Das Bundesfinanzminsiterium hat mit Schreiben vom 1.
Juni 2006 zu der Frage Stellung genommen, wie
Ausfuhren in den Fällen nachgewiesen werden können, in denen die
bisherigen schriftlichen Ausfuhranmeldungen durch eine
elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt wird.
Hintergrund ist die Einführung des EDV-gestützten
Ausfuhrverfahrens ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales
Zollabwicklungssystem), das im Zollbereich im Rahmen des
internationalen EDV-Projekts AES/ECS (Automated Export
System/Export Control System) auf nationaler Ebene realisiert.
Dabei wird die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung durch eine
elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt. In der
ersten Realisierungsphase umfasst das Verfahren die Überführung von
Waren in das Ausfuhrverfahren im Normal- und vereinfachten
Verfahren (unvollständige Anmeldung nach Art. 280 der VO (EWG)
Nr. 2454/93 (ZK-DVO) und Zugelassener Ausführer nach Art. 283 ff.
ZK-DVO) sowie die Überwachung und Erledigung des Ausfuhrverfahrens.
Dabei kommt das Verfahren ausschließlich in Fällen zum Einsatz, in
denen bisher die Abgabe/Benutzung einer Ausfuhranmeldung auf
Grundlage des Einheitspapiers (Exemplare Nr. 1, 2 und 3) oder
(anstelle des Einheitspapiers) eines Handels- oder
Verwaltungspapiers nach Art. 288 ZK-DVO vorgesehen ist.
Das IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr wird nach Abschluss einer
2-monatigen Pilotierungsphase ab 1. August 2006 in
den Echtbetrieb überführt. Das BMF-Schreiben vom 1. Juni 2006 nimmt
zu der Frage Stellung, wie der belegmäßige Nachweis der Ausfuhr in
den Fällen, in denen die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung
durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt wird, ergänzend
zu Abschnitt 132 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 bis 5, Abschnitt 133, 134
und 142 Umsatzsteurrichtlinien (UStR) geführt werden kann.
In Fällen, in denen ab 1. Juni 2006 die Ausfuhranmeldung mittels
EDV-gestütztem Ausfuhrsystem auf elektronischem Weg erfolgt, gilt
das durch die Ausfuhrzollstelle an den Anmelder/Ausführer per
EDIFACT-Nachricht übermittelte PDF-Dokument
(Ausgangsvermerk) (Art. 793 Abs. 3 ZK-DVO) -
Anlage 1 - als Beleg im Sinne des § 9 Abs. 1 UStDV
(Umsatzsteuerdurchführungsverordnung) und wird als Nachweis
für Umsatzsteuerzwecke anerkannt. Die Unternehmen haben die mit der
Zollverwaltung ausgetauschten EDIFACT-Nachrichten und das Logbuch
zum Nachweis des Nachrichtenaustauschs zu archivieren (§ 147 Abs. 6
und § 147 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 AO).
In Fällen, in denen die Ausfuhren über andere EU-Mitgliedstaaten
oder über inländische Ausgangszollstellen erfolgen, die
nicht dem EDV-gestützten Ausfuhrsystem angeschlossen
sind, wird für das zollrechtliche Ausfuhrverfahren ab 1.
Juni 2006 das Ausfuhrbegleitdokument - ABD - verwendet,
welches gemäß Art. 205 ZK-DVO als Exemplar Nr. 3 der Zollanmeldung
im Rahmen der Überführung in das Ausfuhrverfahren und zur
Wiederausfuhr gilt. Dieses Ausfuhrbegleitdokument kann auch bei
einem Systemausfall des elektronischen Ausfuhrverfahrens statt des
Ausgangsvermerks verwendet werden. Das ABD wird als Nachweis für
Umsatzsteuerzwecke anerkannt, wenn die Ausfuhrbestätigung durch
einen Vermerk (Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle mit Datum)
auf dem ABD angebracht ist (Art. 793 Absätze 2 und 3 ZK-DVO).
3.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre
zuständige IHK.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der
Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im
Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Juni 2006