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Illustration

RECHT UND STEUERN

Unternehmensteuerreform 2008: Aktuelle und künftige Rechtslage

Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 wurde am 6.Juli 2007 vom Bundesrat endgültig verabschiedet und ist im Bundesteuerblatt 2007 (Teil I, Seite 630 ff.) am 24. September 2007 veröffentlicht worden. Es sieht eine Nettoentlastung für die Wirtschaft in Höhe von 5 Mrd. Euro vor und führt zu weitreichenden steuerrechtlichen Änderungen für Unternehmer und Unternehmen, die zum 1.1.2008 (Unternehmensbesteuerung) bzw. zum 1.1.2009 (Abgeltungsteuer) in Kraft treten.
Dieses Merkblatt will einen ersten Überblick über die neuen gesetzlichen Regelungen ermöglichen, indem die alte Gesetzeslage gegenübergestellt wird der Gesetzeslage ab 1.1.2008 bzw. ab 1.1.2009.

Durch das Jahressteuergesetz 2008 , dem der Bundesrat am 30. November 2007 zugestimmt hat, wird der durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 beschlossene Hinzurechnungsanteil von Immobilienmieten bei der Gewerbesteuer ab 2008 - also noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes - von 75 % auf 65 % gesenkt. Damit wurde diese neue Hinzurechnung auch auf massive Intervention der Kammerorganisation etwas entschärft.

Das Bundesfinanzministerium hat den Vordruck für das Formular zur Anpassung der Vorauszahlungen nach dem Unternehmensteuerreformgesetz veröffentlicht. Die Finanzämter können nach §19 GewStG und § 31 KStG die Unternehmen zum Ausfüllen des Formulars auffordern. Eine Anleitung zum Ausfüllen des Formulars liegt uns noch nicht vor.

Mit Hilfe eines Berechungungstool in Form einer Exceltabelle lassen sich die voraussichlichen Steuerbelastungsänderungen errechnen. Geben Sie in das Eingabeblatt die entsprechenden Daten ein. Beim Gewinn unter Gewinnszenario 1 geben Sie den Gewinn des letzten Jahres ein. Unter Gewinnszenario 2-4 können Sie auch andere Gewinnentwicklungen eingeben. Die Ergebnisse werden dann automatisch berechnet. Sie können diese durch Anklicken die einzelnen Tabellenblätter ansehen. Auf den Tabellenblättern können Sie keine Änderungen vornehmen. Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit des Berechnungstools keine Gewähr übernehmen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 4. Juli 2008 zwei BMF-Schreiben veröffentlicht, die zu Anwendungsfragen Stellung nehmen, die einerseits die Zinsschrankenregelung des § 4h Einkommensteuergesetz und andererseits die Mantelkaufregelung des § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG) betreffen. Darüber hinaus hat das BMF am 4. Juli 2008 einen Erlass im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlicht zu Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) .

I. Was ändert sich für Kapitalgesellschaften?
1. Ebene der Gesellschaft
2. Berechnungsschema: Kapitalgesellschaft
3. Ebene der Anteilseigner
II. Was ändert sich für Personenunternehmen?
1. Einmalbesteuerung
2. Berechnungsschema: Personengesellschaft
3. Thesaurierungsbegünstigung
III. Änderungen bei der Gewerbesteuer
1. Grundsätzliche Änderungen
2. Neue Hinzurechnungspflichten bei der Gewerbesteuer
IV. Ansparabschreibung
V. Änderungen bei der Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern
VI. Wegfall der degressiven Abschreibung
VII. Einführung einer Zinsschranke
VIII. Einführung einer Abgeltungsteuer mit Veranlagungsoption
IX. Funktionsverlagerungen
X. Verlustbeschränkung bei Gesellschafterwechsel
XI. Fazit

I. Was ändert sich für Kapitalgesellschaften?

1. Ebene der Gesellschaft
Als einer der Kernpunkte der Unternehmensteuerreform sinkt der Körperschaftsteuersatz von 25 % auf 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer von ihrer eigenen Bemessungsgrundlage sowie von der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage entfällt.
Die nominelle Gesamtsteuerbelastung auf die Gewinne einer Kapitalgesellschaft sinkt bei einem durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesatz von 400 % von derzeit 38,65 % auf 29,83 % (14 % Gewerbesteuer + 15 % Körperschaftsteuer + 0,83 % Solidaritätszuschlag).
Der verminderte Körperschaftsteuersatz gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008. Bei Kapitalgesellschaften, deren Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, gilt er erstmals in dem Wirtschaftsjahr, das in 2008 endet. Das Betriebsausgabenabzugsverbot für die Gewerbesteuer soll erstmals für Gewerbesteuer gelten, welche für nach dem 31.12.2007 endende Erhebungszeiträume festgesetzt wird.

