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Übersiedlungsgut: Abgabenfreie Einfuhr

Globalisierung verlangt insbesondere auf dem beruflichen Sektor ein hohes Maß an räumlicher Flexibilität. Auch privat ist der Wohnortwechsel von einem Land in ein anderes schon lange keine Seltenheit mehr. Die Verzollung der persönlichen Habe - der Möbel, der Kleidung, kurz: des gesamten Hausrates – würde für „Umzügler", die sich in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) niederlassen möchten, hohe Kosten bedeuten. Aus diesem Grunde sieht das Zollrecht unter bestimmten Voraussetzungen für sogenanntes Übersiedlungsgut eine Befreiung von den eigentlich zu entrichtenden Einfuhrabgaben vor. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Voraussetzungen finden Sie hier.

1. Rechtsgrundlagen

Die Einfuhrabgabenbefreiung für Übersiedlungsgut ergibt sich aus

  • Artikel 2 bis 10 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen vom 28. März 1983 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 105 vom 23. April 1983, S. 1; berichtigt im Amtsblatt der EG Nr. L 274 vom 07. Oktober 1983, S. 40 und Nr. L 256 vom 27. September 1985, S. 47);
  • § 1 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993 vom 11. August 1992 (Bundesgesetzblatt I S. 1526); geändert durch Verordnung vom 09. Februar 1994 (Bundesgesetzblatt I S. 302, Berichtigung Bundesgesetzblatt I S. 523);
  • § 1 der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung vom 08. Juni 1999 (Bundesgesetzblatt I S. 1414).

Befreit von Zöllen, Einfuhrumsatzsteuer und von etwaigen besonderen Verbrauchsteuern ist danach unter bestimmten Voraussetzungen Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem nicht zur Europäischen Union (EU) gehörenden Land (Drittland) nach Deutschland verlegen. Bei einer Übersiedlung aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Deutschland sind weder Einfuhrabgaben zu entrichten noch Zollförmlichkeiten zu beachten (Ausnahme: Übersiedlung von Deutschland nach Gebieten der EU, die nicht zum EU-Umsatzsteuergebiet im Sinne der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie gehören (z.B. Kanarische Inseln, britische Kanalinseln), und umgekehrt; dafür bedarf es eines förmlichen internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens (T2F-Verfahren).
Verbindlich sind nur die vorbezeichneten Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung, nicht die Angaben in diesem Merkblatt.

2. Übersiedlungsgut

Dies sind Waren, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind und die nach Art und Menge keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen. Dazu rechnen insbesondere neben Hausrat (z.B. Möbel und Wäsche) Fahrräder und Krafträder, private Kraftfahrzeuge und deren Anhänger, Wassersportfahrzeuge, Sportflugzeuge sowie Haus- und Reittiere. Als Übersiedlungsgut gelten auch Haushaltsvorräte in den von einer Familie üblicherweise als Vorrat gehaltenen Menge. Ausgeschlossen von der Einfuhrabgabenbefreiung für Übersiedlungsgut sind Nutzfahrzeuge und gewerblich genutzte Gegenstände, soweit es sich nicht um tragbare Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten handelt. Tabak, Tabakwaren und alkoholische Erzeugnisse sind von der Abgabenfreiheit ausgeschlossen; Parfüm, Toilettenwasser und Kaffee sind dagegen im Umfang der jeweiligen Reisefreimenge abgabenfrei.

3. Voraussetzungen der Einfuhrabgabenbefreiung

  • Die Einfuhrabgabenbefreiung hängt von folgenden Voraussetzungen ab:
    der Beteiligte muss mindestens 12 aufeinander folgende Monate im Drittland gewohnt haben; ein kürzeres Wohnen genügt, wenn es nachweislich für mindestens ein Jahr geplant war;
  • Gebrauchsgegenstände müssen von dem Beteiligten vor der Aufgabe seines gewöhnlichen Wohnsitzes im Drittland während einer bestimmten Mindestfrist (in der Regel 6 Monate) benutzt worden sein und 12 Monate nach der Einfuhr zu den gleichen Zwecken weiter benutzt werden (bei Veräußerung oder Gebrauchsüberlassung innerhalb der 12-Monats-Frist entstehen die Einfuhrabgaben!);
  • Das Übersiedlungsgut muss innerhalb von 12 Monaten nach Wohnsitznahme in Deutschland einer Zollstelle zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden (s. auch Nr. 4 letzter Satz); diese Frist gilt auch bei Einfuhr in Teilsendungen.
  • Das Übersiedlungsgut kann auch direkt bei Grenzübertritt (z.B. aus der Schweiz) an der Grenzstelle zum freien Verkehr angemeldet werden.

4. Nachweise

Als Nachweis, dass die Voraussetzungen der Einfuhrabgabenfreiheit für Übersiedlungsgut vorliegen, genügen im Regelfall:

  • eine Bescheinigung (z.B. ein Abzugsattest) der zuständigen drittländischen Behörde, aus der hervorgeht, wie lange der Übersiedelnde im Drittland gewohnt hat;
  • ein Zuzugsattest, Mietvertrag, Arbeitsvertrag oder dergleichen zum Nachweis der Wohnsitznahme in Deutschland.

Bei Kraftfahrzeugen und Sportflugzeugen ist außerdem eine Bescheinigung der zuständigen drittländischen Behörde erforderlich, aus der hervorgeht, dass das Kraftfahrzeug oder Sportflugzeug in dem betreffenden Land auf den Namen des Übersiedelnden zum Verkehr zugelassen war.
Für die Zollanmeldung von Übersiedlungsgut ist ein besonderer Vordruck erforderlich, der bei den Zollstellen erhältlich ist.

5. Sonderfälle

In Sonderfällen kann Übersiedlungsgut vor der Übersiedlung einfuhrabgabenfrei eingeführt werden, z.B. wenn die Übersiedlung nahe bevorsteht oder wenn die Rückkehr nach wechselndem Drittlandsaufenthalt später erfolgen soll und diese Umstände der betreffenden deutschen Zollstelle glaubhaft gemacht werden. Auskünfte erteilen die Zollstellen.

6. Formulare / Zollanmeldungen

Waren, für die eine außertarifliche Zollbefreiung beantragt werden soll, sind stets schriftlich zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Für die Beantragung ist die Zollanmeldung für die Überführung von Übersiedlungsgut in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung (Vordruck 0350) zu verwenden.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Zollamt. In Hamburg können Sie sich an das Zollamt Hamburg- Stadt, Tel. 0049 - (0)40-339760 wenden.

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK.

Stand: Dezember 2010

 
 

DOKUMENT-NR. 18504

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