Die Sicherheitsleistung für eine Vorsteuererstattung (§ 18f
Umsatzsteuergesetz - UStG) ist mit dem
Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (StVBG) zum 1. Januar 2002 ins
Umsatzsteuergesetz eingefügt worden. In seinem Schreiben vom 8.
Oktober 2002 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) zum Verlangen
einer Sicherheitsleistung durch die Finanzverwaltung Stellung
genommen. Das BMF-Schreiben ist in die Umsatzsteuerrichtlinien 2008
(UStR 2008) übernommen worden, siehe Richtlinie
Sicherheitsleistungen 245k UStR.
Darin wird festgelegt, dass Art und Inhalt der Sicherheitsleistung
sich nach den §§ 241 bis 248 Abgabenordnung (AO) richten. In der
Regel soll eine Sicherheitsleistung als Bankbürgschaft erfolgen.
Eine Sicherheitsleistung ist nur dann einzufordern - und
unverzüglich nach erfolgter Prüfung bzw. nach Erlöschen des
Steueranspruches zurückzugeben - wenn der zu prüfende Sachverhalt
nicht kurzfristig durch eine Nachschau oder Sonderprüfung
aufgeklärt werden kann und aufgrund eines besonders schwierig zu
beurteilenden Sachverhalts mit einem Prüfungsbedarf von mehr als 6
Wochen gerechnet werden muss. Die Sicherheitsleistung darf nicht zu
einer Verzögerung bei der Prüfung führen. Bei der Höhe der
Sicherheitsleistung ist die Liquidität des Unternehmens zu
berücksichtigen. Im Übrigen handelt es sich aber um eine
Ermessensentscheidung der Behörde, die zwar dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit genügen muss. Stimmt der Unternehmer der
Sicherheitsleistung aber nicht zu, kann die Verwaltung die
Steuererstattung nach § 168 AO verweigern.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die
für Sie zuständige IHK.
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Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Juni 2010