2. Berechnungsschema: Kapitalgesellschaft

altes Recht
(2007)

neues Recht
(ab 01.01.2008)

neues Recht

(ab 01.01.2009)

Ebene der
Gesellschaft

Gewinn

100 –

100 –

100 –

Gewerbesteuer
(Hebesatz 400%)1

-16,67 –

-14,00 –

-14,00 –

Bemessungs-
grundlage
Körperschaftsteuer

83,33 –

100 –

100 –

Körperschaftsteuer

-20,83 –

(25 %)

-15,00 –

(15 %)

-15,00 –

(15 %)

Solidaritätszuschlag

(5,5 % auf KSt)

-1,15 –

-0,83 –

-0,83 –

Gewinn der
Kapitalgesellschaft

nach Steuern

61,35 –

70,17 –

70,17 –

Steuerbelastung

38,65 %

29,83 %

29,83 %

Ebene der
Anteilseigner

Vollausschüttung

Einkommensteuer

-12,88 –

(21 %)2

-14,74 –

(21 %)2

-17,54 –

(25 %)3

Solidaritätszuschlag

(5,5 % auf ESt)

-0,71 –

-0,81 –

-0,97 –

Gewinn

47,76 –

54,62 –

51,66 –

Gesamtsteuer-
belastung

52,24 %

45,38 %

48,34 %

  1. entspricht dem durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesatz in Deutschland; derzeit mindert die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ihre eigene Bemessungsgrundlage, die annähernd mit der Fünf-Sechstel-Methode ermittelt wird. Bsp: 5% x 400%= 20% - (20% x 5): 6= 16.67%. Ab 2008 entfällt die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe.
  2. Halbeinkünfteverfahren (= Besteuerung von 50 % der Dividenden) / angenommener Steuersatz von 42 % (hier faktisch halber Steuersatz von 21 %), dieser gilt für Einkommen ab 52.152 –; ab Überschreiten der Einkommensgrenze von 250.000– erhöht sich der Spitzensteuersatz auf 45 % (sogenannte Reichensteuer);
  3. Abgeltungsteuer

3. Ebene der Anteilseigner
Die bedeutendste Änderung auf Ebene der Anteilseigner stellt der Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens dar. Werden Anteile an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen eines Anlegers (natürliche Person) gehalten, unterliegen anfallende Dividenden ab dem 01.01.2009 den Regelungen der Abgeltungsteuer mit einem Steuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 %, gibt es die Möglichkeit mit dem niedrigeren persönlichen Steuersatz besteuert zu werden (vgl. IX.).
Werden Anteile an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen eines Personenunternehmens gehalten, werden die erhaltenen Dividenden ab dem 01.01.2009 im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens nur noch zu 40 % (bisher 50 %) von der Steuer freigestellt. Die restlichen 60 % der Dividende unterliegen somit vollständig der Steuerpflicht und werden mit dem individuellen Einkommensteuersatz des jeweiligen Gesellschafters besteuert. Mit den Dividendengewinnen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Werbungskosten können anteilig (d. h. zu 60 %) steuermindernd berücksichtigt werden.
Werden die Anteile an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gehalten, sind die erhaltenen Dividenden wie bisher zu 95 % von der Körperschaftsteuer befreit.

Besteuerung auf Ebene der Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft ab 1.1.2009:

Anteile gehalten im

Privatvermögen

Betriebsvermögen

Anteilseigner

Natürliche Person

Personenunternehmen

Kapitalgesellschaft

Abgeltungsteuer

Teileinkünfteverfahren

Freistellung, § 8b KStG (wie bisher)

Gewinn der Kapitalgesellschaft nach Steuern (siehe Berechnung oben)

70,17 –

70,17 –

70,17 –

steuerpflichtige Dividende

70,17 –

(100 %)

42,10 –

(60 %)

3,51 –

(5 %)

Werbungskosten / Betriebsausgaben-
abzug1

Kein Werbungskostenabzug möglich

60 % der Betriebsausgaben

100 % der Betriebsausgaben

Steuerliche Bemessungs-
grundlage

70,17 –

42,10 –

3,51 –

Steuer (ESt / KSt)

-17,54 –

(25 %)

-17,68 –

(42 %)

-0,99 –

(28,27 %)2

Solidaritätszuschlag

(5,5 % der Steuer)

- 0,97 –

- 0,97 –

- 0,05 –

Gewinn nach Steuern

51,66 –

51,52 –

69,13 –

Gesamtsteuerbelastung

48,34 %

48,48 %

30,87 %

  1. Für das Berechnungsbeispiel werden keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt.
  2. Der Steuersatz von 28,27 % für Kapitalgesellschaften setzt sich aus der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer zusammen.

Zu den oben genannten Regelungen müssen insbesondere folgende Ausnahmen beachtet werden:

  • Veräußerungsgewinne: Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen hängt von der Höhe der Beteiligung des Anteilseigners ab. War der Veräußerer innerhalb von 5 Jahren vor der Veräußerung zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar beteiligt (§ 17 EStG), unterliegen dessen Einkünfte ab dem 1.1.2009 nicht der Abgeltungsteuer, sondern dem Teileinkünfteverfahren.
  • Die Besteuerung von Zinserträgen: Stellt ein Anteilseigner mit mindestens 10 % Beteiligung seiner Kapitalgesellschaft ein Darlehen zur Verfügung, wird die Abgeltungsteuer nicht angewendet.

