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RECHT UND STEUERN

Befristete Anhebung der Ist-Versteuerungsgrenze–auf 500.000 Euro

Durch das vom Bundestag am 19. Juni 2009 beschlossene "Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen" ("Bürgerschaftsentlastungsgesetz Krankenversicherung"), dem der Bundesrat am 10. Juli 2009 zugestimmt hat, wird bei der Umsatzsteuer die Ist-Versteuerungsgrenze auf einen für die alten und neuen Bundesländer einheitlichen Betrag von 500.000 – festgesetzt. Diese Maßnahme, die nach Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten wird, gilt ab 1. Juli 2009 bis Ende 2011 und soll zu einer Entlastung der Wirtschaft um rund 3 Mrd. Euro führen.

Das Finanzamt kann nach § 20 Umsatzsteuergesetz auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen darf, wenn der Vorjahresumsatz diese Grenze nicht überschritten hat. Bisher galt in den alten Bundesländern die Umsatzgrenze in Höhe von 250.000 – und in den neuen Bundesländern von 500.000 –.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 hat das Bundesfinanzministerium nun die Obersten Finanzbehörden der Länder angewiesen, dass Anträgen auf Gestattung der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten im Vorgriff auf die zu erwartende Verkündung im Bundesgesetzblatt bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung entsprochen werden kann. Die Genehmigung der Istversteuerung kann jedoch nur für Umsätze erteilt werden, die nach dem 30. Juni 2009 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG). Ein rückwirkender Wechsel für Voranmeldungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2009 enden, ist nicht möglich.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: Juli 2009

 
 

DOKUMENT-NR. 54060

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