Das
Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007
wurde am 6.Juli 2007 vom Bundesrat endgültig
verabschiedet und ist im Bundesteuerblatt 2007 (Teil I, Seite 630
ff.) am 24. September 2007 veröffentlicht worden. Es sieht eine
Nettoentlastung für die Wirtschaft in Höhe von 5 Mrd. Euro vor und
führt zu weitreichenden steuerrechtlichen Änderungen für
Unternehmer und Unternehmen, die zum 1.1.2008
(Unternehmensbesteuerung) bzw. zum 1.1.2009 (Abgeltungsteuer) in
Kraft treten.
Dieses Merkblatt will einen ersten Überblick über die neuen
gesetzlichen Regelungen ermöglichen, indem die alte Gesetzeslage
gegenübergestellt wird der Gesetzeslage ab 1.1.2008 bzw. ab
1.1.2009.
Durch das
Jahressteuergesetz
2008
, dem der Bundesrat am 30. November 2007
zugestimmt hat, wird der durch das Unternehmensteuerreformgesetz
2008 beschlossene Hinzurechnungsanteil von
Immobilienmieten bei der Gewerbesteuer ab 2008 - also noch
vor dem Inkrafttreten des Gesetzes - von 75 % auf 65
% gesenkt. Damit wurde diese neue Hinzurechnung auch auf
massive Intervention der Kammerorganisation etwas entschärft.
Das Bundesfinanzministerium hat den Vordruck für das
Formular zur Anpassung der
Vorauszahlungen nach dem Unternehmensteuerreformgesetz
veröffentlicht. Die Finanzämter können nach
§19 GewStG und § 31 KStG die Unternehmen zum Ausfüllen des
Formulars auffordern. Eine Anleitung zum Ausfüllen des Formulars
liegt uns noch nicht vor.
Mit Hilfe eines Berechungungstool in Form einer
Exceltabelle
lassen sich die voraussichlichen Steuerbelastungsänderungen
errechnen. Geben Sie in das Eingabeblatt die entsprechenden Daten
ein. Beim Gewinn unter Gewinnszenario 1 geben Sie den Gewinn des
letzten Jahres ein. Unter Gewinnszenario 2-4 können Sie auch andere
Gewinnentwicklungen eingeben. Die Ergebnisse werden dann
automatisch berechnet. Sie können diese durch Anklicken die
einzelnen Tabellenblätter ansehen. Auf den Tabellenblättern können
Sie keine Änderungen vornehmen. Trotz sorgfältiger Prüfung können
wir für die Richtigkeit des Berechnungstools keine Gewähr
übernehmen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 4. Juli 2008 zwei
BMF-Schreiben veröffentlicht, die zu
Anwendungsfragen Stellung nehmen, die einerseits die
Zinsschrankenregelung des § 4h
Einkommensteuergesetz
und andererseits die
Mantelkaufregelung des § 8c
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
betreffen.
Darüber hinaus hat das BMF am 4. Juli 2008 einen Erlass im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
veröffentlicht zu
Anwendungsfragen
zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
.
I. Was ändert sich für
Kapitalgesellschaften?
1. Ebene der Gesellschaft
2. Berechnungsschema:
Kapitalgesellschaft
3. Ebene der Anteilseigner
II. Was ändert sich für
Personenunternehmen?
1. Einmalbesteuerung
2. Berechnungsschema:
Personengesellschaft
3. Thesaurierungsbegünstigung
III. Änderungen bei der
Gewerbesteuer
1. Grundsätzliche Änderungen
2. Neue Hinzurechnungspflichten bei der
Gewerbesteuer
IV.
Ansparabschreibung
V. Änderungen bei der Behandlung
von geringwertigen Wirtschaftsgütern
VI. Wegfall der degressiven
Abschreibung
VII. Einführung einer
Zinsschranke
VIII. Einführung einer
Abgeltungsteuer mit Veranlagungsoption
IX.
Funktionsverlagerungen
X. Verlustbeschränkung bei
Gesellschafterwechsel
XI. Fazit
I. Was ändert sich für
Kapitalgesellschaften?
1. Ebene der
Gesellschaft
Als einer der Kernpunkte der Unternehmensteuerreform sinkt der
Körperschaftsteuersatz von 25 % auf 15 % zuzüglich
Solidaritätszuschlag. Die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer von
ihrer eigenen Bemessungsgrundlage sowie von der
körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage entfällt.
Die nominelle Gesamtsteuerbelastung auf die Gewinne einer
Kapitalgesellschaft sinkt bei einem durchschnittlichen
Gewerbesteuerhebesatz von 400 % von derzeit 38,65 % auf 29,83 % (14
% Gewerbesteuer + 15 % Körperschaftsteuer + 0,83 %
Solidaritätszuschlag).
Der verminderte Körperschaftsteuersatz gilt erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2008. Bei Kapitalgesellschaften, deren
Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, gilt er erstmals in dem
Wirtschaftsjahr, das in 2008 endet. Das
Betriebsausgabenabzugsverbot für die Gewerbesteuer soll erstmals
für Gewerbesteuer gelten, welche für nach dem 31.12.2007 endende
Erhebungszeiträume festgesetzt wird.