II. Was ändert sich für Personenunternehmen?

Im Rahmen der Neuregelungen durch die Unternehmensteuerreform 2008 wird dem Unternehmer bzw. dem Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Wahlrecht eingeräumt. Der Gewinn kann wie bisher mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen besteuert werden (Einmalbesteuerung). Der im Unternehmen belassene Gewinn kann aber ab 01.01.2008 auch ganz oder teilweise mit einem speziellen Thesaurierungssatz besteuert werden (Thesaurierungsbegünstigung).

1. Einmalbesteuerung
Die maximale nominelle Gesamtsteuerbelastung wird bei einem unterstellten Steuersatz von 42 % im Regelfall leicht von derzeit insgesamt 45,68 % auf 44,28 % absinken. Jedoch ist gleichzeitig die Erhöhung der Einkommensteuer für besonders hohe Einkommen (sog. Reichensteuer) zu beachten. Ab dem 01.01.2008 erhöht sich der Spitzensteuersatz für gewerbliche Einkommen ab 250.000 – für Ledige bzw. 500.000 – für Verheirate von 42 % auf 45 %. Als Folge steigt die maximale Gesamtsteuerbelastung in diesem Fall auf 47,44 %.

Tarif

bis 31.12.2007

ab 01.01.2008

Grundfreibetrag ledig

7.664 –

7.664 –

Eingangssteuersatz

15 % + Solidaritätszuschlag

15 % + Solidaritätszuschlag

Spitzensteuersatz

42 % + Solidaritätszuschlag

2. Berechnungsschema: Personengesellschaft

altes Recht
(bis 31.12.2007)

neues Recht
(ab 1.1.2008)

neues Recht
(ab 1.1.2008)

Einmal-
besteu-
erung

Einmal-
besteu-
erung

Thesaurier-
ungsbegün-
stigung
(vereinfachte Darstellung)1

Unternehmens-
gewinn

100 –

100 –

100 –

Gewerbesteuer
(Hebesatz 400%)2

-16,67 –

-14 –

-14 –

Bemessungs-
grundlage
für die
Einkommen-
steuer

83,33 –

100 –

100 –

Einkommensteuer

-35 –

(42 %)

-45 –

(45 %)3

-28,25 – (28,25 %)4

Anrechnung der
Gewerbesteuer

+7,5 –

+13,3 –

+13,3 –

Solidaritätszuschlag
(5,5 %)

-1,51 –

-1,74 –

-0,82 –

Einbehaltener Gewinn nach Steuern

54,32 –

52,56 –

70,23 –

Steuerbelastung

45,68%

47,44%

29,77%

Vollausschüttung

Einkommensteuer

-

-

-17,56 – (25 %)

Solidaritätszuschlag
(5,5 %)

-

-

-0,96 –

Gewinn nach Steuern

54,32 –

52,56 –

51,71 –

Gesamtsteuer-
belastung

45,68%

47,44%

48,29%

  1. Vereinfachte / idealisierte Darstellung, d. h. Einkommensteuer und Gewerbesteuer werden nicht aus der Unternehmenssphäre gezahlt; Gewinnentstehung und Gewinnausschüttung fallen nicht auf das gleiche Jahr
  2. entspricht dem durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesatz in Deutschland
  3. angenommener Maximalsteuersatz von 45 %
  4. setzt sich zusammen aus der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer (bei angenommenen Gewerbesteuerhebesatz von 400 %)

3. Thesaurierungsbegünstigung
Sollen Gewinne im eigenen Unternehmen investiert werden, besitzt die Kapitalgesellschaft nach altem Recht i.d.R. steuerliche Vorteile gegenüber einem Personenunternehmen. Um diesen Vorteil auszugleichen, wird mit der Unternehmensteuerreform 2008 eine Thesaurierungsbegünstigung für Personenunternehmen eingeführt. Dies bewirkt, dass nicht entnommene Gewinne eines Wirtschaftsjahres auf Antrag des Steuerpflichtigen vorerst nur mit 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag besteuert werden. Werden diese Gewinne jedoch in einem der folgenden Wirtschaftsjahre entnommen, müssen sie mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag nachversteuert werden.

Um die Thesaurierungsbegünstigung in Anspruch nehmen zu können, müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein:

  • die Thesaurierungsbegünstigung muss vom Steuerpflichtigen für jeden Veranlagungszeitraum gesondert beantragt werden
  • Gewinneinkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder selbstständiger Arbeit werden vorausgesetzt
  • Eine Bagatellgrenzeist zu beachten:
  • die Beteiligung des Personenunternehmers muss mehr als 10 % betragen oder
  • der Gewinnanteil des Einzel- bzw. Personenunternehmers muss 10.000 – übersteigen
  • Gewinnermittlung des Unternehmens muss durch Bilanzierung erfolgen

Ist in einem späteren Zeitraum die Entnahme aus dem Unternehmen höher als der aktuelle Gewinn, werden vorrangig die thesaurierungsbegünstigten Gewinnanteile nachversteuert. Bei der Nachversteuerung in späteren Veranlagungszeiträumen gilt das „Last-in-First-out-Verfahren”, d. h. die zuletzt der Thesaurierungsbegünstigung unterlegenen Gewinne werden als erstes bei der Entnahme aufgelöst.

