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STEUERN

Umsatzsteuererstattung in der EU und im Drittland

Seit 1. Januar 2010 ist das Vorsteuer-Vergütungsverfahren von im EU-Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern geändert worden, insbesondere reichen inländische Unternehmer ihre Anträge nicht mehr direkt beim Vergütungsmitgliedstaat, sondern nur noch über ein elektronisches Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein. Das neue Verfahren gilt für alle Anträge, die ab dem 1.1.2010 gestellt werden, auch wenn sie sich noch auf Vergütungszeiträume 2009 beziehen. Das BZSt prüft die Unternehmereigenschaft sowie die Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers und leitet die Anträge über eine elektronische Schnittstelle an den Vergütungsmitgliedsstaat weiter.

Der Vergütungsantrag für die Umsatzsteuer-Rückerstattung

  • in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist bis zum 30. September des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen; also für Rückerstattungsanträge für 2010 bis 30.September 2011. Für die Einhaltung der Frist nach  genügt der rechtzeitige Eingang des Vergütungsantrags beim BZSt. Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 Euro betragen oder einem entsprechend in Landeswährung umgerechneten Betrag entsprechen. Der Unternehmer kann auch einen Antrag für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten stellen, wenn der Vergütungsbetrag mindestens 400 Euro beträgt oder einem entsprechend in Landeswährung umgerechneten Betrag entspricht.
  • in einem Drittland bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen; also für Rückerstattungsanträge für 2010 bis 30.Juni 2011. Diese Anträge sind bei den jeweils nationalen Erstattungsstellen zu stellen. Dies gilt auch umgekehrt, wenn Unternehmen aus einem Drittland die Umsatzsteuererstattung in Deutschland beantragen. Einzelheiten hierzu unter www.bzst.de.

Am 14. Oktober 2010 hatte der EU-Ministerrat beschlossen, die Frist für die Beantragung von Mehrwertsteuer-Erstattungen in der EU für 2009 um sechs Monate zu verlängern. Damit können Anträge für die Erstattung von Umsatzsteuer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die den Abrechnungszeitraum 2009 betreffen, noch bis zum 31.3.2011 gestellt werden.

Unter Punkt 4 finden Sie eine Übersicht über die Höhe der Umsatzsteuersätze (Stand: Oktober 2009) in den EU-Staaten und in ausgewählten Ländern und hier eine Übersicht über die Rückerstattungsmöglichkeiten in den EU-Mitgliedstaaten (Stand: September 2008).

In Italien ist seit 1.9.2008 die Umsatzsteuer, die für Übernachtungs- und Bewirtungskosten anfällt und die bisher in Italien nicht erstattungsfähig war, voll abzugsfähig und damit für nichtansässige Unternehmen erstattbar.

1. Erstattungsstelle

Die deutschen Auslandshandelskammern (AHKs) vermitteln gegen ein Bearbeitungshonorar für Unternehmen die Vergütung in Rechnung gestellter ausländischer Umsatzsteuer. Die FGS Steuerberatungsgesellschaft mbH steht allen deutschen Unternehmen als zentrale Vermittlungsstelle der IHK/AHK-Organisation für die Vermittlung von Vorsteuer-Vergütungsverfahren in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Island, Norwegen, der Schweiz, Ungarn und Kanada zur Verfügung. Die Bearbeitung des Antrages vor Ort geschieht durch die AHKs. Bitte beachten Sie, dass im Interesse einer reibungslosen Bearbeitung ihre Jahresanträge spätestens bis zum 30. April des dem Erstattungsjahr folgenden Jahres der

FGS Steuerberatungsgesellschaft mbH
Johanna-Kinkel-Str. 2-4
53175 Bonn
Tel. 0228 - 95 94-416 / Fax. 0228 - 95 94- 427
Ansprechpartner:
Herr Dr. Matthias Winter, E-Mail:
matthias.winter@fgs.de
Frau Ute Dewyse, E-Mail:
ute.dewyse@fgs.de

vorliegen sollten.

2. Zentral zuständige, ausländische Behörden für die Vergütung von Umsatzsteuer

Auf Grund der 8. und 13. Richtlinie sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmern die Vorsteuern in einem besonderen Verfahren zu erstatten und hierfür eine zentrale Erstattungsbehörde zu bestimmen. Neben den EU-Mitgliedstaaten haben auch Mazedonien, Norwegen und die Schweiz ein entsprechendes Verfahren eingeführt.