2. Berechnungsschema:
Kapitalgesellschaft
|
altes Recht
(2007)
|
|
neues Recht
(ab 01.01.2008)
|
|
neues Recht
(ab 01.01.2009)
|
|
|
Ebene der
Gesellschaft
|
|
|
|
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|
|
|
Gewinn
|
100 –
|
|
100 –
|
|
100 –
|
|
|
Gewerbesteuer
(Hebesatz 400%)1
|
-16,67 –
|
|
-14,00 –
|
|
-14,00 –
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Bemessungs-
grundlage
Körperschaftsteuer
|
83,33 –
|
|
100 –
|
|
100 –
|
|
|
Körperschaftsteuer
|
-20,83 –
|
(25 %)
|
-15,00 –
|
(15 %)
|
-15,00 –
|
(15 %)
|
|
Solidaritätszuschlag
(5,5 % auf KSt)
|
-1,15 –
|
|
-0,83 –
|
|
-0,83 –
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gewinn der
Kapitalgesellschaft
nach Steuern
|
61,35 –
|
|
70,17 –
|
|
70,17 –
|
|
|
Steuerbelastung
|
38,65 %
|
|
29,83 %
|
|
29,83 %
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Ebene der
Anteilseigner
|
|
|
|
|
|
|
|
Vollausschüttung
|
|
|
|
|
|
|
|
Einkommensteuer
|
-12,88 –
|
(21 %)2
|
-14,74 –
|
(21 %)2
|
-17,54 –
|
(25 %)3
|
|
Solidaritätszuschlag
(5,5 % auf ESt)
|
-0,71 –
|
|
-0,81 –
|
|
-0,97 –
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gewinn
|
47,76 –
|
|
54,62 –
|
|
51,66 –
|
|
|
Gesamtsteuer-
belastung
|
52,24 %
|
|
45,38 %
|
|
48,34 %
|
|
- entspricht dem durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesatz in
Deutschland; derzeit mindert die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe
ihre eigene Bemessungsgrundlage, die annähernd mit der
Fünf-Sechstel-Methode ermittelt wird. Bsp: 5% x 400%= 20% - (20% x
5): 6= 16.67%. Ab 2008 entfällt die Abzugsfähigkeit der
Gewerbesteuer als Betriebsausgabe.
- Halbeinkünfteverfahren (= Besteuerung von 50 % der Dividenden)
/ angenommener Steuersatz von 42 % (hier faktisch halber Steuersatz
von 21 %), dieser gilt für Einkommen ab 52.152 –; ab Überschreiten
der Einkommensgrenze von 250.000– erhöht sich der Spitzensteuersatz
auf 45 % (sogenannte Reichensteuer);
- Abgeltungsteuer
3. Ebene der
Anteilseigner
Die bedeutendste Änderung auf Ebene der Anteilseigner stellt der
Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens dar. Werden Anteile an
Kapitalgesellschaften im Privatvermögen eines
Anlegers (natürliche Person) gehalten, unterliegen
anfallende Dividenden ab dem 01.01.2009 den Regelungen der
Abgeltungsteuer mit einem Steuersatz von 25 % zuzüglich
Solidaritätszuschlag. Liegt der persönliche Einkommensteuersatz
unter 25 %, gibt es die Möglichkeit mit dem niedrigeren
persönlichen Steuersatz besteuert zu werden (vgl. IX.).
Werden Anteile an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen
eines Personenunternehmens gehalten, werden die erhaltenen
Dividenden ab dem 01.01.2009 im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens
nur noch zu 40 % (bisher 50 %) von der Steuer freigestellt. Die
restlichen 60 % der Dividende unterliegen somit vollständig der
Steuerpflicht und werden mit dem individuellen Einkommensteuersatz
des jeweiligen Gesellschafters besteuert. Mit den
Dividendengewinnen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende
Werbungskosten können anteilig (d. h. zu 60 %) steuermindernd
berücksichtigt werden.
Werden die Anteile an Kapitalgesellschaften im
Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft
gehalten, sind die erhaltenen Dividenden wie bisher zu 95 % von der
Körperschaftsteuer befreit.
Besteuerung auf Ebene der Anteilseigner einer
Kapitalgesellschaft ab 1.1.2009:
|
Anteile gehalten im
|
Privatvermögen
|
Betriebsvermögen
|
|
Anteilseigner
|
Natürliche Person
|
Personenunternehmen
|
Kapitalgesellschaft
|
|
Abgeltungsteuer
|
Teileinkünfteverfahren
|
Freistellung, § 8b KStG (wie bisher)
|
|
Gewinn der Kapitalgesellschaft nach Steuern
(siehe Berechnung oben)
|
70,17 –
|
|
70,17 –
|
|
70,17 –
|
|
|
steuerpflichtige Dividende
|
70,17 –
|
(100 %)
|
42,10 –
|
(60 %)
|
3,51 –
|
(5 %)
|
|
Werbungskosten / Betriebsausgaben-
abzug1
|
Kein Werbungskostenabzug möglich
|
60 % der Betriebsausgaben
|
100 % der Betriebsausgaben
|
|
Steuerliche Bemessungs-
grundlage
|
70,17 –
|
|
42,10 –
|
|
3,51 –
|
|
|
Steuer (ESt / KSt)
|
-17,54 –
|
(25 %)
|
-17,68 –
|
(42 %)
|
-0,99 –
|
(28,27 %)2
|
|
Solidaritätszuschlag
(5,5 % der Steuer)
|
- 0,97 –
|
|
- 0,97 –
|
|
- 0,05 –
|
|
|
Gewinn nach Steuern
|
51,66 –
|
|
51,52 –
|
|
69,13 –
|
|
|
Gesamtsteuerbelastung
|
|
48,34 %
|
|
48,48 %
|
|
30,87 %
|
- Für das Berechnungsbeispiel werden keine Werbungskosten oder
Betriebsausgaben berücksichtigt.
- Der Steuersatz von 28,27 % für Kapitalgesellschaften setzt sich
aus der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer zusammen.