Schließlich sind eine Reihe von Sachverhalten grundsätzlich von der Thesaurierungsbegünstigung ausgenommen:

  • die Gewerbe- und Einkommensteuer, die aus dem Unternehmen gezahlt wird. In diesem Fall steigt die Steuerbelastung sogar von 29,8 % auf ca. 36 %.
  • Veräußerungs- und Betriebsaufgabegewinne, soweit diese nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes bereits begünstigt sind
  • nicht abziehbare Betriebsausgaben

Zusätzlich zu den oben genannten Änderungen gelten für Personengesellschaften und Einzelunternehmer ab dem 01.01.2008 neue Regelungen im Bereich der Gewerbesteuer. Bitte beachten Sie hierzu Punkt IV. Änderungen bei der Gewerbesteuer.

Im Falle einer Übertragung eines Betriebes oder eines Mitunternehmeranteils im Wege der Erbfolge oder vorweggenommenen Erbfolge, geht auch der nachversteuerungspflichtige Betrag dieses Betriebes oder Mitunternehmeranteils auf den Erben über. Dieser ist somit grundsätzlich von der Nachversteuerungspflicht im Rahmen der Thesaurierungsbegünstigung bei einer Entnahme betroffen.

Hinweis: Die Thesaurierungsbegünstigung ist im Regelfall nur dann vorteilhaft, wenn langfristig keine Entnahmen getätigt werden, die den laufenden Gewinn übersteigen und sich zudem die reguläre Steuerbelastung (Einmalbesteuerung) im oberen Bereich bewegt. Grundsätzlich gilt, dass die Thesaurierungsbegünstigung nicht sinnvoll ist, wenn der persönliche Einkommensteuersatz unter 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag liegt.

III. Änderungen bei der Gewerbesteuer

1. Grundsätzliche Änderungen
Übersicht altes Recht – neues Recht:

Grundsätzliche Änderungen

altes Recht

neues Recht

Gewerbesteuermesszahl

5 %

3,5 %

Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bei Personenunternehmen

1,8

3,8

Betriebsausgabenabzug für die Gewerbesteuer

Ja

Nein

Für alle Unternehmen:
Nach den Regelungen der Unternehmensteuerreform 2008 entfällt die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe sowohl für Personenunternehmen als auch für Kapitalgesellschaften. Um die dadurch entstandene Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer auszugleichen, wird für alle Gewerbebetriebe die Gewerbesteuermesszahl von derzeit 5 % auf 3,5 % verringert. Die Gewerbesteuer wird daher folgendermaßen berechnet:
Gewerbesteuer = Gewerbeertrag x 3,5 % x Hebesatz

Einzel- /Personenunternehmen:
Der bisher für Einzelunternehmen und Personengesellschaften angewendete Staffeltarif entfällt. Gleichzeitig erhöht sich für diese Unternehmer der Anrechnungsfaktor des festgesetzten Steuermessbetrages vom 1,8-fachen auf das 3,8-fache. Somit kann die Gewerbesteuer in der Regel bis zu einem Hebesatz von ca. 380 % (bisher ca. 340 %) bzw. 400 % inklusive Solidaritätszuschlag komplett auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Der bisherige Grundfreibetrag von 24.500 – bleibt weiterhin erhalten.

Kapitalgesellschaften:
Durch die Neuregelung wirkt sich der individuelle Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinden stärker als bisher auf die tatsächliche Steuerlast aus.

2. Neue Hinzurechnungspflichten bei der Gewerbesteuer

Übersicht altes Recht – neues Recht:

Hinzurechnungspflichten zur Gewerbesteuer

altes Recht

neues Recht

Entgelt für Zinsen

Hinzurechnung von 50% der Dauerschuldzinsen

Hinzurechnung von 25 % aller Zinsen

Renten, dauernde Lasten, Gewinnanteile stiller Gesellschafter

Hinzurechnung der gesamten Aufwendungen

Ausnahme:

Die Beträge sind beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen.

