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RECHT UND STEUERN

Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Entfernungspauschale

Das Bundesverfassungsgericht hat durch Urteil vom 9.12.2008 die Einschränkung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer für verfassungswidrig erklärt. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung muss sie rückwirkend ab 2007 ab dem 1. Entfernungs-km anerkannt werden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) will eine gesetzliche Neuregelung erst für 2010 veranlassen. Rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 kann die Entfernungspauschale wieder entsprechend dem bis zum 31.12.2006 geltenden Recht, also in Höhe von 30 Cent vom ersten Kilometer an geltend gemacht werden. Entsprechend der Anerkennung der Entfernungspauschale ab dem 1. Entfernungskilometer erhalten die Steuerpflichtigen für 2007 eine Erstattung, die im Frühjahr 2009 ausgezahlt werden soll. Dies gilt auch dann, wenn sie für 2007 die Pauschale erst ab dem 21. Entfernungs-km angesetzt haben. Für 2009 kann ein entsprechender Freibetrag eingetragen werden. Eine Berücksichtigung höherer Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, wie sie bis Ende 2006 möglich war, ist ab 2007 jedoch nach wie vor ausgeschlossen. Die rückwirkende Anhebung der Entfernungspauschale sowie der Ausschluss des Ansatzes der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel sind auch bei der Pauschalversteuerung gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit 15 % zu beachten.

Alt: Ab 1. Januar 2007 wird die Pendlerpauschale von 30 Cent für jeden Entfernungskilometer und Arbeitstag nur noch beginnend ab dem 21. Entfernungskilometer gewährt. Damit fallen die ersten 20 Kilometer Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte komplett weg. Für behinderte Arbeitnehmer gelten diese Einschränkungen ab einem Behinderungsgrad von 70%, bzw. einem Grad von mindestens 50%, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt und festgestellt wurde, nicht. Sie können auch weiterhin 30 Cent je gefahrenen Kilometer und die Parkgebühren an der Arbeitsstätte als Werbungskosten absetzen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 zu den geänderten Regelungen (siehe Steueränderungsgesetz vom 19. Juli 2006; BGB. I 2006 Seite 1652, BStBl. I Seite 432), die für den Veranlagungszeitraum 2007 gelten, Stellung genommen.

Die wesentlichen Änderungen sind die folgenden:

  • Der Gesetzgeber geht mit der Neuregelung nunmehr davon aus, dass der Weg bis zum Werkstor voll der Privatsphäre zuzurechnen ist. Die Berufssphäre beginnt erst am Werkstor selbst. Dementsprechend stellen nun die Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben mehr dar. Ein Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben wird nur noch zum Ausgleich von Härtefällen ab dem 21. Entfernungskilometer gewährt. Diese Entfernungspauschale gilt dabei unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel. Arbeitnehmer können mithin die Entfernungspauschale auch dann beanspruchen, wenn sie mit dem Bus, dem Motorrad, dem Fahrrad oder auch in einer Fahrgemeinschaft den Weg zum Arbeitsplatz zurücklegen. Besteht eine Fahrgemeinschaft, so wird unabhängig von derselben die Entfernungspauschale entsprechend der für den jeweiligen Teilnehmer maßgebenden Entfernungsstrecke gewählt.
  • Auch, wenn der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zurück mehrmals täglich zurückgelegt werden muss, kann die Entfernungspauschale für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Steht der Arbeitnehmer jedoch in mehreren Dienstverhältnissen und entstehen demnach täglich mehrere Wege zu regelmäßigen Arbeitsstätten, so ist die Entfernungspauschale für jeden Weg anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in seine Wohnung zurückkehrt.
  • Die Beschränkung auf den Höchstbetrag von 4.500 – bleibt grundsätzlich bestehen. Sie greift lediglich dann nicht ein, wenn ein eigener oder zur Nutzung überlassener Kraftwagen benutzt wird. Dann kann ein höherer Betrag angesetzt werden. Der Arbeitnehmer muss die Nutzung an sich in einem derartig gelagerten Fall glaubhaft machen bzw. nachweisen, ein Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen für den Kraftwagen ist dann nicht erforderlich.
  • Die Beschränkung der Entfernungspauschale auf Strecken ab dem 21. Entfernungskilometer und die Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4.500 – gelten bei Familienheimfahrten (doppelte Haushaltsführung) nicht. Hier ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen.
  • Die Entfernungspauschale deckt in jedem Fall sämtliche Kosten, wie auch Parkgebühren und Finanzierungskosten etc. ab (sogenannte „Abgeltungswirkung”). Letztmalig für das Jahr 2006 erkennt das Finanzamt Unfallkosten oder Aufwendungen für unfallbedingte Reparaturen auf dem Arbeitsweg an. Ab 2007 aber werden entstandene Kosten aufgrund eines Verkehrsunfalls bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr als Werbungskosten anerkannt. Anders liegt der Sachverhalt, wenn der Unfall bei einer Dienstreise eintritt. In diesen Fällen sind die Kosten auch weiterhin als Werbungskosten absetzbar.

Die Kürzung der Pendlerpauschale beschäftigt inzwischen verschiedene Finanzgerichte. Laut Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes sind zwei Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg anhängig (13 K 284/06 und 14 K 237/06), die auf ablehnenden Entscheidungen zur Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte beruhen. Um von einer eventuell günstigen Entscheidung profitieren zu können, sollten Steuerpflichtige spätestens bei den Einkommensteuer-Bescheiden 2007 Einspruch einlegen und Aussetzung und Ruhen des Verfahrens gemäss § 263 Abgabenordnung (AO) beantragen. Zu den Grundsätzen der steuerlichen Behandlungen von Geschäfts- und Firmenwagen siehe unser gleichlautendes ausführliches Merkblatt.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: Dezember 2008

 
 

DOKUMENT-NR. 40698

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