Zu den oben genannten Regelungen müssen insbesondere folgende
Ausnahmen beachtet werden:
- Veräußerungsgewinne: Die Besteuerung von
Veräußerungsgewinnen von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen
hängt von der Höhe der Beteiligung des Anteilseigners ab. War der
Veräußerer innerhalb von 5 Jahren vor der Veräußerung zu mindestens
1 % an der Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar beteiligt
(§ 17 EStG), unterliegen dessen Einkünfte ab dem 1.1.2009 nicht der
Abgeltungsteuer, sondern dem Teileinkünfteverfahren.
- Die Besteuerung von Zinserträgen: Stellt ein
Anteilseigner mit mindestens 10 % Beteiligung seiner
Kapitalgesellschaft ein Darlehen zur Verfügung, wird die
Abgeltungsteuer nicht angewendet.
II. Was ändert sich für
Personenunternehmen?
Im Rahmen der Neuregelungen durch die Unternehmensteuerreform
2008 wird dem Unternehmer bzw. dem Gesellschafter einer
Personengesellschaft ein Wahlrecht eingeräumt. Der Gewinn kann wie
bisher mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des
Steuerpflichtigen besteuert werden (Einmalbesteuerung). Der im
Unternehmen belassene Gewinn kann aber ab 01.01.2008 auch ganz oder
teilweise mit einem speziellen Thesaurierungssatz besteuert werden
(Thesaurierungsbegünstigung).
1. Einmalbesteuerung
Die maximale nominelle Gesamtsteuerbelastung wird bei einem
unterstellten Steuersatz von 42 % im Regelfall leicht von derzeit
insgesamt 45,68 % auf 44,28 % absinken. Jedoch ist gleichzeitig die
Erhöhung der Einkommensteuer
für besonders hohe Einkommen (sog. Reichensteuer) zu beachten. Ab
dem 01.01.2008 erhöht sich der Spitzensteuersatz für gewerbliche
Einkommen ab 250.000 – für Ledige bzw. 500.000 – für Verheirate von
42 % auf 45 %. Als Folge steigt die maximale Gesamtsteuerbelastung
in diesem Fall auf 47,44 %.
|
Tarif
|
bis 31.12.2007
|
ab 01.01.2008
|
|
Grundfreibetrag ledig
|
7.664 –
|
7.664 –
|
|
Eingangssteuersatz
|
15 % + Solidaritätszuschlag
|
15 % + Solidaritätszuschlag
|
|
Spitzensteuersatz
|
42 % + Solidaritätszuschlag
|
|
2. Berechnungsschema:
Personengesellschaft
|
altes Recht (bis
31.12.2007)
|
|
neues Recht
(ab 1.1.2008)
|
|
neues Recht
(ab 1.1.2008)
|
|
Einmal- besteu-
erung
|
|
Einmal- besteu-
erung
|
|
Thesaurier-
ungsbegün-
stigung
(vereinfachte Darstellung)1
|
|
Unternehmens-
gewinn
|
100 –
|
|
100 –
|
|
100 –
|
|
Gewerbesteuer
(Hebesatz 400%)2
|
-16,67 –
|
|
-14 –
|
|
-14 –
|
|
|
|
|
|
|
|
Bemessungs- grundlage
für die
Einkommen-
steuer
|
83,33 –
|
|
100 –
|
|
100 –
|
|
Einkommensteuer
|
-35 –
|
(42 %)
|
-45 –
|
(45 %)3
|
-28,25 – (28,25 %)4
|
|
Anrechnung der
Gewerbesteuer
|
+7,5 –
|
|
+13,3 –
|
|
+13,3 –
|
|
Solidaritätszuschlag
(5,5 %)
|
-1,51 –
|
|
-1,74 –
|
|
-0,82 –
|
|
|
|
|
|
|
|
Einbehaltener Gewinn nach Steuern
|
54,32 –
|
|
52,56 –
|
|
70,23 –
|
|
Steuerbelastung
|
45,68%
|
|
47,44%
|
|
29,77%
|
|
|
|
|
|
|
|
Vollausschüttung
|
|
|
|
|
|
|
Einkommensteuer
|
-
|
|
-
|
|
-17,56 – (25 %)
|
|
Solidaritätszuschlag
(5,5 %)
|
-
|
|
-
|
|
-0,96 –
|
|
|
|
|
|
|
|
Gewinn nach Steuern
|
54,32 –
|
|
52,56 –
|
|
51,71 –
|
|
Gesamtsteuer-
belastung
|
45,68%
|
|
47,44%
|
|
48,29%
|
- Vereinfachte / idealisierte Darstellung, d. h. Einkommensteuer
und Gewerbesteuer werden nicht aus der Unternehmenssphäre gezahlt;
Gewinnentstehung und Gewinnausschüttung fallen nicht auf das
gleiche Jahr
- entspricht dem durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesatz in
Deutschland
- angenommener Maximalsteuersatz von 45 %
- setzt sich zusammen aus der Einkommensteuer und der
Gewerbesteuer (bei angenommenen Gewerbesteuerhebesatz von 400
%)
3.
Thesaurierungsbegünstigung
Sollen Gewinne im eigenen Unternehmen investiert werden, besitzt
die Kapitalgesellschaft nach altem Recht i.d.R. steuerliche
Vorteile gegenüber einem Personenunternehmen. Um diesen Vorteil
auszugleichen, wird mit der Unternehmensteuerreform 2008 eine
Thesaurierungsbegünstigung für Personenunternehmen eingeführt. Dies
bewirkt, dass nicht entnommene Gewinne eines Wirtschaftsjahres auf
Antrag des Steuerpflichtigen vorerst nur mit 28,25 % zzgl.
Solidaritätszuschlag besteuert werden. Werden diese Gewinne jedoch
in einem der folgenden Wirtschaftsjahre entnommen, müssen sie mit
25 % zzgl. Solidaritätszuschlag nachversteuert werden.