Hinzurechnung von 25 % der gesamten Aufwendungen

Mieten, Pachten & Leasingraten

50 % der Mieten und Pachten für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüterdes Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen

Ausnahme:

- wenn Miet- und Pachtzinsen beim Vermieter oder Verpächter zur Gewerbesteuer heranzuziehen sind (gewerblicher Vermieter und Pächter)

- und bei Vermietung oder Verpachtung eines Betriebs oder Betriebsteils der Betrag der Miet- oder Pachtzinsen 125.000 – nicht übersteigt

- Hinzurechnung von 5 % für Mieten, Pachten & Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter

- Hinzurechnung von 16,25% (durch Jahressteurgesetz 2008 geändert von 18,75 %) für Mieten, Pachten & Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter
(z. B. Immobilien)

Lizenzen und Konzessionen

Keine Hinzurechnung

Hinzurechnung mit 6,25 %

Ausnahme: u. a. Vertriebslizenzen

Freibetrag

Kein Freibetrag

100.000 –

Ab dem 1.1.2008 müssen sämtliche anfallenden Zinsaufwendungen, Renten, dauernde Lasten und Gewinnanteile stiller Gesellschafter in Höhe von 25 % auf die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden. Ebenfalls mit 25 % hinzuzurechnen sind die folgenden pauschalierten Finanzierungsanteile:

  • Lizenzen und Konzessionen mit einem Finanzierungsanteil von 25 %
  • Mieten, Pachten und Leasingraten
    • bei beweglichem Anlagevermögen mit einem Finanzierungsanteil von 20 %
    • bei unbeweglichen Vermögen mit einem Finanzierungsanteil von 65 % (geändert durch das Jahressteuergesetz 2008 von 75 % im Unternehmensteuerreformgesetz 2008)

Skonti, Boni und Rabatte im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sowie Vertriebslizenzen sind von der Hinzurechnung weiterhin ausgenommen. Ferner wurde, um den Mittelstand zu schonen, ein Freibetrag von 100.000 – bezogen auf die Summe der Zinsanteile eingeführt.

Das BMF hat am 4. Juli 2008 einen Erlass im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlicht zu Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG).

Wirkung einer Hinzurechnung:

Hinzurechnungspflichten zur Gewerbesteuer

(fiktiver) Zinsanteil

Zinsanteil

(effektive)

Hinzurechnung (25 % des Zinsanteils)

Gewerbesteuer-
belastung*

Zinsen, Renten, dauernde Lasten, Gewinnanteile stiller Gesellschafter

100 %

100,00 –

25,00 –

3,50 –

Mieten, Pachten & Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter; Zinsanteil von 75% auf 65% geändert durch Jahressteuergesetz 2008

65 %
(75 %)

65,00 –
(75,00 –)

16,25 –
(18,75 –)

2,28 –
(2,63 –)

Entgelte für die Überlassung von Lizenzen und Konzessionen

25 %

25,00 –

6,25 –

0,88 –

Mieten, Pachten & Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter

20 %

20,00 –

4,00 –

0,56 –

*(Annahmen: Gewerbesteuerhebesatz von 400 %; Freibetrag von 100.000 – überschritten)

Auswirkungen der Hinzurechnungen

  • Substanzbesteuerung, da Abzugsbeschränkung entgegen der Leistungsfähigkeit
  • die Senkung auf 25 % und die Einführung des Freibetrages führen zu einer relativen Besserstellung langfristig kreditfinanzierter Unternehmen
  • Unternehmen mit hohen Mietzahlungen für Immobilien z.B. Einzelhändler sind besonders von den neuen Hinzurechnungen betroffen

Die neuen gesetzlichen Regelungen für die Gewerbesteuer treten am 1.1.2008 in Kraft.

IV. Ansparabschreibung

Die Ansparabschreibung (neu: Investitionsabzugsbetrag) stellt eine besondere Abschreibungsmöglichkeit für kleinere und mittelständische Unternehmen dar. Sie wurde in folgenden Punkten geändert:

Übersicht altes Recht – neues Recht:

Ansparabschreibung / Investitionsabzug

altes Recht

neues Recht

Betriebsgrößengrenze

204.517 –

235.000 –

Rücklagenhöchstbetrag/
Investitionsabzugsbetrag

154.000 –

200.000 –

Höhe der Sonderabschreibungen

max. 20 % der Anschaffungskosten

max. 20 % der um den Abzugsbetrag verminderten Anschaffungskosten

Begünstigte Wirtschaftsgüter

begünstigt sind neue, bewegliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter

begünstigt sind bewegliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter

Benennung des geplanten Wirtschaftsguts

das geplante Wirtschaftsgut muss genau und präzise benannt werden

das geplante Wirtschaftsgut muss lediglich seiner Funktion nach benannt werden

Investitionsfrist

2 Jahre

3 Jahre

Bei Nicht-Investition

Gewinnzuschlag 6 %

Rückwirkende Auflösung des Abzugs auch bei Bestandskraft

und Zinsen § 233a AO

Sonderregelungen für Existenzgründer

erhöhte Rücklagenbildung bis zu 307.000 – möglich, kein Gewinnzuschlag , Investitionsfrist 5 Jahre

