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BMF-Schreiben vom 30.9.2010
(PDF, 67 KB) (Dokument-Nr.: 77325)
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Nachdem durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 die Sofortabschreibung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eingeschränkt worden war, wurde die Neuregelung nach nur zwei Jahren durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22.12.2009 modifiziert. Der Steuerpflichtige kann nunmehr in jedem Wirtschaftsjahr wählen, ob er die Wirtschaftsgüter nach ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abschreibt, bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer bis 410 Euro sofort als Betriebsausgaben abzieht oder für Wirtschaftsgüter über 150 bis 1.000 Euro einen Sammelposten einrichtet. Mit Schreiben vom 30.9.2010 nimmt das Bundesfinanzministerium zu Zweifelsfragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) und zum Sammelposten nach § 6 Absatz 2a EStG Stellung. Neben grundsätzlichen Fragen der Wahlrechtsausübung werden zahlreiche weitere Zweifelsfragen und die zeitliche Anwendung der einzelnen Regelungen behandelt. Klargestellt wird das Wahlrecht, dass für alle Wirtschaftsgüter bis 1000 Euro grundsätzlich besteht, die Investitionskosten über die Nutzungsdauer zu verteilen, sofort abzuziehen oder sie in einem Sammelposten über fünf Jahre verteilt gewinnmindernd zu berücksichtigen. Wird allerdings die Sammelpostenregelung in Anspruch genommen, gilt diese für alle im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 150 Euro bis 1000 Euro.
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