Um die Thesaurierungsbegünstigung in Anspruch nehmen zu können,
müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt
sein:
- die Thesaurierungsbegünstigung muss vom Steuerpflichtigen für
jeden Veranlagungszeitraum gesondert beantragt werden
- Gewinneinkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft
oder selbstständiger Arbeit werden vorausgesetzt
- Eine Bagatellgrenzeist zu beachten:
- die Beteiligung des Personenunternehmers muss mehr als 10 %
betragen oder
- der Gewinnanteil des Einzel- bzw. Personenunternehmers muss
10.000 – übersteigen
- Gewinnermittlung des Unternehmens muss durch Bilanzierung
erfolgen
Ist in einem späteren Zeitraum die Entnahme aus dem Unternehmen
höher als der aktuelle Gewinn, werden vorrangig die
thesaurierungsbegünstigten Gewinnanteile
nachversteuert. Bei der Nachversteuerung in
späteren Veranlagungszeiträumen gilt das
„Last-in-First-out-Verfahren”, d. h. die zuletzt der
Thesaurierungsbegünstigung unterlegenen Gewinne werden als erstes
bei der Entnahme aufgelöst.
Schließlich sind eine Reihe von Sachverhalten grundsätzlich von
der Thesaurierungsbegünstigung ausgenommen:
- die Gewerbe- und Einkommensteuer, die aus dem Unternehmen
gezahlt wird. In diesem Fall steigt die Steuerbelastung sogar von
29,8 % auf ca. 36 %.
- Veräußerungs- und Betriebsaufgabegewinne, soweit diese nach den
Regelungen des Einkommensteuergesetzes bereits begünstigt sind
- nicht abziehbare Betriebsausgaben
Zusätzlich zu den oben genannten Änderungen gelten für
Personengesellschaften und Einzelunternehmer ab dem 01.01.2008 neue
Regelungen im Bereich der Gewerbesteuer. Bitte beachten Sie hierzu
Punkt IV. Änderungen bei der Gewerbesteuer.
Im Falle einer Übertragung eines Betriebes oder eines
Mitunternehmeranteils im Wege der Erbfolge oder vorweggenommenen
Erbfolge, geht auch der nachversteuerungspflichtige Betrag dieses
Betriebes oder Mitunternehmeranteils auf den Erben über. Dieser ist
somit grundsätzlich von der Nachversteuerungspflicht im Rahmen der
Thesaurierungsbegünstigung bei einer Entnahme betroffen.
Hinweis: Die Thesaurierungsbegünstigung ist im
Regelfall nur dann vorteilhaft, wenn langfristig keine Entnahmen
getätigt werden, die den laufenden Gewinn übersteigen und sich
zudem die reguläre Steuerbelastung (Einmalbesteuerung) im oberen
Bereich bewegt. Grundsätzlich gilt, dass die
Thesaurierungsbegünstigung nicht sinnvoll ist, wenn der persönliche
Einkommensteuersatz unter 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag
liegt.
III. Änderungen bei der Gewerbesteuer
1. Grundsätzliche
Änderungen
Übersicht altes Recht – neues Recht:
|
Grundsätzliche Änderungen
|
altes Recht
|
neues Recht
|
|
Gewerbesteuermesszahl
|
5 %
|
3,5 %
|
|
Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bei
Personenunternehmen
|
1,8
|
3,8
|
|
Betriebsausgabenabzug für die Gewerbesteuer
|
Ja
|
Nein
|
Für alle Unternehmen:
Nach den Regelungen der Unternehmensteuerreform 2008 entfällt die
Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe sowohl für
Personenunternehmen als auch für Kapitalgesellschaften. Um die
dadurch entstandene Erhöhung der Bemessungsgrundlage der
Gewerbesteuer auszugleichen, wird für alle Gewerbebetriebe die
Gewerbesteuermesszahl von derzeit 5 % auf 3,5 % verringert. Die
Gewerbesteuer wird daher folgendermaßen berechnet:
Gewerbesteuer = Gewerbeertrag x 3,5 % x Hebesatz
Einzel- /Personenunternehmen:
Der bisher für Einzelunternehmen und Personengesellschaften
angewendete Staffeltarif entfällt. Gleichzeitig erhöht sich für
diese Unternehmer der Anrechnungsfaktor des festgesetzten
Steuermessbetrages vom 1,8-fachen auf das 3,8-fache. Somit kann die
Gewerbesteuer in der Regel bis zu einem Hebesatz von ca. 380 %
(bisher ca. 340 %) bzw. 400 % inklusive Solidaritätszuschlag
komplett auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Der bisherige
Grundfreibetrag von 24.500 – bleibt weiterhin erhalten.
Kapitalgesellschaften:
Durch die Neuregelung wirkt sich der individuelle
Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinden stärker als bisher auf die
tatsächliche Steuerlast aus.
