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Durch das "Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen - Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung" vom 16. Juli 2009 sind die sogenannten Istversteuerungsgrenzen nach § 20 Umsatzsteuergesetz (UStG) auf einen für die alten und neuen Bundesländer einheitlichen Betrag von 500.000 – festgesetzt worden. Diese Maßnahme, die nach Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt am 22. Juli 2009 in Kraft getreten ist, gilt ab 1. Juli 2009 bis Ende 2011 und soll zu einer Entlastung der Wirtschaft um rund 3 Mrd. Euro führen.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 hatte das Bundesfinanzministerium die Obersten Finanzbehörden der Länder angewiesen, dass Anträgen auf Gestattung der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten im Vorgriff auf die Verkündung im Bundesgesetzblatt am 22. Juli 2009 bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung entsprochen werden kann. Die Genehmigung der Istversteuerung kann jedoch nur für Umsätze erteilt werden, die nach dem 30. Juni 2009 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG). Ein rückwirkender Wechsel für Voranmeldungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2009 enden, ist nicht möglich.
Hintergrund:
Der gesetzliche Regelfall, die Sollbesteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten), sieht vor, dass der Unternehmer Umsatzsteuer bereits abzuführen hat, sobald er die Leistung vollständig erbracht hat. In vielen Fällen führt dies dazu, dass er die Umsatzsteuer zu zahlen hat, bevor er überhaupt den entsprechenden Betrag von seinem Kunden erhalten hat. Bei endgültigem Zahlungsausfall kann der Unternehmer sich im nachhinein die nicht erhaltene aber abgeführte Umsatzsteuer zwar erstatten lassen. Für die Zwischenzeit belastet diese Vorauszahlung aber seine Liquidität und wird zudem nicht verzinst.
Bei der Istbesteuerung muss der Unternehmer die Umsatzsteuer auf seine Leistungen erst einbehalten, wenn er das Entgelt tatsächlich vereinnahmt hat. Dies führt zu einem Liquiditätsvorteil und verhindert einen Zinsnachteil.
Für die Istbesteuerung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
| in den alten Bundesländern ab 1.7.2009 bis 31.12.2011 (durch das am 7.4.2006 verabschiedete "Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung" wurde die Umsatzgrenze von 125.000 Euro auf 250.000 Euro angehoben) |
500.000 – (bis1.7.2009: 250.000 –) |
|
in den neuen Bundesländern nicht mehr als (gilt seit dem 1.1.1996 und ist durch das o.g. Gesetz
bis |
500.000 – |
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK.
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Stand: Juni 2010
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