entfallen

Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme ist die Betriebsgröße. Diese erhöht sich leicht durch die Anhebung der Betriebsvermögensgrenze von 204.517 – auf 235.000 –. Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht einen sofortigen steuerlichen Abzug in Höhe von bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines geplanten beweglichen Wirtschaftsgutes. Dieser kann sowohl für neuwertige als auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Das geplante Wirtschaftsgut muss zukünftig nur noch seiner Funktion nach benannt werden. Der Höchstbetrag der Summe der in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträge (alt: Ansparabschreibungen) unterliegt einer Beschränkung auf maximal 200.000 –. Die Investitionsfrist, d. h. die Zeitspanne innerhalb welcher das geplante Wirtschaftsgut tatsächlich angeschafft werden muss, erhöht sich von 2 auf 3 Jahre. Die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten können auch in Zukunft um bis zu 40 % gewinnmindernd gekürzt werden und um diesen Betrag mindert sich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen (Sonderabschreibung in Höhe von 20 % und lineare Abschreibung). Die bisher mögliche degressive Abschreibung entfällt (vgl. VII).
Unterbleibt die geplante Investition, so ist die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages rückgängig zu machen. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage wird aber kein außerbilanzieller Gewinnzuschlag von 6 % pro Wirtschaftsjahr erhoben; stattdessen wird die Veranlagung des Wirtschaftsjahres korrigiert, in dem der Abzugsbetrag in Anspruch genommen wurde. Die sich hieraus ergebende Folge ist: Es kann sich somit eine Verzinsung nach § 233a AO ergeben (Verzinsung von Steuernachforderungen ab dem 15. Monat mit einem halben Prozent je Monat)!
Die besondere Existenzgründerregelung, bei der eine erhöhte Rücklagenbildung bis zu 307.000 – innerhalb von 5 Jahren möglich war, wird abgeschafft.
Die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG-neu ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17. August 2007 enden. Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt werden, unterliegen der neuen Regelung. Bei Ansparabscheibungen, die in vor dem 18. August 2007 endenden Wirtschaftsjahren gebildet worden sind, ist § 7g EStG in der bis zum 17. August 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ebenso ist § 7g EStG für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die vor dem 1. 1. 2008 angeschafft oder hergestellt worden sind. Einzelheiten hierzu siehe im Bundesgesetzblatt 2007 Teil I Nr. 40 (reine Leseversion).

V. Änderungen bei der Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Umfangreiche Änderungen bringt die Unternehmensteuerreform 2008 für die Behandlung der so genannten geringwertigen Wirtschaftsgüter:

Übersicht altes Recht – neues Recht:

altes Recht

neues Recht

Geringwertige Wirtschaftsgüter

  • geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 –
  • werden im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben
  • Sofortabschreibung nur für Wirtschaftsgüter bis 150 –
  • jährliche Poolbildung für Wirtschaftsgüter von mehr als 150 – bis 1.000 –
  • einheitliche Abschreibung jedes Pools über 5 Jahre

Die alte GWG-Grenze von 410 – netto, welche eine sofortige Abschreibung des erworbenen Wirtschaftsgutes ermöglicht, verringert sich auf 150 –.
Für Wirtschaftsgüter von 150 – bis maximal 1.000 – wird eine sogenannte Poollösung eingeführt, um den Erfassungsaufwand in den Griff zu bekommen. Sämtliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines Jahres angeschafft werden und die oben genannte Wertgrenze nicht überschreiten, werden in einem Pool zusammengefasst. Jeder Pool wird wie ein einzelnes Wirtschaftsgut behandelt und über einen Zeitraum von 5 Jahren linear abgeschrieben unabhängig von Veräußerungen, Entnahmen oder Wertminderungen. Die neue Regelung für die Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter findet erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2007 angeschafft werden, Anwendung. Die von der IHK-Organisation kritisierte Absenkung der GWG-Grenze von 410 – auf 150 – dient lediglich zur Gegenfinanzierung bei der Unternehmensteuerreform.

VI. Wegfall der degressiven Abschreibung

Die alte Regelung, welche eine Abschreibung mit dem Dreifachen des linearen Abschreibungssatzes, maximal mit 30 % erlaubte, entfällt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2007 angeschafft werden, ersatzlos. Steuerlich zulässig ist somit ausschließlich die lineare Abschreibung. Als Konsequenz senken Investitionen in den ersten Jahren nicht mehr so stark den steuerlichen Gewinn. Die Abschaffung wirkt daher investitionshemmend.

VII. Einführung einer Zinsschranke

Einer der wohl strittigsten Punkte der Unternehmensteuerreform 2008 ist die Einführung der sogenannten Zinsschranke. Grundsätzlich soll die komplizierte Zinsschrankenregelung eine übermäßige Fremdkapitalfinanzierung verhindern. Im aktuellen Recht gibt es eine Regelung zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung bei Kapitalgesellschaften (§ 8a KStG).