2. Neue Hinzurechnungspflichten bei
der Gewerbesteuer
Übersicht altes Recht – neues Recht:
|
Hinzurechnungspflichten zur Gewerbesteuer
|
altes Recht
|
neues Recht
|
|
Entgelt für Zinsen
|
Hinzurechnung von 50% der Dauerschuldzinsen
|
Hinzurechnung von 25 % aller Zinsen
|
|
Renten, dauernde Lasten, Gewinnanteile stiller
Gesellschafter
|
Hinzurechnung der gesamten Aufwendungen
Ausnahme:
Die Beträge sind beim Empfänger zur Steuer nach dem
Gewerbeertrag heranzuziehen.
|
Hinzurechnung von 25 % der gesamten Aufwendungen
|
|
Mieten, Pachten & Leasingraten
|
50 % der Mieten und Pachten für die Benutzung der nicht in
Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüterdes Anlagevermögens, die im
Eigentum eines anderen stehen
Ausnahme:
- wenn Miet- und Pachtzinsen beim Vermieter oder Verpächter zur
Gewerbesteuer heranzuziehen sind (gewerblicher Vermieter und
Pächter)
- und bei Vermietung oder Verpachtung eines Betriebs oder
Betriebsteils der Betrag der Miet- oder Pachtzinsen 125.000 – nicht
übersteigt
|
- Hinzurechnung von 5 % für Mieten, Pachten & Leasingraten
für bewegliche Wirtschaftsgüter
- Hinzurechnung von 16,25% (durch Jahressteurgesetz 2008
geändert von 18,75 %) für Mieten, Pachten & Leasingraten für
unbewegliche Wirtschaftsgüter
(z. B. Immobilien)
|
|
Lizenzen und Konzessionen
|
Keine Hinzurechnung
|
Hinzurechnung mit 6,25 %
Ausnahme: u. a. Vertriebslizenzen
|
|
Freibetrag
|
Kein Freibetrag
|
100.000 –
|
Ab dem 1.1.2008 müssen sämtliche anfallenden Zinsaufwendungen,
Renten, dauernde Lasten und Gewinnanteile stiller Gesellschafter in
Höhe von 25 % auf die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage
hinzugerechnet werden. Ebenfalls mit 25 % hinzuzurechnen sind die
folgenden pauschalierten Finanzierungsanteile:
- Lizenzen und Konzessionen mit einem Finanzierungsanteil von 25
%
- Mieten, Pachten und Leasingraten
- bei beweglichem Anlagevermögen mit einem Finanzierungsanteil
von 20 %
- bei unbeweglichen Vermögen mit einem Finanzierungsanteil von 65
% (geändert durch das Jahressteuergesetz 2008 von 75 % im
Unternehmensteuerreformgesetz 2008)
Skonti, Boni und Rabatte im Rahmen der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit sowie Vertriebslizenzen sind von der
Hinzurechnung weiterhin ausgenommen. Ferner wurde, um den
Mittelstand zu schonen, ein Freibetrag von 100.000 – bezogen auf
die Summe der Zinsanteile eingeführt.
Das BMF hat am 4. Juli 2008 einen Erlass im Einvernehmen mit den
obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlicht zu
Anwendungsfragen zur Hinzurechnung
von Finanzierungsanteilen
nach § 8 Nr. 1
Gewerbesteuergesetz (GewStG).
Wirkung einer Hinzurechnung:
|
Hinzurechnungspflichten zur Gewerbesteuer
|
(fiktiver) Zinsanteil
|
Zinsanteil
|
(effektive)
Hinzurechnung (25 % des Zinsanteils)
|
Gewerbesteuer-
belastung*
|
|
Zinsen, Renten, dauernde Lasten, Gewinnanteile stiller
Gesellschafter
|
100 %
|
100,00 –
|
25,00 –
|
3,50 –
|
|
Mieten, Pachten & Leasingraten für
unbewegliche Wirtschaftsgüter; Zinsanteil von 75%
auf 65% geändert durch Jahressteuergesetz 2008
|
65 %
(75 %)
|
65,00 –
(75,00 –)
|
16,25 –
(18,75 –)
|
2,28 –
(2,63 –)
|
|
Entgelte für die Überlassung von Lizenzen und Konzessionen
|
25 %
|
25,00 –
|
6,25 –
|
0,88 –
|
|
Mieten, Pachten & Leasingraten für
bewegliche Wirtschaftsgüter
|
20 %
|
20,00 –
|
4,00 –
|
0,56 –
|
*(Annahmen: Gewerbesteuerhebesatz von 400 %; Freibetrag von
100.000 – überschritten)
Auswirkungen der Hinzurechnungen
- Substanzbesteuerung, da Abzugsbeschränkung entgegen der
Leistungsfähigkeit
- die Senkung auf 25 % und die Einführung des Freibetrages führen
zu einer relativen Besserstellung langfristig kreditfinanzierter
Unternehmen
- Unternehmen mit hohen Mietzahlungen für Immobilien z.B.
Einzelhändler sind besonders von den neuen Hinzurechnungen
betroffen
Die neuen gesetzlichen Regelungen für die Gewerbesteuer treten
am 1.1.2008 in Kraft.
IV. Ansparabschreibung
Die Ansparabschreibung (neu: Investitionsabzugsbetrag) stellt
eine besondere Abschreibungsmöglichkeit für kleinere und
mittelständische Unternehmen dar. Sie wurde in folgenden Punkten
geändert:
Übersicht altes Recht – neues Recht:
|
Ansparabschreibung / Investitionsabzug
|
altes Recht
|
neues Recht
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Betriebsgrößengrenze
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204.517 –
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235.000 –
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Rücklagenhöchstbetrag/
Investitionsabzugsbetrag
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154.000 –
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200.000 –
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Höhe der Sonderabschreibungen
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max. 20 % der Anschaffungskosten
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max. 20 % der um den Abzugsbetrag verminderten
Anschaffungskosten
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Begünstigte Wirtschaftsgüter
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begünstigt sind neue, bewegliche und abnutzbare
Wirtschaftsgüter
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begünstigt sind bewegliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter
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Benennung des geplanten Wirtschaftsguts
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das geplante Wirtschaftsgut muss genau und präzise benannt
werden
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das geplante Wirtschaftsgut muss lediglich seiner Funktion nach
benannt werden
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Investitionsfrist
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2 Jahre
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3 Jahre
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Bei Nicht-Investition
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Gewinnzuschlag 6 %
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Rückwirkende Auflösung des Abzugs auch bei Bestandskraft
und Zinsen § 233a AO
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Sonderregelungen für Existenzgründer
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erhöhte Rücklagenbildung bis zu 307.000 – möglich, kein
Gewinnzuschlag , Investitionsfrist 5 Jahre
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entfallen
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Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme ist die
Betriebsgröße. Diese erhöht sich leicht durch die Anhebung der
Betriebsvermögensgrenze von 204.517 – auf 235.000 –. Der
Investitionsabzugsbetrag ermöglicht einen sofortigen steuerlichen
Abzug in Höhe von bis zu 40 % der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten eines geplanten beweglichen Wirtschaftsgutes.