Seit 1. Januar 2010 gilt für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren von im EU-Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, dass diese ihre Anträge nicht mehr direkt beim Vergütungsmitgliedstaat einreichen, sondern nur noch über ein elektronisches Portal in ihrem Heimatland. Unternehmer in Deutschland reichen ihre Vergütungsanträge für andere EU-Mitgliedsstaaten beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein. Das neue Verfahren gilt für alle Anträge, die ab dem 1.1.2010 gestellt werden, auch wenn sie sich noch auf Vergütungszeiträume 2009 beziehen. Das BZSt prüft die Unternehmereigenschaft sowie die Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers und leitet die Anträge über eine elektronische Schnittstelle an den Vergütungsmitgliedsstaat weiter.

Die Anschriften der nationalen Erstattungsbehörden in den EU-Staaten sind in der folgenden Aufstellung aufgeführt. Die jeweils aktuelle Anschrift kann auch beim Bundeszentralamt für Steuern im Internet unter www.bzst.de abgerufen werden. Bei den genannten Behörden können auch nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer Anträge stellen.

Erstattungsstellen in den EU-Mitgliedsstaaten:

Belgien

Bureau Central de TVA pour assujettis étrangers
Departement Remboursements
Tour Sablon- 24iéme étage
Rue J. Stevens, 7
B-1000 BRUXELLES
Tel. : (+32) 2 552 59 33 – 34
Fax. : (+32) 2 552 55 41


Bulgarien

Territorial Directorate of NRA Spfia-City
21 Axakov str
BG- 1000 SOFIA
Tel.: (+359) 2 9859 3843
Fax.: (+359) 2 986 4810

Dänemark

Skattecenter Tønder
8/13 momsdirektiv
Toldbodvej 8
DK – 6330 PADBORG
Tel.: (+45) 74 12 73 00
Fax: (+45) 74 42 28 09

Deutschland

Bundeszentralamt für Steuern
- Dienstsitz Schwedt -
Passower Chaussee 3 b
D – 16303 Schwedt / Oder
Tel.: (+49) 228 406 0
Fax: (+49) 228 406 4722

Estland

Estonian Tax and Customs Boar
Narva mnt 9j
EST – 15176 TALLINN
Tel.: (+372) 683 5700
Fax: (+372) 683 5709

Finnland

Uudenmaan verovirasto
NYLANDS SKATTEVERK
P.O. Box 34
FIN – 00052 VERO
Tel.: (+358) 9 731 120
Fax: (+358) 9 731 143 92

Frankreich

Direction des Résidents à l–étranger et des
Services Généraux
Services des remboursements de la TVA
10 Rue du Centre
F – 93465 Noisy le Grand Cedex
Tel.: (+33) 1 57 33 84 00
Fax: (+33) 1 57 33 84 77

Griechenland

Ministry of Economic Affairs and Finance
14th Directorate of VAT
Sina 2-4
GR – 10672 ATHENS
Tel.: (+30) 210 36 47 203 5
Fax: (+30) 210 36 44 13

Großbritannien und Nordirland

HM Revenue & Customs
VAT Overseas Repayment Unit, Custom House
PO Box 34
GB – LONDONDERRY BT 48 7 AE
Tel.: (+44) (0) 2871 376200
Fax: (+44) (0) 2871 372520

Irland

Strategic Planning Division
VAT (Unregistered) Repayments
3rd Floor, River House, Charlottes Quay,
RL – Limerick
Tel.: (+353) 61 122799
Fax.: (+353) 61 402125

Italien

Agenzia delle Entrate
Centro Operativo di Pescara
Via Rio Sparto 21
I – 65129 PESCARA
Tel.: (+39) 85 5771 2359 oder 2318 oder 2380
Fax: (+39) 85 577 2325

Lettland

Valsts ienemumu dienesta Lielo nodoklu
maksataju parvalde
(Large Taxpayers Board of the State Revenu Service)
Jeruzalemes street 1
LV – 1010 RIGA
Tel.: (+371) 70 28 803
Tel.: (+371) 70 28 814

Litauen

Vilnius County State Tax Inspectorate
Sermuksniu Street 4
LT – 01509 VILNIUS
Tel.: (+370) 5 261 66 35
Fax: (+370) 5 268 76 89

Luxemburg

L`Administration de l–Enregistrement et des Domaines
Bureau d–Imposition XI
67-69, rue Verte ; B.P. 31
L - 2010 LUXEMBURG
Tel.: (+352) 44 90 51
Fax: (+352) 25 07 93

Malta

The Commissioner of VAT
Value Added Tax Department
Centre Point Building
Ta`Paris Road
MT – BIRKIRKARA 13
Tel.: (+356) 21 499 230
Fax: (+356) 21 499 365

