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BMF-Schreiben vom 24.7.2009
(PDF, 62 KB) (Dokument-Nr.: 54956)
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Umsatzsteuer (Link: http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/index.html)
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Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 24. Juli 2009 den Begriff „Betreiber eines Seeschiffes” nach Abschnitt 145 Umsatzsteuer-Richtlinien präzisiert, der entscheidend für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 UStG ist. Nach § 8 Abs. 1 UStG sind von der Umsatzsteuer befreit die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt, die dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffsbrüchiger dienen sollen. Das gilt auch für Ausrüstungsgegenstände für diese Schiffe.
Die Steuerbefreiung ist davon abhängig, dass die Umsätze unmittelbar an Betreiber eines Seeschiffes bewirkt werden. Eine Zwischenlagerung von Liefergegenständen schadet der Steuerbefreiung nicht. Allerdings fallen Umsätze, die an von Reedern beauftragte Agenten oder Schiffsmakler ausgeführt werden, nicht unter die Steuerbefreiung.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK.
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Stand : September 2009
© Handelskammer Hamburg.
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