Dieser kann sowohl für neuwertige als auch für gebrauchte
Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Das geplante
Wirtschaftsgut muss zukünftig nur noch seiner Funktion nach benannt
werden. Der Höchstbetrag der Summe der in Anspruch genommenen
Investitionsabzugsbeträge (alt: Ansparabschreibungen) unterliegt
einer Beschränkung auf maximal 200.000 –. Die Investitionsfrist, d.
h. die Zeitspanne innerhalb welcher das geplante Wirtschaftsgut
tatsächlich angeschafft werden muss, erhöht sich von 2 auf 3 Jahre.
Die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten können auch
in Zukunft um bis zu 40 % gewinnmindernd gekürzt werden und um
diesen Betrag mindert sich die Bemessungsgrundlage für die
Abschreibungen (Sonderabschreibung in Höhe von 20 % und lineare
Abschreibung). Die bisher mögliche degressive Abschreibung entfällt
(vgl. VII).
Unterbleibt die geplante Investition, so ist die Inanspruchnahme
des Investitionsabzugsbetrages rückgängig zu machen. Im Gegensatz
zur bisherigen Rechtslage wird aber kein außerbilanzieller
Gewinnzuschlag von 6 % pro Wirtschaftsjahr erhoben;
stattdessen wird die Veranlagung des Wirtschaftsjahres korrigiert,
in dem der Abzugsbetrag in Anspruch genommen wurde. Die sich
hieraus ergebende Folge ist: Es kann sich somit eine
Verzinsung nach § 233a AO ergeben (Verzinsung von
Steuernachforderungen ab dem 15. Monat mit einem halben Prozent je
Monat)!
Die besondere Existenzgründerregelung, bei der
eine erhöhte Rücklagenbildung bis zu 307.000 – innerhalb von 5
Jahren möglich war, wird abgeschafft.
Die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g
EStG-neu ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
dem 17. August 2007 enden. Wirtschaftsgüter, die nach dem
31.12.2007 angeschafft oder hergestellt werden, unterliegen der
neuen Regelung. Bei Ansparabscheibungen, die in vor dem 18. August
2007 endenden Wirtschaftsjahren gebildet worden sind, ist § 7g EStG
in der bis zum 17. August 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Ebenso ist § 7g EStG für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die vor dem
1. 1. 2008 angeschafft oder hergestellt worden sind. Einzelheiten
hierzu siehe im Bundesgesetzblatt 2007 Teil I Nr. 40 (reine
Leseversion).
V. Änderungen bei der Behandlung von
geringwertigen Wirtschaftsgütern
Umfangreiche Änderungen bringt die Unternehmensteuerreform 2008
für die Behandlung der so genannten geringwertigen
Wirtschaftsgüter:
Übersicht altes Recht – neues Recht:
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altes Recht
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neues Recht
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Geringwertige Wirtschaftsgüter
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- geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 –
- werden im Jahr der Anschaffung in voller Höhe
abgeschrieben
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- Sofortabschreibung nur für Wirtschaftsgüter bis 150 –
- jährliche Poolbildung für Wirtschaftsgüter von mehr als 150 –
bis 1.000 –
- einheitliche Abschreibung jedes Pools über 5 Jahre
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Die alte GWG-Grenze von 410 – netto, welche eine sofortige
Abschreibung des erworbenen Wirtschaftsgutes ermöglicht, verringert
sich auf 150 –.
Für Wirtschaftsgüter von 150 – bis maximal 1.000 – wird eine
sogenannte Poollösung eingeführt, um den Erfassungsaufwand in den
Griff zu bekommen. Sämtliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines
Jahres angeschafft werden und die oben genannte Wertgrenze nicht
überschreiten, werden in einem Pool zusammengefasst. Jeder Pool
wird wie ein einzelnes Wirtschaftsgut behandelt und über einen
Zeitraum von 5 Jahren linear abgeschrieben unabhängig von
Veräußerungen, Entnahmen oder Wertminderungen. Die neue Regelung
für die Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter findet erstmals
für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2007 angeschafft werden,
Anwendung. Die von der IHK-Organisation kritisierte Absenkung der
GWG-Grenze von 410 – auf 150 – dient lediglich zur
Gegenfinanzierung bei der Unternehmensteuerreform.
VI. Wegfall der degressiven
Abschreibung
Die alte Regelung, welche eine Abschreibung mit dem Dreifachen
des linearen Abschreibungssatzes, maximal mit 30 % erlaubte,
entfällt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2007 angeschafft
werden, ersatzlos. Steuerlich zulässig ist somit ausschließlich die
lineare Abschreibung. Als Konsequenz senken Investitionen in den
ersten Jahren nicht mehr so stark den steuerlichen Gewinn. Die
Abschaffung wirkt daher investitionshemmend.
VII. Einführung einer Zinsschranke
Einer der wohl strittigsten Punkte der Unternehmensteuerreform
2008 ist die Einführung der sogenannten Zinsschranke. Grundsätzlich
soll die komplizierte Zinsschrankenregelung eine übermäßige
Fremdkapitalfinanzierung verhindern. Im aktuellen Recht gibt es
eine Regelung zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung bei
Kapitalgesellschaften (§ 8a KStG).
