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STEUERN

Umsatzsteuersatz von Kombinationsartikeln

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit beigefügtem Schreiben vom 21.3.2006 zum Steuersatz für die Lieferung so genannter Kombinationsartikel Stellung genommen. Diese können dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden, wenn das Verkaufsentgelt für die erste Lieferung nicht mehr als 20 Euro beträgt und der Wertanteil der ermäßigt besteuerten Gegenstände mind. 90 % beträgt. Die Vereinfachungsregel für Kombinationsartikel findet nach dem Wortlaut des BMF-Schreibens nur dann Anwendung, wenn die erste Lieferung so aufgemacht ist, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an den Endverbraucher eignet. Ausgeschlossen sind Warensortimente, die nach den Wünschen den Leistungsempfängers zusammen gestellt oder vorbereitet werden (z. B. Präsentkörbe). Zur Bestimmung der Wertanteile der einzelnen Komponenten bei der ersten Lieferung soll auf die Einkaufspreise zuzüglich der Nebenkosten bzw. auf die Selbstkosten abzustellen sein. Macht der leistende Unternehmer von der Vereinfachungsregel Gebrauch, hat er dem Leistungsempfänger in geeigneter Weise schriftlich auf die Anwendung der Vereinfachungsregelung hinzuweisen (z. B. im Lieferschein oder in der Rechnung). Dies gilt jedoch nicht für die Umsätze auf der letzten Handelsstufe.

Unternehmer können sich auch für die Vergangenheit auf die Regelung des neuen BMF-Schreibens berufen. Ansonsten bleiben die Regelungen der BMF-Schreiben vom 9. Mai 2005 (BStBl I 2005, 674) und vom 9. Dezember 2005 (BStBl I 2005, 1086) bis zu Ihrem Auslaufen anwendbar.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK.

Stand: März 2006