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Referentenentwurf Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
(PDF, 202 KB) (Dokument-Nr.: 71749)
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat kurzfristig der IHK-Organisation den Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen zur Stellungnahme übersandt.
Der Verordnungsentwurf enthält eine Übesicht der vorgesehenen Änderungen, die neben der Umsatzsteuer u. a. auch die Einkommen- und Lohnsteuer betreffen.
Da viele Unternehmen gerade von den Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen sowie innergemeinschaftlichen Lieferungen betroffen sind, wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie uns Ihre Hinweise und Anmerkungen hierzu bis spätestens 23. August 2010 zusenden könnten.
Im Bereich der Umsatzsteuer sind insbesondere die geplanten Änderungen der Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen von Bedeutung:
1. Ausfuhrlieferungen
Die Regelungen in den §§ 9 - 13 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) werden an das elektronische Ausfuhrverfahren angepasst. Weiterhin soll der Umfang der geforderten Angaben in den Ausfuhrbelegen und beim Buchnachweis insbesondere durch die Angabe von Identifikationsnummern (z. B. PKW-Fahrgestellnummer, IMEI-Nr. bei Mobilfunkgeräten, Fabrikations-Nr. bei Uhren) erweitert werden.
Der Ausfuhrnachweis wird in Beförderungs- und Versendungsfällen im elektronischen Ausfuhrverfahren durch den „Ausgangsvermerk" bzw. den „Alternativ-Ausgangsvermerk" der Ausfuhrzollstelle geführt, und zwar entweder als elektronische Fassung oder als mit Dienststempelabdruck versehene Druckversion.
Bei Ausfuhranmeldungen außerhalb des elektronischen Ausfuhrverfahrens erfolgt die Nachweisführung wie bisher: In Beförderungsfällen durch die Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle; in Versendungsfällen durch Versendungsbeleg oder einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere einer Spediteurbescheinigung.
2. Innergemeinschaftliche Lieferungen
Die Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne des § 17a Abs. 2 UStDV sollen künftig zwingend vorgegeben werden; die bisherige Soll-Vorschrift wird durch die Formulierung „hat der Unternehmer den Nachweis hierüber wie folgt zu führen" ersetzt.
Statt mehrerer Belege (in Beförderungsfällen: handelsüblicher Beleg, Empfangsbestätigung und Abnehmerversicherung bzw. in Versendungsfällen: Versendungsbeleg des Spediteurs oder sonstiger handelsüblicher Beleg) soll künftig nur noch ein Beleg neben dem Rechnungsdoppel erforderlich sein. Der Abnehmer soll darin bestätigen, dass der Gegenstand tatsächlich ins Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV). Dies soll zu einer Vereinfachung der Nachweispflichten sowie einer Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten führen.
In Versendungsfällen sind Ausnahmen möglich. Hier wird weiterhin der Rückgriff auf den Versendungsbeleg oder sonstige handelsübliche Belege zugelassen (§ 17a Abs. 3 UStDV).
Wie bei den Ausfuhrlieferungen sollen künftig Identifikationsnummern der gelieferten Gegenstände angegeben werden. Diese sollen sowohl in der Abnehmerbestätigung als auch in den zu führenden Büchern (§ 17c UStDV) angegeben werden.
3. Abnehmerbestätigung
Der Lieferant muss sich bei Transport durch eigene Arbeitnehmer oder durch eine von ihm oder vom Abnehmer beauftragte Spedition vom Abnehmer „Ort und Tag des Erhalts" bestätigen lassen. Bei Reihengeschäften ist unklar, auf wessen „Erhalt" es ankommen soll. Ist der Abnehmer mittlerer Unternehmer, erhält er die Lieferung nicht.
Lässt der Abnehmer abholen, muss er „Ort und Tag des Endes der Beförderung" im EU-Ausland bestätigen.
Die Empfangsbestätigung ist vom Abnehmer zu unterschreiben.
Laut Begründung soll in einer Verwaltungsanweisung ein Muster einer Abnehmerbescheinigung veröffentlicht werden.
Einzelheiten des Referentenentwurfs entnehmen Sie bitte dem in der Anlage beigefügten Langtext unter Dokument-Nr. 59698.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: August 2010
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