Übersicht altes Recht – neues Recht:
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Begrenzung Zinsabzug
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altes Recht
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neues Recht
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Gesellschafter-
Fremdfinanzierung
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Zinsschrankenregelung
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Betroffene
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Kapitalgesellschaften
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- Kapitalgesellschaften
- Personengesellschaften
- Einzelunternehmen sind grundsätzlich ausgenommen
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Grundprinzipien
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- Finanzierung durch wesentliche Gesellschafter, nahestehenden
Personen oder rückgriffsberechtigte Dritte
- Fremdkapital übersteigt das 1,5-fache des anteiligen
Eigenkapitals (= Eigenkapital-quote unter 40 %)
- nicht fremdübliche Fremdkapitalüberlassung
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- Zinsschrankenregelung
- die mit Zinserträgen saldierten Zinsaufwendungen dürfen 30 %
des Gewinns vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (EBITDA) nicht
überschreiten
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Auswirkungen
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Zinszahlungen werden als verdeckte Gewinnausschüttungen
behandelt und mindern nicht das Einkommen
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Zinsaufwendungen, welche die 30 % Grenze überschreiten, erhöhen
den Gewinn und somit die Steuerlast des Unternehmens
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Ausnahmeregelungen
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- Keine Anwendung wenn Eigenkapitalquote des Unternehmens die
Eigenkapitalquote des Konzerns, dem es angehört, mit 1 %
Abweichungstoleranz nicht unterschreitet (sogenannte
Escapeklausel)
- Der Betrieb gehört nicht oder nur anteilig zu einem
Konzern
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Freigrenze
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250.000 –
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1 Mio. –
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Die Zinsschranke besitzt für Personenunternehmen und
Kapitalgesellschaften gleichermaßen Gültigkeit und betrifft
grundsätzlich sämtliche Zinsen, die Teil einer inländischen
Gewinnermittlung sind. Lediglich Einzelunternehmen sollen von der
Zinsschrankenregelung nicht betroffen sein. Sie unterscheidet sich
somit von der vor der Reform gültigen Regelung zur
Gesellschafterfremdfinanzierung bei Kapitalgesellschaften (§ 8a
KStG), welche nur ausschließlich Zinszahlungen an wesentlich
beteiligte Anteilseigner erfasst hat.
Die Grundregel kann wie folgt skizziert werden: Zinsaufwendungen
können unbeschränkt mit Zinserträgen verrechnet werden. Der
gegebenenfalls verbleibende negative Saldo ist nur bis zu 30 % des
steuerlichen EBIDTA abzugsfähig. Die Zinsschrankenregelung greift
in folgenden Fällen nicht ein:
- Freigrenze: Der negative Zinssaldo ist kleiner
als 1 Mio –. Damit sind zumindest viele Mittelständler nicht von
dieser Regelung betroffen.
- Konzern-Klausel: Der finanzierte Betrieb
gehört nicht zu einem Konzern. Bei Kapitalgesellschaften darf
zusätzlich keine schädliche Gesellschafter-Fremdfinanzierung
vorliegen.
- Escape-Klausel: Die Eigenkapitalquote des
finanzierten Betriebs liegt nicht unter der Eigenkapitalquote im
Konzern (Toleranzbereich 1 %).
Zinsen, die unter die Zinsschrankenregelung fallen und nicht
abziehbar sind, werden in das nächste Jahr vorgetragen
(Zinsvortrag). Sie sind dann wieder unter der
Beachtung der Zinsschrankenregelung grundsätzlich zum Abzug
zugelassen.
Auswirkungen der Gesetzesänderungen:
- zunehmende Komplexität des Steuerrechts
- zunehmende Rechtsunsicherheit der Unternehmen
- Zinsschranke wirkt sich gerade in konjunkturschwachen Zeiten
besonders negativ aus.
Die neue gesetzliche Regelung der Zinsschranke tritt
grundsätzlich am 1.1.2008 in Kraft. Weicht das Wirtschaftsjahr vom
Kalenderjahr ab, kann die Zinsschrankenregelung bereits für ab Juni
2007 beginnende Wirtschaftsjahre gelten.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 4. Juli 2008 ein
BMF-Schreiben zu Anwendungsfragen
der Zinsschrankenregelung (§ 4h
Einkommensteuergesetz)
veröffentlicht.
VIII. Einführung einer Abgeltungsteuer mit
Veranlagungsoption
Mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Besteuerung privater
Kapitalerträge erweitert der Gesetzgeber den Tatbestand der
Kapitaleinkünfte um Veräußerungsgeschäfte. Die nach altem Recht für
Kapitaleinkünfte aus Veräußerungsgeschäften geltenden
Spekulationsfristen entfallen mit dem Inkrafttreten der
Abgeltungsteuer ab dem 1.1.2009. Veräußerungsgewinne aus Immobilien
werden nicht von der Abgeltungsteuer erfasst. Sie unterliegen auch
weiterhin der 10-jährigen Spekulationsfrist.
Für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die unter die Abgeltungsteuer
fallen, gilt ein Abgeltungsteuersatz von 25 % zzgl.
Solidaritätszuschlag. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer hat
grundsätzlich Abgeltungswirkung und befreit den Steuerpflichtigen
somit von der Veranlagung der Kapitaleinkünfte.
Erfüllt der Steuerpflichtige die Voraussetzungen der
Veranlagungsoption und wählt diese Alternative -i.d.R. sinnvoll bei
einem Einkommensteuersatz unter 25 %- kommt der persönliche
Einkommensteuersatz zur Anwendung. Werbungskosten wie zum Beispiel
Depotgebühren, Finanzierungszinsen usw. sind aber auch dann nicht
mehr abzugsfähig.
