
gelten, Stellung genommen.
Die wesentlichen Änderungen sind die
folgenden:
- Der Gesetzgeber geht mit der Neuregelung nunmehr davon aus,
dass der Weg bis zum Werkstor voll der Privatsphäre zuzurechnen
ist. Die Berufssphäre beginnt erst am Werkstor selbst.
Dementsprechend stellen nun die Aufwendungen für Wege zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte keine Werbungskosten oder
Betriebsausgaben mehr dar. Ein Abzug als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben wird nur noch zum Ausgleich von
Härtefällen ab dem 21. Entfernungskilometer gewährt. Diese
Entfernungspauschale gilt dabei unabhängig vom gewählten
Verkehrsmittel. Arbeitnehmer können mithin die Entfernungspauschale
auch dann beanspruchen, wenn sie mit dem Bus, dem Motorrad, dem
Fahrrad oder auch in einer Fahrgemeinschaft den Weg zum
Arbeitsplatz zurücklegen. Besteht eine Fahrgemeinschaft, so wird
unabhängig von derselben die Entfernungspauschale entsprechend der
für den jeweiligen Teilnehmer maßgebenden Entfernungsstrecke
gewählt.
- Auch, wenn der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und
zurück mehrmals täglich zurückgelegt werden muss,
kann die Entfernungspauschale für jeden Arbeitstag nur einmal
angesetzt werden. Steht der Arbeitnehmer jedoch in mehreren
Dienstverhältnissen und entstehen demnach täglich mehrere Wege zu
regelmäßigen Arbeitsstätten, so ist die Entfernungspauschale für
jeden Weg anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in
seine Wohnung zurückkehrt.
- Die Beschränkung auf den Höchstbetrag von 4.500
– bleibt grundsätzlich bestehen. Sie greift lediglich dann
nicht ein, wenn ein eigener oder zur Nutzung überlassener
Kraftwagen benutzt wird. Dann kann ein höherer Betrag angesetzt
werden. Der Arbeitnehmer muss die Nutzung an sich in einem derartig
gelagerten Fall glaubhaft machen bzw. nachweisen, ein Nachweis der
tatsächlichen Aufwendungen für den Kraftwagen ist dann nicht
erforderlich.
- Die Beschränkung der Entfernungspauschale auf Strecken ab dem
21. Entfernungskilometer und die Begrenzung auf den Höchstbetrag
von 4.500 – gelten bei Familienheimfahrten
(doppelte Haushaltsführung) nicht. Hier ist eine
Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der
Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem
Beschäftigungsort anzusetzen.
- Die Entfernungspauschale deckt in jedem Fall sämtliche Kosten,
wie auch Parkgebühren und Finanzierungskosten etc. ab (sogenannte
„Abgeltungswirkung”). Letztmalig für das Jahr 2006 erkennt das
Finanzamt Unfallkosten oder Aufwendungen für
unfallbedingte Reparaturen auf dem Arbeitsweg an. Ab 2007 aber
werden entstandene Kosten aufgrund eines Verkehrsunfalls bei
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr als
Werbungskosten anerkannt. Anders liegt der Sachverhalt,
wenn der Unfall bei einer Dienstreise eintritt. In diesen Fällen
sind die Kosten auch weiterhin als Werbungskosten absetzbar.
Die Kürzung der Pendlerpauschale beschäftigt inzwischen
verschiedene Finanzgerichte. Laut Pressemitteilung des Deutschen
Steuerberaterverbandes sind zwei Verfahren vor dem Finanzgericht
Baden-Württemberg anhängig (13 K 284/06 und 14 K 237/06), die auf
ablehnenden Entscheidungen zur Eintragung eines Freibetrages auf
der Lohnsteuerkarte beruhen. Um von einer eventuell günstigen
Entscheidung profitieren zu können, sollten Steuerpflichtige
spätestens bei den Einkommensteuer-Bescheiden 2007 Einspruch
einlegen und Aussetzung und Ruhen des Verfahrens gemäss § 263
Abgabenordnung (AO) beantragen. Zu den Grundsätzen der
steuerlichen Behandlungen von
Geschäfts- und Firmenwagen siehe unser
gleichlautendes ausführliches Merkblatt.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an
Ihre zuständige IHK.
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Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im
Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Dezember
2008