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RECHT UND STEUERN

Umsatzsteuer-Rückvergütung/ Länderlisten Gegenseitigkeit

Ausländische Unternehmer, die in Deutschland für ihr Unternehmen Lieferungen oder Leistungen beziehen, können die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen im sogenannten Vorsteuer-Vergütungsverfahren zurückerhalten. Dies gilt grundsätzlich für Unternehmen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).

Unternehmern, die in einem Staat außerhalb der EU (Drittstaat) ansässig sind, kann die Umsatzsteuer nur dann vergütet werden, wenn in dem Staat, in dem sie ihren Sitz haben, entweder keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben wird oder dieser Staat die erhobene Umsatzsteuer auch an in Deutschland ansässige Unternehmen vergütet (Gegenseitigkeit, § 18 Abs. 9 Satz 6 Umsatzsteuergesetz). Von der Vergütung ausgeschlossen sind bei diesen Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen.

Der Vergütungsantrag ist an das Bundeszentralamt für Steuern (Dienstsitz Schwedt/ Oder, Passower Chaussee 3b, D- 16303 Schwedt/ Oder, Tel.: (049) 1888 406 0, Fax: (049) 1888 406 4722, Email: poststelle-schwedt@bzst.bund.de, Internet:www.bzst.de) binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist.

Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen und die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen. Der Vergütungsantrag ist vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu mit Schreiben vom 23. Juli 2010 eine aktualisierte Gegenseitigkeitsliste herausgegeben, die die Liste des Schreibens vom 25. September 2009 ersetzt. Australien, Bosnien und Herzegowina, China (Taiwan) und Kroatien sind neu in die Gegenseitigkeitsliste aufgenommen worden.

Verzeichnis der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG vorliegen (Gegenseitigkeit gegeben):

Andorra Jamaika
Antigua und Barbuda Oman
Australien Japan Pakistan (ab 1.7.2008)
Bahamas Jersey
Bahrain Kanada Salomonen
Bermudas Katar San Marino
Bosnien und Herzegowina Korea, Dem. Volksrepublik Saudi Arabien
Britische Jungferninseln Korea, Republik (ab 1.1.1999) Schweiz
Brunei Darussalem Kroatien (ab 1.1.2010) St. Vincent und die Grenadinen
Cayman-Insel Kuwait
China (Taiwan) (ab 1. Juli 2010) Libanon Swasiland
Gibraltar Liberia Vatikan
Grenada Libyen Vereinigte Arabische Emirate
Grönland Liechtenstein Vereinigte Staaten von Amerika (USA)
Guernsey Macao
Hongkong (VR China) Malediven
Irak Mazedonien (ab 1.4.2000)
Iran
Island Niederländische Antillen
(bis 30.4.1999)
Israel (ab 14. Juli 1998) Norwegen

Seit dem 1. Januar 2007 sind Rumänien und Bulgarien Mitgliedstaaten in der EU und insofern ist für sie auch die umsatzsteuerliche Rückvergütung gegeben.
Da Monaco seit 1993 umsatzsteuerrechtlich zum übrigen Gemeinschaftsgebiet gehört, ist es nicht gesondert in der Gegenseitigkeitsliste geführt. Die Voraussetzungen für ein Vergütungsverfahren sind für in Monaco ansässige Unternehmen nach wie vor gegeben.

In folgenden Drittstaaten besteht eine Vergütungsmöglichkeit der in Rechnung gestellten ausländischen Umsatzsteuer für deutsche Unternehmen mit Einschränkungen:

  • Japan (mit erheblichen Einschränkungen, weil der deutsche Unternehmer bei den japanischen Finanzbehörden eine Art Veranlagungsverfahren durchzuführen hat),
  • Kanada (mit den bekannten Einschränkungen auf die Teilnahme an Messen und
    Ausstellungen, Geschäftsreisen und Pauschalreisen von Reiseveranstaltern).

Verzeichnis der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG nicht vorliegen (Gegenseitigkeit nicht gegeben):

Ägypten Indien Puerto Rico
Albanien Indonesien Russland
Algerien Israel (bis 13.7.1998) Sambia
Angola Jemen Senegal
Argentinien Jordanien Serbien
Armenien
Aserbaidschan Kasachstan Seychellen
Äthopien Kenia Sierra Leone
Kolumbien Simbabwe
Bangladesch Kongo, Demokratische Republik Singapur
Barbados Korea, Republik (bis 31.12.1998)
Bolivien Kroatien (bis 31.12.2009) Somalia
Bosnien und Herzegowina (bis 31. 12.2005) Kuba Sri Lanka
Botsuana Lesotho Südafrika
Brasilien Madagaskar Sudan
Malawi Syrien
Malaysia
Chile Marokko
China (Volksrepublik ) Mauretanien (ab 1.1.1995) Tansania
China (Taiwan)
(bis 30. Juni 2010)
Mauritius Thailand
Costa Rica Mazedonien (bis 31.3.2000) Togo
Côte d'Ivoire
(Elfenbeinküste)
Mexiko Trinidad und Tobago
Moldawien
Dominikanische Republik Mongolei Tunesien
Montenegro Türkei
Ecuador Mosambik Turkmenistan
El Salvador Myanmar
Eritrea Namibia Ukraine
Nepal Uruguay
Färöer-Inseln Neuseeland Usbekistan
Fidschi Nicaragua
Französisch
Polynesien (Tahiti)
Niederländische Antillen
(ab 1.5.1999)
Venezuela
Niger Vietnam
Georgien Nigeria
Ghana Westsamoa
Guatemala Pakistan (bis 30.6.2008) Weißrußland
Panama
Haiti Paraguay
Honduras Peru
Philippinen

Die Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 25.9.2009 und 10. 11.2008 sind ebenfalls abrufbar.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt

Stand: Juli 2010

 
 

DOKUMENT-NR. 5186

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