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STEUERN

Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen: Elektronische Übermittlung an das Finanzamt

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003 wurden § 18 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) und § 41a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) geändert. Danach sind Arbeitgeber bzw. Unternehmer zur elektronischen Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen und von bestimmten Steueranmeldungen verpflichtet. Der Unternehmer bzw. der Arbeitgeber hat nach Ablauf jedes Voranmeldungs- bzw. Anmeldungszeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Hierfür stellt die Steuerverwaltung das kostenlose Programm ElsterFormular zur Verfügung. Die Unternehmen müssen daher technisch in der Lage sein, die geforderten Daten der Finanzverwaltung auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen, sofern die Meldungen nicht über ein beauftragtes Steuerbüro erfolgen. Das Bundesfinanzministerium hatte Einzelfragen hierzu mit Schreiben vom 22.10.2004 und mit Schreiben vom 29.11.2004 erläutert. Die Änderungen sind am 1. Januar 2005 in Kraft getreten; sie gelten für Voranmeldungs- bzw. Anmeldungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden.

Lohnsteuerbescheinigung
Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung sind seit dem Kalenderjahr 2004 verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigung spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege an die Finanzverwaltung zu übermitteln, also erstmals im Jahre 2005. Für den Arbeitgeber entfällt so das mitunter aufwendige Aufkleben der Lohnsteuerbescheinigung auf die Lohnsteuerkarte. Ferner entfällt die Rückgabeverpflichtung der Lohnsteuerkarte am Jahresende. Die Arbeitnehmer erhalten einen Ausdruck der Daten auf einer neu konzipierten Lohnsteuerbescheinigung (amtliches Muster), die der Arbeitnehmer später in einfachen Fällen als verkürzte Einkommensteuererklärung nutzen kann. Wird allerdings das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weiterhin die Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Von dem Verfahren der elektronischen Übermittlung sind lediglich Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung befreit, die keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilen können. Diese Arbeitgeber haben eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu erteilen. Sei dem Jahre 2006 ist die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für alle Arbeitgeber verpflichtend. Ausgenommen sind dann lediglich private Arbeitgeber mit ausschließlich haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen (§ 52 c EStG).

Lohnsteuer-Anmeldung
Ebenso wie die Lohnsteuerbescheinigung hat der Arbeitgeber seit 2005 auch die Lohnsteueranmeldung grundsätzlich auf elektronischem Wege dem Finanzamt zu übermitteln. Zur Vermeidung von Härten kann das Finanzamt auf Antrag zulassen, dass die Erklärungen weiterhin in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden dürfen; ein Härtefall dürfte dann vorliegen, wenn und so lange es dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, die technischen Voraussetzungen einzurichten, die für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuer-Anmeldung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung erforderlich sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber/Unternehmer

  • finanziell nicht in der Lage ist, entsprechende Investitionen zu tätigen oder
  • kurzfristig eine Einstellung seiner betrieblichen Tätigkeit beabsichtigt oder
  • in nächster Zeit eine Umstellung der Software/Hardware beabsichtigt. In derartigen Fällen ist die Ausnahmegenehmigung bis zum Umstellungszeitpunkt zu befristen.

Umsatzsteuer-Voranmeldung
Ähnliches gilt für die Übersendung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Seit dem Jahr 2005 muss bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck auf elektronischem Wege übermittelt werden. Das Finanzamt kann auf die elektronische Übermittlung verzichten, um unbillige Härten zu vermeiden. Für die Ausnahme muss der Unternehmer einen Antrag stellen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Handelskammer.

Stand: Mai 2008

 
 

DOKUMENT-NR. 28399

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