Übersicht altes Recht – neues Recht:

Begrenzung Zinsabzug

altes Recht

neues Recht

Gesellschafter-
Fremdfinanzierung

Zinsschrankenregelung

Betroffene

Kapitalgesellschaften

  • Kapitalgesellschaften
  • Personengesellschaften
  • Einzelunternehmen sind grundsätzlich ausgenommen

Grundprinzipien

  • Finanzierung durch wesentliche Gesellschafter, nahestehenden Personen oder rückgriffsberechtigte Dritte
  • Fremdkapital übersteigt das 1,5-fache des anteiligen Eigenkapitals (= Eigenkapital-quote unter 40 %)
  • nicht fremdübliche Fremdkapitalüberlassung
  • Zinsschrankenregelung
  • die mit Zinserträgen saldierten Zinsaufwendungen dürfen 30 % des Gewinns vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (EBITDA) nicht überschreiten

Auswirkungen

Zinszahlungen werden als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt und mindern nicht das Einkommen

Zinsaufwendungen, welche die 30 % Grenze überschreiten, erhöhen den Gewinn und somit die Steuerlast des Unternehmens

Ausnahmeregelungen

  • Keine Anwendung wenn Eigenkapitalquote des Unternehmens die Eigenkapitalquote des Konzerns, dem es angehört, mit 1 % Abweichungstoleranz nicht unterschreitet (sogenannte Escapeklausel)
  • Der Betrieb gehört nicht oder nur anteilig zu einem Konzern

Freigrenze

250.000 –

1 Mio. –

Die Zinsschranke besitzt für Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften gleichermaßen Gültigkeit und betrifft grundsätzlich sämtliche Zinsen, die Teil einer inländischen Gewinnermittlung sind. Lediglich Einzelunternehmen sollen von der Zinsschrankenregelung nicht betroffen sein. Sie unterscheidet sich somit von der vor der Reform gültigen Regelung zur Gesellschafterfremdfinanzierung bei Kapitalgesellschaften (§ 8a KStG), welche nur ausschließlich Zinszahlungen an wesentlich beteiligte Anteilseigner erfasst hat.

Die Grundregel kann wie folgt skizziert werden: Zinsaufwendungen können unbeschränkt mit Zinserträgen verrechnet werden. Der gegebenenfalls verbleibende negative Saldo ist nur bis zu 30 % des steuerlichen EBIDTA abzugsfähig. Die Zinsschrankenregelung greift in folgenden Fällen nicht ein:

  • Freigrenze: Der negative Zinssaldo ist kleiner als 1 Mio –. Damit sind zumindest viele Mittelständler nicht von dieser Regelung betroffen.
  • Konzern-Klausel: Der finanzierte Betrieb gehört nicht zu einem Konzern. Bei Kapitalgesellschaften darf zusätzlich keine schädliche Gesellschafter-Fremdfinanzierung vorliegen.
  • Escape-Klausel: Die Eigenkapitalquote des finanzierten Betriebs liegt nicht unter der Eigenkapitalquote im Konzern (Toleranzbereich 1 %).

Zinsen, die unter die Zinsschrankenregelung fallen und nicht abziehbar sind, werden in das nächste Jahr vorgetragen (Zinsvortrag). Sie sind dann wieder unter der Beachtung der Zinsschrankenregelung grundsätzlich zum Abzug zugelassen.

Auswirkungen der Gesetzesänderungen:

  • zunehmende Komplexität des Steuerrechts
  • zunehmende Rechtsunsicherheit der Unternehmen
  • Zinsschranke wirkt sich gerade in konjunkturschwachen Zeiten besonders negativ aus.

Die neue gesetzliche Regelung der Zinsschranke tritt grundsätzlich am 1.1.2008 in Kraft. Weicht das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, kann die Zinsschrankenregelung bereits für ab Juni 2007 beginnende Wirtschaftsjahre gelten.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 4. Juli 2008 ein BMF-Schreiben zu Anwendungsfragen der Zinsschrankenregelung (§ 4h Einkommensteuergesetz) veröffentlicht.

VIII. Einführung einer Abgeltungsteuer mit Veranlagungsoption

Mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Besteuerung privater Kapitalerträge erweitert der Gesetzgeber den Tatbestand der Kapitaleinkünfte um Veräußerungsgeschäfte. Die nach altem Recht für Kapitaleinkünfte aus Veräußerungsgeschäften geltenden Spekulationsfristen entfallen mit dem Inkrafttreten der Abgeltungsteuer ab dem 1.1.2009. Veräußerungsgewinne aus Immobilien werden nicht von der Abgeltungsteuer erfasst. Sie unterliegen auch weiterhin der 10-jährigen Spekulationsfrist.

Für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die unter die Abgeltungsteuer fallen, gilt ein Abgeltungsteuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer hat grundsätzlich Abgeltungswirkung und befreit den Steuerpflichtigen somit von der Veranlagung der Kapitaleinkünfte.

Erfüllt der Steuerpflichtige die Voraussetzungen der Veranlagungsoption und wählt diese Alternative -i.d.R. sinnvoll bei einem Einkommensteuersatz unter 25 %- kommt der persönliche Einkommensteuersatz zur Anwendung. Werbungskosten wie zum Beispiel Depotgebühren, Finanzierungszinsen usw. sind aber auch dann nicht mehr abzugsfähig.