Niederlande

Belastingdienst/Limburg/
kantoor Buitenland
Postbus 2865
NL – 6401 DJ HEERLEN
Tel.: (+31) 55 585 385
Fax.: (+31) 45 577 9634

Österreich

Finanzamt Graz-Stadt
Referat für ausländische Unternehmer
Conrad von Hötzendorfstrasse 14 - 18
A – 8010 GRAZ
Telefon: (+43) 316 88 10
Fax: (+43) 316 81 04 08

Polen

Naczelnik
Drugiego Urzędu Skarbowy
ul. Lindleya 14
PL – 02-013 Warszawa-Śródmieście
Tel.: (+48) 22 62 17 249
Fax: (+48) 22 625 5006

Portugal

Direcção -Geral dos Contibuiçôes e Impostos
Serviço de Administraço do IVA
Av. João XXI, 76
P – 1049-065 Lissabon
Tel.: (+351) 21 761 00 00
Fax: (+351) 21 793 6508

Rumänien

General Directorate of Public Finance
Bucharest
Dimitric Gerota Str No 13
RO – 020027 Bucuresti
Tel.: (+40) 21 319 9759 und 9744
Fax: (+40) 21 319 9752

Schweden

Skatteverket
Skattekontor 1 Malmö
Utlandsenheten
SE – 20531 MALMÖ,
Tel: (+46) 270 734 00
Fax: (+46) (0) 40 – 14 62 03

Slowakische Republik

Tax Office 1 Bratislava
Radlinského 37, P.O. Box 89
SK – 817 89 BRATISLAVA 15
Tel.: (+421) 2 5737-8118 oder 8119
Fax: (+421) 2 5244 2181

Slowenien

Ljubljana Tax Office
P.O. Box 107
Dunanjska cesta 22
SLO - 1001 LJUBLJANA
Tel.: (+386) 1 474 4261
Fax: (+386) 1 474 4260

Spanien

Agencia Estatal de Administración Tributaria (A.E.A.T.)
Delegación Especial de Madrid
Sección de Regímenes Especiales
C/ Guzmán el Bueno, 139 Planta 1
E – 28071 MADRID
Tel.: (+34) 1582 6739
Fax: (+34) 1582 6757

Tschechische Republik

Finanční úřad pro Prahu 1.
–těpánská 28
ČZ – 11233 PRAHA 1
Tel.: (+420) 224 043 011
Fax: (+420) 224 043 198

Ungarn

APEH Adó- és Pénzügyi Ellenörzési Hivatal
Külfödiek Ügyeit Inezö Föosztaly
Postafiok 39
H – 1387 BUDAPEST Pf 45
Tel.: (+36) 1 320 9894
Fax: (+36) 1 239 50 51
Zypern (nur griechischsprachiger Teil)VAT Head Quarters
Corner Michael Karaoli & Gregoris Avxentiou, 1096
CY – 1471 Nicosia
Tel: (+ 357)-22 60 1772
Fax:(+ 357)-22 66 0484

Für ausländische Firmen, die sich die in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer rückerstatten lassen wollen gilt folgendes: Der Antragsteller muss ein Unternehmer sein, der weder in der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich der Insel Helgoland), noch in einem der in § 1 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) bezeichneten Gebiete (u.a. Freihäfen bzw. Freizonen des Kontrolltyps I) einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung hat. Durch die Begründung einer Betriebsstätte in den vorbezeichneten Gebieten (ausgenommen eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung) wird die Antragsberechtigung nicht ausgeschlossen. Der Unternehmer hat den Vergütungszeitraum zu wählen. Eine Antragstellung ist nur für zurückliegende Zeiträume zulässig. Der Vergütungszeitraum muss mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate in einem Kalenderjahr umfassen und darf höchstens ein Kalenderjahr betragen. Eine Ausnahme gilt für den restlichen Zeitraum eines Kalenderjahres. Hier können die Monate November und Dezember oder auch nur der Monat Dezember Vergütungszeitraum sein.

  • Unternehmer aus anderem EU-Mitgliedstaat: Ein Antrag auf Vergütung kann von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erst gestellt werden, wenn die Vergütung mindestens 200 Euro beträgt. Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist. Für diese Vergütungszeiträume muss die Vergütung mindestens 25 Euro betragen (§ 61 Abs. 2 UStDV).
  • Unternehmer aus Drittstaat: Einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall der Erhebung in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmern erstattet wird (Gegenseitigkeit). Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, können einen Antrag auf Vergütung erst stellen, wenn die Vergütung mindestens 500 Euro beträgt. Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist. Für diese Vergütungszeiträume muss die Vergütung mindestens 250 Eurobetragen.

