Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 4. Februar
2010 die zur Unterstützung der Opfer der Erdbeben-Katastrophe im
Januar 2010 in Haiti getroffenen Regelungen zusammengefasst. Sie
gelten vom 12. Januar bis zum 31. Juli 2010.
Insbesondere werden in dem BMF-Schreiben vom 4. Februar 2010
behandelt:
- Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
insbesondere Zuwendungen als Sponsoring-Maßnahmen und Zuwendungen
an Geschäftspartner und sonstige Zuwendungen,
- lohnsteuerliche Aspekte bei der Unterstützung an Arbeitnehmer
und bei Arbeistlohnspenden,
- vereinfachte Zuwendungsnachweise bei Spenden,
- Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für durch das
Erdbeben geschädigte Personen
- Umsatzsteuer.
Auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler haben Spendenkonten
eingerichtet. Diese Zuwendungen sind nach dem BMF-Schreiben vom 4.
Februar 2010 auch steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als
Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend
entweder an eine gemeinnützige Körperschaft oder an eine
inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine
inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden.
Einzelheiten der Regelung sind zu beachten.
Das Bundesfinanzministerium hatte sich bereits mit einem
Rundschreiben am 21. Januar 2010 zu einem vereinfachten
Nachweisverfahren für Spenden im Zusammenhang mit der
Erdbeben-Katastrophe in Haiti wie folgt geäußert:
„Die Bundesregierung möchte die hohe Spendenbereitschaft
unterstützen, damit nach der Katastrophe in Haiti möglichst schnell
und unbürokratisch Hilfe geleistet werden kann.
Konkret planen wir, gemeinsam mit den Ländern kurzfristig
ein deutlich vereinfachtes Nachweisverfahren für Spenden auf ein
Sonderkonto u.a. an anerkannte Hilfsorganisationen zu vereinbaren.
Dieses Verfahren wurde schon Anfang 2005 bei der
Tsunami-Katastrophe angewandt.
Das heißt, wer etwas spendet, soll den Betrag wie gewohnt
steuerlich geltend machen können – als Spendennachweis genügt dann
lediglich ein Bareinzahlungsbeleg oder ein Kontoauszug, und zwar
unabhängig vom Spendenbetrag. So leisten wir einen Beitrag, um
schnell und unbürokratisch in anerkannten Katastrophenfällen denen
zu helfen, die unsere Hilfe dringend benötigen.”
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre
zuständige IHK.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der
Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im
Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Februar 2010