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Reisekosten: Steuerliche Behandlung (Dokument-Nr.: 47015)
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BMF-Schreiben zu Beherbergungsleistungen vom 5. März 2010
(PDF, 70 KB) (Dokument-Nr.: 57842)
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Mit Schreiben vom 5. März 2010 ist das Bundesfinanzministerium (BMF) auf umsatz- und lohnsteuerliche Anwendungsfragen eingegangen.
Demnach ist der ermäßigte Steuersatz für Übernachtungsleistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 enden. Die Steuersatzermäßigung gilt nicht nur für Hoteliers und Eigentümer von Pensionen bzw. Campingplätzen, sondern auch z. B. für Reiseveranstalter, die die entsprechenden Nutzungsrechte einkaufen und an Dritte weiterverkaufen.
Das BMF-Schreiben regelt ferner die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Frühstück im Rahmen der lohnsteuerlichen Behandlung einer Auswärtstätigkeit weiterhin mit 4,80 – (20 Prozent des Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen) bzw. 1,57 – (Sachbezugswerte) bewertet werden kann. Der Ansatz von 4,80 – setzt voraus, dass das Frühstück auf der Hotelrechnung nicht gesondert ausgewiesen ist. Hier erlaubt das BMF-Schreiben eine Zusammenfassung des Frühstücks mit anderen, dem normalen Umsatzsteuersatz unterliegenden Leistungen (z. B. Internet-Zugang) in einem "Business-Package".
Hintergrund:
Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22. Dezember 2009 ist ab 1. Januar 2010 der Mehrwertsteuersatz für Beherbergungsleistungen auf den ermäßigten Satz von 7 % gesenkt worden, während Verpflegungsleistungen weiterhin mit dem Regelsteuersatz von 19 % berechnet werden. Damit ist es nicht mehr möglich, dass Übernachtungs- und Frühstücksleistung in einem Betrag in der Hotelrechnung ausgewiesen werden können und damit kann derzeit die Bewertung des Frühstücks im Inland auch nicht mehr mit pauschal 4,80 Euro erfolgen.
Die Bewertung des Frühstücks im Inland mit 4,80 – (das entspricht 20 Prozent der Pauschale für Verpflegungsmehraufwendung bei 24 Stunden Abwesenheit in Höhe von derzeit 24 Euro) setzt voraus, dass der Frühstückswert nicht exakt ermittelt werden kann, wie dies beispielsweise bei einem offenen Ausweis nur des Frühstückspreises wäre (R 9.7 Abs. 1 Satz 4 LStR 2008). Dies war bisher der Fall, wenn das Frühstück zusammen mit der Übernachtungsleistung auf der Rechnung in einem Betrag ausgewiesen war. Eine derartige Zusammenfassung ist wegen der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr möglich.
Vorschläge der IHK-Organisation
Um die bisherige lohnsteuerliche Regelung zu retten, hat sich
die IHK-Organisation in einer gemeinsamen Stellungnahme mit den
Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft an das
Bundesfinanzministerium (BMF) mit einem Abhilfevorschlag gewandt:
Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten unter www.hk24.de Dokument-Nr. 47015
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.
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Stand: März 2010
© Handelskammer Hamburg.
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