Ausfuhrlieferungen von Unternehmern sind bei Erfüllung der Nachweispflichten grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen (§ 6 Abs. 3a Umsatzsteuergesetz) auch für Verkäufe von Einzelhandelsunternehmern an Kunden aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU). Man spricht vom „Export über den Ladentisch" oder "Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr". Dabei erwirbt der Abnehmer Waren zu nichtunternehmerischen Zwecken und verbringt sie im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandgebiet.
Zum „persönlichem Gepäck“ gehören diejenigen Gegenstände, die der Abnehmer bei einem Grenzübertritt mit sich führt, z.B. das Handgepäck. Ein Fahrzeug, seine Bestandteile und sein Zubehör sind kein persönliches Reisegepäck. Als Reise gelten dabei auch Einkaufsfahrten und der Berufsverkehr.
Die Umsatzsteuerbefreiung wird dem Einzelhändler/Unternehmer gewährt, die er im vollen oder reduzierten Umfang an seinen Kunden aus dem Drittland weitergeben kann, wenn:
- sein Kunde im Drittlandsgebiet ansässig ist und
- die Waren vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung (Kauf) folgt, im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandgebiet mitnimmt.
Dafür muss der Einzelhändler folgendes beachten:
- Der deutsche Einzelhändler/Unternehmer darf die Umsatzsteuer nicht in seiner Rechnung gesondert ausweisen. In der Rechnung wird nur der Bruttobetrag ohne Nennung des Steuersatzes angegeben. Bei Kleinbetragsrechnungen bis 150 Euro dürfen die Steuersätze nicht in der Rechnung aufgeführt sein, da allein aus die Nennung des Steuersatzes der Vorsteuerabzug hergeleitet werden kann.
- Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nicht für Lieferungen zur Ausrüstung und Versorgung von privaten Beförderungsmitteln.
- Der Unternehmer muss gegenüber seinem Finanzamt für die Steuerbefreiung Nachweise (Ausfuhrnachweis, Abnehmernachweis, Buchnachweis) erbringen, die er nur durch Mitwirkung des Käufers im Anschluss an die Lieferung erhalten kann.
- Alle Ausfuhrbelege, die mit Dienststempelabdrucken versehen sind, ob die Stempelfarben Pigmentierungen enthalten oder nicht, müssen stets im Original aufbewahrt werden (Verfügung der Oberfinanzdirektion OFD Koblenz vom 7.5.2007). Soweit bislang Ausfuhrbelege mit Dienststempelabdrucken ohne Farbpigmentierungen digitalisiert und vernichtet wurden, wird dies nicht beanstandet, soweit die Digitalisierung und Vernichtung vor dem 1.5.2007 erfolgt ist.
Der Auslandskunde, der in Deutschland eine Ware kauft und von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren möchte, sollte folgendes beachten:
- Die Ware muss innerhalb von 3 Monaten nach Kauf ausgeführt werden, Kaufmonat wird nicht mitgerechnet.
- Die Ware muss bei der Ausreise aus der EU dem Zoll vorgelegt werden, um einen gültigen Zollstempel zu erhalten. Dafür ist ausreichend Zeit einzuplanen. Der Zollstempel ist unbedingt erforderlich für die Rückerstattung.
- Die Ausfuhrbelege sind an den Einzelhändler zu senden, bevor dieser die Umsatzsteuer beispielsweise als Gutschrift oder Überweisung rückvergüten kann.
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 28. Mai 2004 das
"Merkblatt zur Umsatzbesteuerung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
" veröffentlicht, das Unternehmen und Käufer über die Einzelheiten dieser Umsatzsteuerbefreiung informiert. Es enthält eine Übersicht über die umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung der EU-Gebiete von den Drittlandsgebieten und einen Vordruck für die Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr zur Bestätigung durch die Grenzzollstelle bzw. hilfsweise durch die deutsche Auslandsvertretung.
Es beantwortet u.a. die folgenden Fragen:
- Unter welchen Voraussetzungen kann an Privatpersonen mit Wohnsitz im Drittland netto abgerechnet werden, wenn diese in Deutschland einkaufen?
- Was ist hierbei zu beachten?
- Wer ist Drittlandkäufer?
- Was ist "Drittlandsgebiet"?
- Was ist "Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr"?
- Wie muss die Rechnung aussehen?
- Welche notwendigen Nachweise sind für die Steuerbefreiung erforderlich?
- Welche Verfahrensschritte an der Grenzzollstelle sind zu beachten?
- Wie kann der Ausfuhr- und Abnehmernachweis durch eine deutsche Auslandsvertretung erbracht werden?
- Welche Gegenstände sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen?
Mit
Schreiben vom 12. Mai 2011
stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass die Abnehmerbestätigung nicht versagt wird, wenn der Ausführer einen in einem Drittland ausgestellten Pass vorweist, in dem ein Aufenthaltstitel (Visum) im Sinne des Aufenthaltsgesetzes durch eine Auslandsvertretung eines anderen EU-Mitgliedstaates für die Dauer von 180 Tagen eingetragen ist und mit dem kein Titel für einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in diesem anderen Mitgliedstaat erworben wurde.
Einige Einzelhandelsunternehmen/Geschäfte in Deutschland arbeiten mit Firmen zusammen, die den Auslandskunden bereits an den Flughäfen Umsatzsteuer bzw. einen Teil davon zurückerstatten.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: September 2011