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RECHT UND STEUERN

Steuerliche Maßnahmen Flut-Katastrophe in Pakistan

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 25. August 2010 die zur Unterstützung der Opfer der Flut-Katastrophe Ende Juli 2010 in Pakistan getroffenen Regelungen zusammengefasst. Sie gelten vom 30. Juli bis zum 31. Dezember 2010.

In dem BMF-Schreiben vom 25. August 2010, das hier abrufbar ist, sind insbesondere die folgenden Einzelthemen behandelt und die zur Unterstützung der Opfer getroffenenVerwaltungsregelungen zusammengefasst: 

  • Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen insbesondere Zuwendungen als Sponsoring-Maßnahmen und Zuwendungen an Geschäftspartner und sonstige Zuwendungen 
  • Lohnsteuerliche Aspekte bei der Unterstützung an Arbeitnehmer und bei Arbeistlohnspenden 
  • Vereinfachte Zuwendungsnachweise bei Spenden
  • Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für durch die Flut  geschädigte Personen
  • Umsatzsteuer. 

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. 

Nicht steuerbegünstigte Spendensammler

Auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler haben Spendenkonten eingerichtet. Diese Zuwendungen sind nach dem BMF-Schreiben vom 25. August 2010 auch steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine gemeinnützige Körperschaft oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden. Einzelheiten der Regelung sind zu beachten. 

Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Ruft eine solche gemeinnützige Körperschaft, z. B. ein Sportverein oder Kleingartenverein, zu Spenden zur Hilfe für die Opfer der Flut auf und kann sie die Spenden nicht zu Zwecken, die sie nach ihrer Satzung fördert, verwenden, gilt Folgendes: Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine zum Beispiel mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für Opfer der Flut erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. Hierzu reicht es aus, wenn die Spenden entweder an eine gemeinnützige Körperschaft, die zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie für die Hilfe für Opfer der Flut erhält und verwendet, bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: August 2010

 
 

DOKUMENT-NR. 59738

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