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RECHT UND STEUERN

Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen: elektronische Belege anerkannt

Das Bundesfinanzminsiterium hat mit Schreiben vom 1. Juni 2006 zu der Frage Stellung genommen, wie Ausfuhren in den Fällen nachgewiesen werden können, in denen die bisherigen schriftlichen Ausfuhranmeldungen durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt wird.

Hintergrund ist die Einführung des EDV-gestützten Ausfuhrverfahrens ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem), das im Zollbereich im Rahmen des internationalen EDV-Projekts AES/ECS (Automated Export System/Export Control System) auf nationaler Ebene realisiert. Dabei wird die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt. In der ersten Realisierungsphase umfasst das Verfahren die Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren im Normal- und vereinfachten Verfahren (unvollständige Anmeldung nach Art. 280 der VO (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO) und Zugelassener Ausführer nach Art. 283 ff. ZK-DVO) sowie die Überwachung und Erledigung des Ausfuhrverfahrens. Dabei kommt das Verfahren ausschließlich in Fällen zum Einsatz, in denen bisher die Abgabe/Benutzung einer Ausfuhranmeldung auf Grundlage des Einheitspapiers (Exemplare Nr. 1, 2 und 3) oder (anstelle des Einheitspapiers) eines Handels- oder Verwaltungspapiers nach Art. 288 ZK-DVO vorgesehen ist.
Das IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr wird nach Abschluss einer 2-monatigen Pilotierungsphase ab 1. August 2006 in den Echtbetrieb überführt. Das BMF-Schreiben vom 1. Juni 2006 nimmt zu der Frage Stellung, wie der belegmäßige Nachweis der Ausfuhr in den Fällen, in denen die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt wird, ergänzend zu Abschnitt 132 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 bis 5, Abschnitt 133, 134 und 142 Umsatzsteurrichtlinien (UStR) geführt werden kann.

In Fällen, in denen ab 1. Juni 2006 die Ausfuhranmeldung mittels EDV-gestütztem Ausfuhrsystem auf elektronischem Weg erfolgt, gilt das durch die Ausfuhrzollstelle an den Anmelder/Ausführer per EDIFACT-Nachricht übermittelte PDF-Dokument (Ausgangsvermerk) (Art. 793 Abs. 3 ZK-DVO) - Anlage 1 - als Beleg im Sinne des § 9 Abs. 1 UStDV (Umsatzsteuerdurchführungsverordnung) und wird als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt. Die Unternehmen haben die mit der Zollverwaltung ausgetauschten EDIFACT-Nachrichten und das Logbuch zum Nachweis des Nachrichtenaustauschs zu archivieren (§ 147 Abs. 6 und § 147 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 AO).

In Fällen, in denen die Ausfuhren über andere EU-Mitgliedstaaten oder über inländische Ausgangszollstellen erfolgen, die nicht dem EDV-gestützten Ausfuhrsystem angeschlossen sind, wird für das zollrechtliche Ausfuhrverfahren ab 1. Juni 2006 das Ausfuhrbegleitdokument - ABD - verwendet, welches gemäß Art. 205 ZK-DVO als Exemplar Nr. 3 der Zollanmeldung im Rahmen der Überführung in das Ausfuhrverfahren und zur Wiederausfuhr gilt. Dieses Ausfuhrbegleitdokument kann auch bei einem Systemausfall des elektronischen Ausfuhrverfahrens statt des Ausgangsvermerks verwendet werden. Das ABD wird als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt, wenn die Ausfuhrbestätigung durch einen Vermerk (Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle mit Datum) auf dem ABD angebracht ist (Art. 793 Absätze 2 und 3 ZK-DVO). 3.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: Juni 2006

 
 

DOKUMENT-NR. 37240

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