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RECHT UND STEUERN

Sicherheitsleistungen bei Umsatzsteuererstattung

Die Sicherheitsleistung für eine Vorsteuererstattung (§ 18f Umsatzsteuergesetz - UStG) ist mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (StVBG) zum 1. Januar 2002 ins Umsatzsteuergesetz eingefügt worden. In seinem Schreiben vom 8. Oktober 2002 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) zum Verlangen einer Sicherheitsleistung durch die Finanzverwaltung Stellung genommen. Das BMF-Schreiben ist in die Umsatzsteuerrichtlinien 2008 (UStR 2008) übernommen worden, siehe Richtlinie Sicherheitsleistungen 245k UStR.

Darin wird festgelegt, dass Art und Inhalt der Sicherheitsleistung sich nach den §§ 241 bis 248 Abgabenordnung (AO) richten. In der Regel soll eine Sicherheitsleistung als Bankbürgschaft erfolgen. Eine Sicherheitsleistung ist nur dann einzufordern - und unverzüglich nach erfolgter Prüfung bzw. nach Erlöschen des Steueranspruches zurückzugeben - wenn der zu prüfende Sachverhalt nicht kurzfristig durch eine Nachschau oder Sonderprüfung aufgeklärt werden kann und aufgrund eines besonders schwierig zu beurteilenden Sachverhalts mit einem Prüfungsbedarf von mehr als 6 Wochen gerechnet werden muss. Die Sicherheitsleistung darf nicht zu einer Verzögerung bei der Prüfung führen. Bei der Höhe der Sicherheitsleistung ist die Liquidität des Unternehmens zu berücksichtigen. Im Übrigen handelt es sich aber um eine Ermessensentscheidung der Behörde, die zwar dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen muss. Stimmt der Unternehmer der Sicherheitsleistung aber nicht zu, kann die Verwaltung die Steuererstattung nach § 168 AO verweigern.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: Juni 2010

 
 

DOKUMENT-NR. 18762

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