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Illustration

UMSATZSTEUER

Territoriale Besonderheiten bei umsatzsteuerlicher und zollrechtlicher Behandlung im EU-Binnenmarkt

Nach § 1 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) umfasst das sogenannte Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union (EU) das Inland der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Insel Helgoland, dem Gebiet von Büsingen und der Freihäfen Bremerhaven, Cuxhaven, Emden, Hamburg und Kiel (Freizonen des Kontrolltyps 1) sowie die EU-Mitgliedsstaaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Zypern) mit einigen territorialen Besonderheiten, die in der folgenden Tabelle aufgeführt sind (Abschnitte 1.9 und 1.10 Umsatzsteuer-Anwerndungserlass (UStAE)).

Nach Abschnitt 1.10 Umsatzsteuer-Anwerndungserlass (UStAE) umfasst das sogenannte Drittlandsgebiet die Gebiete, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehören, u.a. Andorra, Gibraltar und der Vatikan. Als Drittlandsgebiet werden auch die Teile der Insel Zypern behandelt, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

Bei Warenlieferungen in diese Gebiete sind sowohl die umsatzsteuerlichen als auch die zollrechtlichen Zuordnungen und gegebenenfalls spezielle Nachweispflichten zu beacheten.

Wird beispielsweise eine Ware nach Martinique (umsatzsteuerlich Drittlandgebiet von Frankreich) geliefert, ist diese Warenlieferung nach § 6 UStG eine Ausfuhrlieferung und nach § 4 Nr. 1 UStG steuerbefreit. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der Unternehmer die Beförderung oder Versendung der lieferung durch Belege (Ausfuhrnachweis) nachweist :

EU-
Mitgliedstaat

Territorien
Umsatzsteuer- und
Verbrauchsteuer-
rechtliche
Behandlung
Zollrechtliche Behandlung
AndorraDrittlandsgebietZollunion mit EU für gewerbliche Ware
DänemarkFaröerDrittlandsgebietDrittlandsgebiet
DänemarkGrönlandDrittlandsgebietDrittlandsgebiet
DeutschlandInsel Helgoland,
Gebiet von Büsingen
DrittlandsgebietDrittlandsgebiet
FinnlandÅland-InselnDrittlandsgebietGemeinschaftsgebiet
Frankreichüberseeische französische Departements Guadeloupe, Martinique, Guyana, RéunionDrittlandsgebietGemeinschaftsgebiet
FrankreichFürstentum MonacoGemeinschaftsgebiet
(wie Umsätze mit Herkunft Frankreich zu behandeln)
Gemeinschaftsgebiet
GriechenlandBerg AthosDrittlandsgebietGemeinschaftsgebiet
GroßbritannienGibraltarDrittlandsgebietDrittlandsgebiet
GroßbritannienInsel ManGemeinschaftsgebiet (wie Umsätze mit Herkunft GB zu behandeln)Gemeinschaftsgebiet
GroßbritannienKanalinseln Jersey und GuernseyDrittlandsgebietGemeinschaftsgebiet
ItalienLivigno, Campione d'Italia, der zum ital. Hoheitsgebiet gehörende Teil des Luganer SeesDrittlandsgebietDrittlandsgebiet
ItalienSan MarinoDrittlandsgebiet
Verbrauchsteuer: Gemeinschaftsgebiet
Zollunion
ItalienVatikanDrittlandsgebietDrittlandsgebiet
NiederlandeAruba und Niederländische AntillenDrittlandsgebietDrittlandsgebiet
PortugalMadeira und AzorenGemeinschaftsgebietGemeinschaftsgebiet
SpanienBalearenGemeinschaftsgebietGemeinschaftsgebiet
SpanienCeuta, MelillaDrittlandsgebietDrittlandsgebiet
SpanienKanarische InselnDrittlandsgebietGemeinschaftsgebiet
ZypernAkrotiri, DhekaliaGemeinschaftsgebietGemeinschaftsgebiet

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: August 2011

 
 

DOKUMENT-NR. 43806

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