Von den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen kann zukünftig ein Sparer-Pauschbetrag von 801 – für Einzelveranlagte bzw. 1.602 – für Zusammenveranlagte in Abzug gebracht werden. Negative Kapitalerträge können nach neuem Recht ausschließlich mit gleichartigen positiven Kapitalerträgen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist nicht möglich.

Ausnahme- und Übergangsregelungen sind zu beachten. Die neue gesetzliche Regelung der Abgeltungssteuer tritt am 1.1.2009 in Kraft.

IX. Funktionsverlagerungen

Unter einer sogenannten Funktionsverlagerung im Sinne der Unternehmensteuerreform versteht der Gesetzgeber die Verlagerung einer Aufgabe einschließlich Chancen und Risiken und der übertragenen und überlassenen Wirtschaftsgüter sowie sonstigen Vorteile ins Ausland. Diese neu eingeführte, komplizierte Regelung umfasst insbesondere:

  • Funktionsausgliederung: Vollständige Übertragung einer Funktion mit allen damit verbundenen Ertragschancen und –risiken sowie Entscheidungskompetenzen ins Ausland
  • Funktionsabschmelzung: Übertragung eines Teilbereichs einer Funktion und der damit verbundenen Ertragschancen und –risiken sowie Entscheidungskompetenzen ins Ausland
  • Funktionsabspaltung: Übertragung der physischen Funktionsausübung unter Beibehaltung der Ertragschancen und –risiken sowie Entscheidungskompetenzen ins Ausland
  • Funktionsverdoppelung/-vervielfachung: Aufbau einer gleichen Funktion im Ausland

Für steuerliche Zwecke werden die übertragenen Wirtschaftsgüter, Chancen und Risiken als Einheit bewertet. Letztendlich wird auf Basis dieser Bewertung eine Steuer auf das verlagerte Gewinnpotenzial erhoben. Näheres wird eine Verordnung regeln. Die neuen gesetzlichen Regelungen zur Funktionsverlagerung treten am 1.1.2008 in Kraft.

X. Verlustbeschränkung bei Gesellschafterwechsel

Die bisher gültige Regelung zum sogenannten Mantelkauf wird durch die Unternehmensteuerreform 2008 neu gefasst.

Übersicht altes Recht – neues Recht:

Verlustbeschränkung bei Gesellschafterwechsel

altes Recht

neues Recht

  • Verlustabzug nur erlaubt, wenn rechtliche und wirtschaftliche Identität mit der erworbenen Gesellschaft vorhanden ist
  • wirtschaftliche Identität liegt insbesondere nicht vor, wenn:
  • mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden
  • und
  • die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt
  • Ausnahme: Die Zuführung neuen Betriebsvermögens dient allein der Sanierung des Geschäftsbetriebs
  • bei Anteilseignerwechsel größer 25 % innerhalb von 5 Jahren geht der vorhandene Verlust aus den Vorjahren anteilig unter
  • bei Anteilseignerwechsel größer 50 % geht der Verlust aus den Vorjahren in voller Höhe unter

Ab dem 1.1.2008 ist der Anteilseignerwechsel das einzige Kriterium für die Verlustabzugsbeschränkung. Hierbei kommt eine zweistufige Verlustbeschränkung zur Anwendung:

  • bei einem Anteilserwerb von mehr als 25 % bis zu 50 % innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, geht der vorhandene Verlust aus den Vorjahren anteilig unter
  • bei einem Anteilserwerb von mehr als 50 % % innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren geht ein vorhandener Verlust aus den Vorjahren in voller Höhe unter

Im Rahmen eines Gesetzentwurfs zur Förderung von Wagniskapitalbeteiligungen soll es hierzu bereits wieder Änderungen geben.

Die neuen gesetzlichen Regelungen zur Verlustbeschränkung bei Gesellschafterwechsel treten am 1.1.2008 in Kraft. Übergangsregelungen sind zu beachten. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 4. Juli 2008 ein BMF-Schreiben zu Anwendungsfragen der Mantelkaufregelung des § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG) veröffentlicht. Bei der Mantelkaufregelung des § 8c KStG wurde ein wesentlicher Kritikpunkt der IHK-Organisation aufgegriffen, so dass nunmehr die unentgeltliche vorweggenommene Erbfolge nicht unter die Beschränkung des Verlustvortrages nach § 8c KStG fallen soll.

XI. Fazit

  • Die Steuersatzsenkung ist positiv und erhöht die internationale Wettbewerbsfähigkeit, erreicht aber bei weitem nicht alle Unternehmen.
  • Das Steuerrecht wird aufgrund der zahlreichen Gegenfinanzierungsmaßnahmen wie der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer, der Zinsschranke und der Funktionsverlagerung sowie der Reduzierung der geringwertigen Wirtschaftsgüter komplizierter und die Planungssicherheit nimmt ab. Diese Regelungen sind daher von der IHK-Organisation seit Beginn dieser Überlegungen des Gesetzgebers kritisiert worden. Hier und insbesondere für den Mittelstand werden Nachbesserungen erforderlich.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: Juli 2008

DOKUMENT-NR. 43263

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