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RECHT UND STEUERN

Spenden für Haiti: BMF-Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 4. Februar 2010 die zur Unterstützung der Opfer der Erdbeben-Katastrophe im Januar 2010 in Haiti getroffenen Regelungen zusammengefasst. Sie gelten vom 12. Januar bis zum 31. Juli 2010.

Insbesondere werden in dem BMF-Schreiben vom 4. Februar 2010 behandelt:

  • Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen insbesondere Zuwendungen als Sponsoring-Maßnahmen und Zuwendungen an Geschäftspartner und sonstige Zuwendungen,
  • lohnsteuerliche Aspekte bei der Unterstützung an Arbeitnehmer und bei Arbeistlohnspenden,
  • vereinfachte Zuwendungsnachweise bei Spenden,
  • Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für durch das Erdbeben geschädigte Personen
  • Umsatzsteuer.

Auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler haben Spendenkonten eingerichtet. Diese Zuwendungen sind nach dem BMF-Schreiben vom 4. Februar 2010 auch steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine gemeinnützige Körperschaft oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden. Einzelheiten der Regelung sind zu beachten.

Das Bundesfinanzministerium hatte sich bereits mit einem Rundschreiben am 21. Januar 2010 zu einem vereinfachten Nachweisverfahren für Spenden im Zusammenhang mit der Erdbeben-Katastrophe in Haiti wie folgt geäußert:

„Die Bundesregierung möchte die hohe Spendenbereitschaft unterstützen, damit nach der Katastrophe in Haiti möglichst schnell und unbürokratisch Hilfe geleistet werden kann.

Konkret planen wir, gemeinsam mit den Ländern kurzfristig ein deutlich vereinfachtes Nachweisverfahren für Spenden auf ein Sonderkonto u.a. an anerkannte Hilfsorganisationen zu vereinbaren. Dieses Verfahren wurde schon Anfang 2005 bei der Tsunami-Katastrophe angewandt.

Das heißt, wer etwas spendet, soll den Betrag wie gewohnt steuerlich geltend machen können – als Spendennachweis genügt dann lediglich ein Bareinzahlungsbeleg oder ein Kontoauszug, und zwar unabhängig vom Spendenbetrag. So leisten wir einen Beitrag, um schnell und unbürokratisch in anerkannten Katastrophenfällen denen zu helfen, die unsere Hilfe dringend benötigen.”

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: Februar 2010