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Umsatzsteuer: Nachweispflichten bei Lieferungen in den Freihafen Hamburg

Lieferungen in den Freihafen Hamburg (Freizone Hamburg) werden als sogenannte Ausfuhrlieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG) bei Lieferungen an Unternehmen im Grundsatz umsatzsteuerbefreit, da der Freihafen nach deutschem Recht nicht zum nationalen Umsatzsteuergebiet, sondern zum sogenannten Drittlandsgebiet gezählt wird (§ 1 Abs. 2 UStG). Da bei der Einfahrt in den Freihafen Hamburg aufgrund des hohen Beförderungsverkehrs keine Grenzkontrollen durchgeführt werden und der Nachweis über Ausfuhrlieferungen somit nicht vom jeweiligen Zollamt bescheinigt wird, genügt zum Nachweis der Befreiung von der Umsatzsteuer hier die Vorlage eines sogenannten vereinfachten Ausfuhrnachweises beim zuständigen Finanzamt.

Informationen zur umsatzsteuerlichen Behandlung sonstiger Leistungen an im Freihafen ansässige Unternehmen finden Sie in unserem Merkblatt "Die Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen", unter www.hk24.de, Dokument-Nr. 48236.

Übersicht

  1. Unter welchen Umständen sind Lieferungen in den Freihafen umsatzsteuerbefreit?
  2. Wann kann die Umsatzsteuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden?
  3. Welche Anforderungen gelten für den Ausfuhrnachweis?
  4. Welche Buchnachweise sind erforderlich?
  5. Was ist bei der Rechnung zu beachten?
  6. Zollrechtliche Behandlung

1. Unter welchen Umständen sind Lieferungen in den Freihafen umsatzsteuerbefreit?

Die Umsatzsteuerbefreiung für Warenlieferungen in den Freihafen setzt nach § 6 Abs.1 UStG voraus, dass

  • die Ware durch den Liefernden oder den Abnehmer im Wege der Beförderung oder Versendung in den Freihafen verbracht wird, und
  • dass der Abnehmer Unternehmer ist und

    • den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat und
    • seit 1. Januar 2009 der Unternehmer den Gegenstand nicht - ganz oder teilweise - für steuerfreie Ausgangsleistungen nach § 4 Nr. 8 bis Nr. 27 UStG verwendet (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a UStG neu durch das Jahressteuergesetz 2009; damit Anpassung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen, bei denen der Gegenstand in die Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG - Freihäfen/Küstenstreifen - gelangt); oder
  • dass der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unternehmer ist und der Gegenstand in das übrige Drittlandgebiet gelangt.

Die zum Freihafen Hamburg gehörenden Straßen finden Sie auf der von der Hamburg Port Authority herausgegebenen Übersicht bzw. in der fünften Verordnung über die Grenzen des Freihafens Hamburg vom 15. Januar 2008, abrufbar in der Spalte rechts neben diesem Dokument.

1a. Die Ware kann im Wege der Beförderung in den Freihafen (d.h. selbständiger Transport, zum Beispiel mit eigenem LKW) verbracht werden. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstandes.

1b. Die Ware kann aber auch durch Versenden (d.h. mittels eines selbständigen Beauftragten, zum Beispiel eines Spediteurs) in den Freihafen gebracht werden. Versenden liegt dann vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt (§ 3 Abs. 6 UStG).

2. Wann kann die Umsatzsteuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden?

Gemäß § 1 Abs. 3 UStG sind folgende durch Lieferungen oder Leistungen in Freihäfen bewirkte Umsätze wie im Inland erziele Umsätze zu behandeln und damit umsatzsteuerpflichtig:

  1. Lieferungen, die nicht für das Unternehmen des Abnehmers ausgeführt werden und sich auf Gegenstände beziehen, die zum Gebrauch oder Verbrauch außerhalb des Unternehmens des Abnehmers (z. B. die Lieferung von Zigaretten für Automaten, die im Freihafen angebracht sind) oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels im Freihafen bestimmt sind (z. B. Lieferung von Treibstoff oder Proviant an private Schiffseigentümer zur Versorgung von Wassersportfahrzeugen);
  2. der innergemeinschaftliche Erwerb durch eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, soweit die erworbenen Gegenstände zum Gebrauch oder Verbrauch im Freihafen oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind;
  3. die Umsatzsteuerbefreiung gilt naturgemäß nicht für die Entnahme von Gegenständen durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb seines Unternehmens liegen (vgl. § 3 Abs. 1b sowie Abs. 9a UStG); in diesen Fällen ist eine nachträgliche Entrichtung der Umsatzsteuer erforderlich;
  4. sonstige Leistungen, die nicht für das Unternehmen des Auftraggebers ausgeführt werden (z. B. Beratungs- oder Reparaturleistungen);
  5. Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung befinden (hierzu gehören auch sonstige Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung ausgeführt werden, etwa die Beförderung oder Lagerung der zu veredelnden Gegenstände im Freihafen).
  6. Bereits mit Wirkung vom 19. Dezember 2006 wurde § 1 Abs. 3 UStG durch das Jahressteuergesetz 2007 dahingehend geändert, dass Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Freihafen bewirkt werden, wie Umsätze im Inland zu behandeln sind, wenn die Gegenstände oder die sonstigen Leistungen vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 UStG steuerfreie Tätigkeit (zum Beispiel Kreditvermittlung, medizinische Dienste, Theater etc.) verwendet werden. Seitdem sind Lieferungen und sonstige Leistungen im Freihafen an diese Abnehmer mit Umsatzsteuer zu berechnen - da sie behandelt werden wie Umsätze im Inland - , Lieferungen in den Freihafen an die selben Abnehmer waren bis zum 31.12.2008 nach wie vor ohne Umsatzsteuer zu berechnen.
  7. Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a UStG als neue Voraussetzung für die umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung in den Freihafen eingeführt, dass ab 1.1.2009 der die Lieferung empfangende Unternehmer den Gegenstand nicht - ganz oder teilweise - für steuerfreie Ausgangsleistungen nach § 4 Nr. 8 bis Nr. 27 UStG verwenden darf. Damit muss der Leistungsempfänger den Gegenstand in vollem Umfang für den Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsleistungen verwenden.