Von den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen kann
zukünftig ein Sparer-Pauschbetrag von 801 – für Einzelveranlagte
bzw. 1.602 – für Zusammenveranlagte in Abzug gebracht werden.
Negative Kapitalerträge können nach neuem Recht ausschließlich mit
gleichartigen positiven Kapitalerträgen verrechnet werden. Eine
Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist nicht möglich.
Ausnahme- und Übergangsregelungen sind zu beachten. Die neue
gesetzliche Regelung der Abgeltungssteuer tritt am 1.1.2009 in
Kraft.
IX. Funktionsverlagerungen
Unter einer sogenannten Funktionsverlagerung im Sinne der
Unternehmensteuerreform versteht der Gesetzgeber die Verlagerung
einer Aufgabe einschließlich Chancen und Risiken und der
übertragenen und überlassenen Wirtschaftsgüter sowie sonstigen
Vorteile ins Ausland. Diese neu eingeführte, komplizierte Regelung
umfasst insbesondere:
- Funktionsausgliederung: Vollständige
Übertragung einer Funktion mit allen damit verbundenen
Ertragschancen und –risiken sowie Entscheidungskompetenzen ins
Ausland
- Funktionsabschmelzung: Übertragung eines
Teilbereichs einer Funktion und der damit verbundenen
Ertragschancen und –risiken sowie Entscheidungskompetenzen ins
Ausland
- Funktionsabspaltung: Übertragung der
physischen Funktionsausübung unter Beibehaltung der Ertragschancen
und –risiken sowie Entscheidungskompetenzen ins Ausland
- Funktionsverdoppelung/-vervielfachung: Aufbau
einer gleichen Funktion im Ausland
Für steuerliche Zwecke werden die übertragenen Wirtschaftsgüter,
Chancen und Risiken als Einheit bewertet. Letztendlich wird auf
Basis dieser Bewertung eine Steuer auf das verlagerte
Gewinnpotenzial erhoben. Näheres wird eine Verordnung regeln. Die
neuen gesetzlichen Regelungen zur Funktionsverlagerung treten am
1.1.2008 in Kraft.
X. Verlustbeschränkung bei
Gesellschafterwechsel
Die bisher gültige Regelung zum sogenannten Mantelkauf wird
durch die Unternehmensteuerreform 2008 neu gefasst.
Übersicht altes Recht – neues Recht:
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Verlustbeschränkung bei
Gesellschafterwechsel
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altes Recht
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neues Recht
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- Verlustabzug nur erlaubt, wenn rechtliche und wirtschaftliche
Identität mit der erworbenen Gesellschaft vorhanden ist
- wirtschaftliche Identität liegt insbesondere nicht vor,
wenn:
- mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft
übertragen werden
- und
- die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend
neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt
- Ausnahme: Die Zuführung neuen Betriebsvermögens dient allein
der Sanierung des Geschäftsbetriebs
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- bei Anteilseignerwechsel größer 25 % innerhalb von 5 Jahren
geht der vorhandene Verlust aus den Vorjahren anteilig unter
- bei Anteilseignerwechsel größer 50 % geht der Verlust aus den
Vorjahren in voller Höhe unter
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Ab dem 1.1.2008 ist der Anteilseignerwechsel das einzige
Kriterium für die Verlustabzugsbeschränkung. Hierbei kommt eine
zweistufige Verlustbeschränkung zur Anwendung:
- bei einem Anteilserwerb von mehr als 25 % bis zu 50 % innerhalb
eines Zeitraumes von 5 Jahren, geht der vorhandene Verlust aus den
Vorjahren anteilig unter
- bei einem Anteilserwerb von mehr als 50 % % innerhalb eines
Zeitraumes von 5 Jahren geht ein vorhandener Verlust aus den
Vorjahren in voller Höhe unter
Im Rahmen eines Gesetzentwurfs zur Förderung von
Wagniskapitalbeteiligungen soll es hierzu bereits wieder Änderungen
geben.
Die neuen gesetzlichen Regelungen zur Verlustbeschränkung bei
Gesellschafterwechsel treten am 1.1.2008 in Kraft.
Übergangsregelungen sind zu beachten. Das Bundesfinanzministerium
(BMF) hat am 4. Juli 2008 ein
BMF-Schreiben zu Anwendungsfragen der
Mantelkaufregelung des § 8c Körperschaftsteuergesetz
(KStG)
veröffentlicht. Bei der
Mantelkaufregelung des § 8c KStG wurde ein wesentlicher Kritikpunkt
der IHK-Organisation aufgegriffen, so dass nunmehr die
unentgeltliche vorweggenommene Erbfolge nicht unter die
Beschränkung des Verlustvortrages nach § 8c KStG fallen soll.
XI. Fazit
- Die Steuersatzsenkung ist positiv und erhöht die internationale
Wettbewerbsfähigkeit, erreicht aber bei weitem nicht alle
Unternehmen.
- Das Steuerrecht wird aufgrund der zahlreichen
Gegenfinanzierungsmaßnahmen wie der Hinzurechnung bei der
Gewerbesteuer, der Zinsschranke und der Funktionsverlagerung sowie
der Reduzierung der geringwertigen Wirtschaftsgüter komplizierter
und die Planungssicherheit nimmt ab. Diese Regelungen sind daher
von der IHK-Organisation seit Beginn dieser Überlegungen des
Gesetzgebers kritisiert worden. Hier und insbesondere für den
Mittelstand werden Nachbesserungen erforderlich.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre
zuständige IHK.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der
Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im
Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Juli 2008