. .
Illustration

RECHT UND STEUERN

Reisekosten: Abrechnung des Frühstücks durch Umsatzsteuerermäßigung erschwert

Mit Schreiben vom 5. März 2010 ist das Bundesfinanzministerium (BMF) auf umsatz- und lohnsteuerliche Anwendungsfragen eingegangen.

Demnach ist der ermäßigte Steuersatz für Übernachtungsleistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 enden. Die Steuersatzermäßigung gilt nicht nur für Hoteliers und Eigentümer von Pensionen bzw. Campingplätzen, sondern auch z. B. für Reiseveranstalter, die die entsprechenden Nutzungsrechte einkaufen und an Dritte weiterverkaufen.

Das BMF-Schreiben regelt ferner die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Frühstück im Rahmen der lohnsteuerlichen Behandlung einer Auswärtstätigkeit weiterhin mit 4,80 – (20 Prozent des Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen) bzw. 1,57 – (Sachbezugswerte) bewertet werden kann. Der Ansatz von 4,80 – setzt voraus, dass das Frühstück auf der Hotelrechnung nicht gesondert ausgewiesen ist. Hier erlaubt das BMF-Schreiben eine Zusammenfassung des Frühstücks mit anderen, dem normalen Umsatzsteuersatz unterliegenden Leistungen (z. B. Internet-Zugang) in einem "Business-Package".

Hintergrund:

Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22. Dezember 2009 ist ab 1. Januar 2010 der Mehrwertsteuersatz für Beherbergungsleistungen auf den ermäßigten Satz von 7 % gesenkt worden, während Verpflegungsleistungen weiterhin mit dem Regelsteuersatz von 19 % berechnet werden. Damit ist es nicht mehr möglich, dass Übernachtungs- und Frühstücksleistung in einem Betrag in der Hotelrechnung ausgewiesen werden können und damit kann derzeit die Bewertung des Frühstücks im Inland auch nicht mehr mit pauschal 4,80 Euro erfolgen.

Die Bewertung des Frühstücks im Inland mit 4,80 – (das entspricht 20 Prozent der Pauschale für Verpflegungsmehraufwendung bei 24 Stunden Abwesenheit in Höhe von derzeit 24 Euro) setzt voraus, dass der Frühstückswert nicht exakt ermittelt werden kann, wie dies beispielsweise bei einem offenen Ausweis nur des Frühstückspreises wäre (R 9.7 Abs. 1 Satz 4 LStR 2008). Dies war bisher der Fall, wenn das Frühstück zusammen mit der Übernachtungsleistung auf der Rechnung in einem Betrag ausgewiesen war. Eine derartige Zusammenfassung ist wegen der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr möglich.

Vorschläge der IHK-Organisation

Um die bisherige lohnsteuerliche Regelung zu retten, hat sich die IHK-Organisation in einer gemeinsamen Stellungnahme mit den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft an das Bundesfinanzministerium (BMF) mit einem Abhilfevorschlag gewandt:

  • Mit dem Frühstück könnten auch solche Leistungen des Hotels zusammen gefasst werden, die ebenfalls dem vollen Steuersatz von 19 % unterliegen (z. B. Internet, Parken u. a.). Auch bei einer solchen Zusammenfassung ist der Frühstückspreis nicht genau bestimmbar. In entsprechender Anwendung der vorgenannten Richtlinien-Regelung könnte dann das Frühstück mit 20 Prozent der vollen Tagespauschale, im Inland also mit 4,80 –, angesetzt werden.
  • Desweiteren werden in der gemeinsamen Stellungnahme praxisgerechte Vereinfachungen bei den Voraussetzungen für eine arbeitgeberseitig gestellte Mahlzeit angeregt. Nach R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2008 kann eine solche Mahlzeit mit dem aktuell gültigen Sachbezugswert nach „Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt” (SVEV: 2010: Frühstück 1,57 –, Mittag- oder Abendessen 2,80 –) bewertet werden, wenn der Arbeitgeber die Mahlzeit vor Reiseantritt schriftlich bestellt hat. Nach Auffassung der Verbände sollte hier zugelassen werden, dass neben der schriftlichen Bestellung auch eine schriftliche Bestätigung der Order durch das Hotel sowie eine Bestellung durch den Dienstreisenden selbst als ausreichend anerkannt werden.

Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten unter www.hk24.de Dokument-Nr. 47015

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: März 2010

 
 

DOKUMENT-NR. 57161

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 040 36138-352
  • Fax: 040 36138-325

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • STEUERN

  • RECHT