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STEUERN

Umsatzsteuer für Konsulate und Botschaften

Ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie ihre nicht ständig in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen ausländischen Mitglieder, die Waren oder Dienstleistungen von einem Unternehmen in Deutschland beziehen, können die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstattet bekommen. In diesen Fällen ist eine direkte Umsatzsteuerbefreiung bei Kauf der Ware bzw. Dienstleistung nicht möglich.

Lieferungen und sonstige Leistungen - ausgenommen neue Fahrzeuge - für in anderen EU-Mitgliedstaaten (also nicht in Deutschland) ansässige ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie deren Mitglieder sind nach § 4 Nr. 7c und d) Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit. Der Unternehmer hat dafür u.a. nachzuweisen, dass diese Voraussetzungen und Beschränkungen des Gastlandes eingehalten werden. Dies hat dadurch zu erfolgen, dass der Abnehmer der Ware eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hierzu berechtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenen Muster (ab 30. Juni 2011 gilt das durch BMF-Schreiben vom 23. Juni 2011 veröffentlichte Muster in deutscher, englischer und französischer Sprache) aushändigt.

1.0 Erstattung der Umsatzsteuer

Die Erstattung der Umsatzsteuer durch das Bundeszentralamt für Steuern für die an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie ihre nicht ständig in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen ausländischen Mitglieder erfolgt nach der "Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie an ihre ausländischen Mitglieder"- Umsatzsteuer-Erstattungsverordnung (UStErstV) vom 3.10.1988 (BGBl. 1988, Teil I, Seite 1780) im Wege eines Erstattungsverfahrens.
Die Erstattung der Umsatzsteuer nach der UStErstV ist gemäß § 1 Abs. 2 UStErstV nach Maßgabe von Gegenseitigkeit zu gewähren. Die Feststellung des Umfanges der Gegenseitigkeit erfolgt durch Verbalnotenaustausch zwischen der jeweiligen Botschaft und dem Auswärtigen Amt.

2.0 Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern beruht auf § 5 Abs.1 Nr.3 Finanzverwaltungsgesetz (FVG).

3.0 Kreis der berechtigten Antragsteller

  • Ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen der Staaten, mit denen entsprechende Gegenseitigkeitsvereinbarungen bestehen.
  • Ausländische Mitglieder der Missionen und Vertretungen, die nicht ständig in der Bundesrepublik ansässig sind (ebenfalls unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit).
  • Familienangehörige der entsandten Mitglieder haben keinen eigenen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer. Rechnungen, die auf ihren Namen ausgestellt sind, werden jedoch im Rahmen des Vergütungsantrages des berechtigten Mitgliedes berücksichtigt.

4.0 Formvorschriften

Das Antragsverfahren ist gemäß § 4 Abs.1 UStErstV formgebunden. Antragsvordrucke siehe das BMF-Schreiben com 23. Juni 2011, abrufbar in der Spalte rechts neben diesem Artikel.

5.0 Fristen

Der Antrag ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Umsatz an den Antragsteller bewirkt worden ist (§ 4 Abs.2 UStErstV). Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.

6.0 Vergütungsvoraussetzungen

  • Die in Anspruch genommenen Lieferungen und sonstigen Leistungen sind für den amtlichen Gebrauch der Fremden Mission bzw. für den persönlichen Bedarf des Mitgliedes bestimmt und geeignet.
  • Dem Antrag auf Umsatzsteuererstattung sind die Abrechnungen des leistenden Unternehmers im Original beizufügen. Die Rechnungen müssen den Erfordernissen des § 14 Abs. 1 UStG genügen. Die einzelne Rechnung muss gemäß § 1 Abs.1 UStErstV einen Bruttokaufpreis (inkl. Umsatzsteuer), von mehr als 100 Euro aufweisen. Der Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass die jeweilige Rechnung einschließlich der enthaltenen Umsatzsteuer bezahlt wurde.
  • Bei Mitgliedern einer diplomatischen Mission und Konsularbeamten ist die Gesamtvergütung gemäß § 2 Abs. 2 UStErstV innerhalb eines Kalenderjahres auf 1.200 Euro beschränkt. Der Erwerb eines Kraftfahrzeuges wird hierauf nicht angerechnet.
  • Die Vergütung der Umsatzsteuer für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs erfolgt unter der Voraussetzung, dass das Kraftfahrzeug mindestens zwei Jahre vom Antragsteller im Inland genutzt wird.
  • Die Vergütung der Umsatzsteuer für den Erwerb von Lebensmitteln (einschließlich Getränke aller Art) und Tabakerzeugnissen ist gemäß § 3 Abs.1 UStErstV ausgeschlossen.

