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RECHT UND STEUERN

Checkliste - Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

Das Bundesfinanzministerium hat am 6. Januar 2009 ein umfangreiches Scheiben (21 Seiten) zur Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen veröffentlicht. Mit dem BMF-Schreiben vom 6. Januar werden insbesondere die Beleganforderungen im Abholfall verschärft, die anhand der nachfolgenden Checkliste überprüfbar sind. Werden diese Beleganforderungen nicht erfüllt, kann dennoch die Steuerfreiheit unter Vertrauensschutzspekten anerkannt werden. Auch dazu enthält das BMF-Schreiben vom 6. Januar 2009 Hinweise. Wer jedoch Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung aus dem Weg gehen will, sollte sich an der nachfolgenden Checkliste, die aus dem Erlass resultiert, orientieren.

Hintergrund: Lieferungen an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) - hierfür werden die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und dijenige des Kunden im anderen EU-Mitgliedstaat benötigt - sind nach § 4 Nr. 1b Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit § 6a UStG grundsätzlich von der Umsatzsteuer im Herkunftsland befreit und unterliegen im Bestimmungsland beim Empfänger der Lieferung der Erwerbsbesteuerung. Die Voraussetungen für eine innergemeinschaftliche umsatzsteuerbefreite Lieferung müssen vom Unternehmer nachgewiesen werden (vgl. § 17a - § 17c Umsatzsteuerdurchführungsverordnung - UStDV).

Checkliste

1. Beförderungsfall (Lieferant transportiert selbst)

  • Doppel der Rechnung,
  • Handelsüblicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, zum Beispiel Lieferschein,
  • Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines unselbständigen Beauftragten.

Erläuterungen:

  • Bestimmungsort: EU-Staat und Ort, z.B. Stadt, Gemeinde muss genau bezeichnet sein.
    Wichtig: Dies gilt auch im Reihengeschäft!
  • Empfangsbestätigung: Schriftlich mit Datum und Unterschrift.
  • Verbindung des die Bestätigung Ausstellenden mit Abnehmer muss erkennbar sein, dazu erforderlich:

    • Identitätsfeststellung über Passkopie des Abnehmers oder Vertretungsberechtigten bzw. Beauftragen
    • Bei Vertretungsberechtigten, z.B. Geschäftsführer, zusätzliche Belege, aus denen sich dies ergibt. Bei gesetzlicher Vertretungsmacht z.B. Handelsregisterauszug; bei rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht Vollmacht.

2. Beförderungsfall (Abnehmer holt selbst ab)

  • Doppel der Rechnung,
  • Handelsüblicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, zum Beispiel Lieferschein,
  • eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines unselbständigen Beauftragten,
  • Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten (Lkw-Fahrer), den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu verbringen.

Erläuterungen:

  • Bestimmungsort: EU-Staat und Ort, z.B. Stadt, Gemeinde muss bezeichnet sein.
  • Empfangsbestätigung: Schriftlich mit Datum und Unterschrift.
  • Verbindung des die Bestätigung Ausstellenden mit Abnehmer muss erkennbar sein, dazu erforderlich:

    • Identitätsfeststellung über Passkopie des Abnehmers oder Vertretungsberechtigten bzw. Beauftragen
    • Bei Vertretungsberechtigten, z.B. Geschäftsführer, zusätzliche Belege, aus denen sich dies ergibt. Bei gesetzlicher Vertretungsmacht z.B. Handelsregisterauszug; bei rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht Vollmacht.

  • Versicherung:

    a) vom tatsächlichen Abholer

    • schriftlich,
    • mit Datum und Unterschrift,
    • Unterschrift muss über Passkopie nachprüfbar sein,
    • in deutscher Sprache,
    • Ort, an den Ware verbracht wird nach Land und Ort genau bezeichnet.

b) Holt Abnehmer nicht selbst ab, sondern sein unselbständiger Beauftragter (z.B. angestellter Mitarbeiter) zusätzlich

    • schriftliche Abholvollmacht des Beauftragten,
    • Vollmacht für die konkrete Abholung (allgemeine Vollmacht/Berechtigung Ware in Empfang zu nehmen nicht ausreichend),
    • Vollmacht muss Unterschrift des Kunden, d.h. des Vollmachtausstellers enthalten,
    • Unterschrift des Vollmachtausstellers unter Vollmacht muss über Passkopie des Vollmachtaussteller nachprüfbar sein,
    • zumindest bei Gesellschaften zusätzlich: Nachweis der gesetzlichen Vertretungsberechtigung des Vollmachtausstellers mittels Handelsregisterauszug.

3. Versendungsfall

  • Das Doppel der Rechnung und
  • einen Versendungsbeleg, insbesondere Frachtbrief (zum Beispiel Eisenbahnfrachtbrief, Luftfrachtbrief), Konnossement, Posteinlieferungsschein oder deren Doppelstücke, wenn sich aus ihnen die grenzüberschreitende Warenbewegung ergibt
  • oder, für den Fall, dass die Originalversendungsbelege nicht zur Verfügung stehen durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere durch eine Bescheinigung der beauftragten Spedition, der folgende Angaben enthält:

    • Name und Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der Unternehmer ist,
    • handelsübliche Bezeichnung und Menge des verbrachten Gegenstandes,
    • Ort und Tag der Grenzüberschreitung oder Ort und Tag der Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
    • Empfänger und Bestimmungsort,
    • Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg aufgrund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind,
    • Unterschrift des Ausstellers.

Erläuterungen:

  • Frachtbrief:
    - Muss die Unterschrift des Empfängers tragen,
    - CMR-Frachtbrief kann nur im Ausnahmefall anerkannt werden, wenn

    • kein „echter" Frachtbrief (s. Beispiele oben) vorliegt
    • und keine Spediteursbescheinigung nach amtlichem Muster nachgewiesener Maßen erlangt werden kann
    • und vollständig korrekt ausgefüllt und unterschrieben ist (in Feld 24).
    • CMR-Frachtbrief des Lieferanten muss diesem zeitnah zugesandt werden. Dies muss dokumentiert (Eingangsstempel o.ä.) werden.
    • Frachtbrief ist 10 Jahre aufzubewahren.

  • Spediteursbescheinigung: Soll nach amtlichem Muster ausgestellt werden.

4. Besonderheit bei Neufahrzeugen, die an Privatpersonen geliefert werden

  • Ergänzend zu den vorstehenden Nachweisen muss amtliche Zulassung zum Straßenverkehr des Kfz in anderem EU-Staat
  • oder Erwerbsbesteuerung nachgewiesen werden.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: März 2009

 
 

DOKUMENT-NR. 52087

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