3. Welche Anforderungen gelten für den Ausfuhrnachweis?

Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a UStG sind vom die Lieferung versendenden bzw. die Leistung erbringenden Unternehmer in Form eines Ausfuhrnachweises zu belegen (§ 6 Abs. 4 UStG). Hierbei handelt es sich um einen Beleg, aus dem eindeutig und leicht nachprüfbar zu entnehmen ist, dass der Liefernde oder der Abnehmer den Gegenstand in den Freihafen verbracht bzw. versandt hat.

3a. Anforderungen an den Ausfuhrnachweis bei Beförderung

Bei der Beförderung von Gegenständen in den Hamburger Freihafen wird der Ausfuhrnachweis – anders als bei der Beförderung in ein sonstiges Drittlandgebiet – aufgrund des hohen Beförderungsverkehrs nicht vom jeweiligen Zollamt bescheinigt. Vielmehr erkennt die Finanzverwaltung hier auch einen sog. vereinfachten Ausfuhrnachweis an. Dieser gilt für Beförderungsfällen, in denen der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in eine Freizone des Kontrolltyps I befördert. Der vereinfachte Ausfuhrnachweis muss die folgenden, in Abschnitt 132 Abs. 7 Umsatzsteuerrichtlinien (UStR), § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) genannten Angaben enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers;
  2. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstandes;
  3. den Ort und Tag der Ausfuhr;
  4. einen Hinweis darauf, dass der Unternehmer den Gegenstand in den Hamburger Freihafen befördert hat; und
  5. eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten mit Datum, Unterschrift, Firmenstempel und Bezeichnung des Empfangsortes.

Als Belege für den vereinfachten Ausfuhrnachweis kommen alle handelsüblichen Belege, insbesondere Lieferscheine, Kaiempfangsscheine oder Rechnungsdurchschriften, in Betracht. Fehlen einzelne erforderliche Angaben, so sind diese entsprechend zu ergänzen.

Der vereinfachte Ausfuhrnachweis reicht allerdings nicht aus, wenn der Abnehmer den Gegenstand beim Unternehmer abholt und selbst in den Freihafen befördert. In diesen Fällen muss der Abnehmer sich die Ausfuhr in den Freihafen vom Zollamt bescheinigen lassen. Es gelten dann die Vorschriften für den Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV).

3b. Anforderungen an Ausfuhrnachweis bei Versendung

Im Fall der Versendung des Gegenstandes, etwa durch einen Spediteur oder per Post, ist die Vorlage entsprechender Versendungsbelege ausreichend, sodass auch hier eine Bestätigung durch den Zoll nicht erforderlich ist. Versendungsbelege sind neben dem Eisenbahnfrachtbrief insbesondere der Luftfrachtbrief, die Posteinlieferungsbescheinigung, das zur Auftragserteilung an einen Kurierdienst gefertigte Dokument, das Konossement, der Ladeschein etc.

Kann der Ausfuhrnachweis nicht geführt werden, so muss die Umsatzsteuer vom Liefernden aus dem Rechnungsbetrag herausgerechnet und an das Finanzamt abgeführt werden, da die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 UStG als nicht erfüllt gelten.

4. Welche Buchnachweise sind erforderlich?

Neben dem vereinfachten Ausfuhrnachweis hat der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung auch buchmäßig nachzuweisen (§ 13 UStDV). Hierfür müssen für jede Ausfuhrlieferung die folgenden Angaben eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung ersichtlich sein (§ 13 Abs. 2 UStDV sowie Abschnitt 136 UStR):

  1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstands der Lieferung;
  2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers oder Auftraggebers;
  3. den Tag der Lieferung;
  4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung;
  5. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Ausfuhr;
  6. die Ausfuhr.

5. Was ist bei der Rechnung zu beachten?

Da die Lieferungen vom Inland in den Freihafen Hamburg als sogenannte Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz) im Grundsatz umsatzsteuerbefreit sind, da der Freihafen nach deutschem Recht nicht zum nationalen Umsatzsteuergebiet, sondern zum sogenannten Drittlandsgebiet gezählt wird (§ 1 Abs. 2 UStG), ist - siehe § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG - ein entsprechender Hinweis auf der Rechnung zu vermerken. Dabei muss der Unternehmer nicht die entsprechende Vorschrift des UStG nennen, es reicht regelmäßig eine Angabe in umgangssprachlicher Form aus wie z.B. "Steuerbefreiung, da Lieferung in den Freihafen".

6. Zollrechtliche Behandlung

Informationen über die zollrechtliche Behandlung des Verbringens von Waren in deutsche Freihäfen sowie zur sog. Freihafen-Veredelung sind auf der Internetseite der Bundeszollverwaltung unter www.zoll.de abrufbar.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: Januar 2011

 
 

DOKUMENT-NR. 37665

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