7.0 Verfahrensablauf

Der ausgefüllte Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuer ist vom Antragsteller unter Beifügung der Originalrechnungen an das Auswärtige Amt, Referat 701 zu senden. Das Auswärtige Amt prüft die Antragsberechtigung des Antragstellers und leitet die Anträge an das sachlich zuständige Bundeszentralamt für Steuern weiter. Das Bundeszentralamt für Steuern prüft die Vergütungsvoraussetzungen und erlässt einen Vergütungsbescheid, der zusammen mit den Originalrechnungen dem Antragsteller zugestellt wird.

8.0 Bescheinigungsverfahren

In Artikel 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist festgelegt, dass in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger innerhalb der Gemeinschaft, aber nicht in dem Mitgliedstaat der Lieferung oder Dienstleistung ansässig ist, die Bescheinigung über die Befreiung der Mehrwertsteuer nach amtlichen Mustermit dienststempelabdruck befreit wird (siehe BMF-Schreiben vom 23.6.2011).

Der Kreis der durch die UStErstV Begünstigten kann bei Leistungsbezügen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat unter den Bedingungen der UStErstV von der Entrichtung der ausländischen Umsatzsteuer befreit werden. Ein formgebundener Antrag wird vom Bundeszentralamt für Steuern geprüft und mit einem Freistellungsvermerk versehen. Diese Bescheinigung übergibt der Käufer dem ausländischen Unternehmer, der sie bei seinen Steuerunterlagen für eine Überprüfung durch die zuständige Steuerbehörde aufbewahrt.

9.0 Umsatzsteuerbefreiung bei Leistungen an Diplomaten in anderen EU-Mitgliedstaaten

Lieferungen und sonstige Leistungen - ausgenommen neue Fahrzeuge - für in anderen EU-Mitgliedstaaten (also nicht in Deutschland) ansässige ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie deren Mitglieder sind nach § 4 Nr. 7 Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit. 

Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung sind:

  • Die Waren müssen in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates befördert oder versendet werden;
  • Die Beförderung oder Versendung ist durch einen Beleg nach § 17 a Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) nachzuweisen.
  • Eine Steuerbefreiung kann nur für Leistungsbezüge gewährt werden, die noch für mindestens sechs Monate zum Gebrauch oder Verbrauch im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind.
  • Für die genannten Einrichtungen und Personen ist die Steuerbefreiung - abgesehen von den beleg- und buchmäßigen Nachweiserfordernissen - von den Voraussetzungen und Beschränkungen abhängig, die in dem anderen EU-Mitgliedstaat gelten.
  • Der Unternehmer hat nachzuweisen, dass diese Voraussetzungen und Beschränkungen des Gastlandes eingehalten werden. Dies hat dadurch zu erfolgen, dass der Abnehmer der Ware eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hierzu berechtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenen Muster (ab 30. Juni 2011 gilt das durch BMF-Schreiben vom 23. Juni 2011 veröffentlichte Muster in deutscher, englischer und französischer Sprache) aushändigt.
  • Der Unternehmer muss die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung buchmäßig (§ 17c UStDV) nachweisen. Die Aufzeichnungspflichten entsprechen denen der innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: August 2011

 
 

DOKUMENT-NR. 44672

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