Anträge zur Erstattung der Umsatzsteuer sind zu stellen an das

Bundeszentralamt für Steuern
– Dienstsitz Schwedt –
Passower Chaussee 3 b
D – 16303 Schwedt/Oder
www.bzst.de

Auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern stehen Erstattungsformulare in deutscher und englischer Sprache sowie die Anleitungen zum Ausfüllen dieser Formulare in deutsch, englisch, französisch, italienisch und spanisch zur Verfügung unter http://www.bzst.de/003_menue_links/006_ust-verguetung/061_ausl_untern/613_vordruck/index.html.

Umsatzsteuer-Erstattungsstellen in Drittstaaten:

Japan

3rd Corporate Tax Section
Kolimanchi Tax Office
1-1-15 Kudan-minami
J – Chiyoda-ku, TOKYO 102
Tel.: (+81) 3 35 81 40 50
Fax: (+81) 3 35 81 67 44
eMail: info@mof.go.jp
http://www.nta.go.jp

Kanada

Canada Customs and Revenue Agency
Summerside Tax Centre
Suite 104, 275 Pope Road
CDN – SUMMERSIDE PE C1N 6C6
Tel.: (+902) 432 5608
eMail: visitors@ccra-adrc.gc.ca
MazedonienPublik Revenue Office
Complex of banks bb,
MK – 1000 Skopj
e
+ 389-2-32 99 580
www.ujp.gov.mk
Norwegen Østfold fylkesskattekontor
(the Østfold county tax office)
Postboks 430; Vogts.gt 17
N – 1502 MOSS
Tel.: (+47) 69 24 7000
Fax: (+47) 69 24 7151
eMail: ostfold.fsk@skatteetaten.no
www.skatteetaten.no

Schweiz

Eidgenössische Steuerverwaltung
Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Schwarztorstrasse 50
CH – 3003 BERN
Tel.: (+41) 31 322 7129
Fax: (+41) 31 325 7138
http://www.estv.admin.ch/

Türkei

Maliye Bakanligi, Gelirler Genel Mudurlugu
Ilkadim Cad. Dikmen
TR – ANKARA
Tel.: (+90) 312 415 2900
Fax: (+90) 312 415 2821
eMail: gelirler@gelirler.gov.tr
USA U.S. Internal Revenue Service
US-Generalkonsulat Frankfurt
Giessener Str. 30
D – 60435 Frankfurt am Main
Tel.: 069 7535 - 3834
Fax: 069 7535 - 3803
Email: IRS.Frankfurt@irs.gov

3. Regelungen seit 1. 1. 2010

Zum 1. Januar 2010 ist das Vorsteuer-Vergütungsverfahren von im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern geändert worden, vergleiche die Änderungen von § 18 Abs. 9 UStG, des neuen § 18g UStG sowie den neu gefassten §§ 59 und 61 UStDV umgesetzt.

Wesentliche Änderungen sind:

  • Das bisherige Papierverfahren wird für die in den EU-Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmer auf ein elektronisches Verfahren umgestellt.
  • Die Mindestbeträge für Jahresanträge oder Anträge für den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres werden von bisher 25 Euro auf 50 Euro angehoben. Stellt der Unternehmer einen Antrag für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten, muss die Antragssumme mindesten 400 Euro betragen.
  • Dem Vergütungsantrag sind auf elektronischem Wege die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 Euro, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 Euro beträgt. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlage der Originalrechnungen verlangt werden.
  • Der Vergütungsantrag ist bis spätestens 30.09. (bisher 30.06.) des Folgejahres im Mitgliedstaat der Ansässigkeit zu stellen.
  • Inländische Unternehmer reichen ihre Anträge nicht mehr direkt beim Vergütungsmitgliedstaat, sondern über ein elektronisches Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein. Das BZSt prüft die Anträge insbesondere auf Vorliegen der Unternehmereigenschaft. Sofern keine Beanstandungen vorliegen, leitet es die Anträge über eine elektronische Schnittstelle an den Vergütungsmitgliedstaat weiter.

4. Deutsche Erstattungsstelle für ausländische Unternehmen

Die Bearbeitung des Vorsteuervergütungsverfahrens erfolgt in dem Dienstsitz des Bundeszentralamtes für Steuern in Schwedt/ Oder

Bundeszentralamt für Steuern
- Dienstsitz Schwedt/ Oder –
Passower Chaussee 3b
D – 16303 Schwedt / Oder
Tel.: +49-228 406-0
Fax: +49-228 406-4722
Internet:
www.bzst.bund.de

Dokument-Nr. 5459

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt

Stand: März 2011

 
 

DOKUMENT-NR. 5459

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