Seit dem 1. Januar 2002 erkennt die Finanzverwaltung unter
bestimmten Voraussetzungen auch elektronisch übermittelte
Rechnungen zum Vorsteuerabzug (§ 14 Abs. 1 und Abs. 3 UStG -
Umsatzsteuergesetz) an.
Was gilt als elektronisch übermittelte
Rechnung?
Um eine elektronisch übermittelte Rechnung handelt es sich, wenn
Rechnungen per E-Mail oder unter Zuhilfenahme
eines Computer-Faxes übermittelt werden.
Elektronisch übermittelte Rechnungen müssen mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Ein
einfaches elektronisches Dokument (z. B. eine pdf-Datei) berechtigt
grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug.
Wenn Sie eine Rechnung jedoch von einem
Standard-Telefax an ein anderes Standard-Telefax
senden, handelt es sich nicht um eine elektronische Rechnung. Das
Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist in seinem
Schreiben vom 29. Januar
2004
ausdrücklich darauf hin, dass Telefaxe
auf Thermopapier durch einen nochmaligen Kopiervorgang auf Papier
zu konservieren sind, das für den gesamten Aufbewahrungszeitraum
von zehn Jahren lesbar ist.
Wenn Sie in Ihrem Unternehmen bei mehreren Lieferungen oder
Leistungen ein EDI-System (Electronic Data
Interchange)[1] zum elektronischen Austausch von
Geschäftsdokumenten verwenden, so ist es seit dem 1. Januar 2004
gem. § 14 Abs. 3 UStG erforderlich, zusätzlich eine
zusammenfassende Rechnung in Papierform oder auf elektronischem Weg
mit qualifizierter elektronischer Signatur zu übermitteln.
Wenn Sie Ihre Rechnungen künftig elektronisch übermitteln möchten,
sollten Sie sich im Vorwege mit Ihrem Geschäftspartner austauschen,
ob eine elektronische Übermittlung von Rechnungen auf dessen Seite
erwünscht und möglich ist, da zwischen Rechnungsaussteller
und Rechnungsempfänger Einvernehmen
bestehen muss, dass Rechnungen elektronisch übermittelt werden
sollen. Grundsätzlich ist niemand verpflichtet, elektronisch
übermittelte Rechnungen zu akzeptieren. Als Rechnungsempfänger kann
es dazu kommen, dass das Einverständnis zur Annahme einer
elektronisch übermittelten Rechnung stillschweigend erteilt wird,
wenn nicht unverzüglich widersprochen wird. Das bedeutet für Sie
als Empfänger, dass etwaige Einwände gegen eine elektronisch
übermittelte Rechnung unverzüglich bei dessen Aussteller erklärt
werden müssen.
Was bedeutet „qualifizierte elektronische Signatur“
?
Es ist zwingend erforderlich, dass einer elektronischen Rechnung
eine qualifizierte elektronische Signatur beigefügt wird, wenn der
Rechnungsempfänger beabsichtigt, die zu zahlende Umsatzsteuer als
Vorsteuer geltend zu machen.
Eine elektronische Signatur funktioniert wie ein elektronisches
Siegel und gewährleistet die Echtheit der Absenderangaben sowie die
Unveränderbarkeit des Inhalts der Rechnung. Sie erfüllt somit die
gleiche Funktion wie eine eigenhändige Unterschrift auf einem
Dokument in Papierform. Der Unterschied zwischen einer einfachen
und einer qualifizierten elektronischen Signatur besteht darin,
dass eine qualifizierte elektronische Signatur einen von einem
Zertifizierungsdiensteanbieter zugewiesenen Signaturschlüssel
verwendet und an eine natürliche Person gebunden ist. Die deutschen
Zertifizierungsdiensteanbieter unterliegen der Aufsicht der
Bundesnetzagentur in Bonn. Eine Liste der
Zertifizierungsdiensteanbieter finden Sie auf der Homepage der Bundesnetzagentur.
In der Vergangenheit wurden die qualifizierten elektronischen
Signaturen mit einer Schlüssellänge von 1024 Bit generiert.
Ab dem 1. Januar 2008 stuft die Bundesnetzagentur
diese Verschlüsselungen nicht mehr als sicher ein. Ab diesem
Zeitpunkt gelten nur noch Daten mit einer Schlüssellänge
von 2048 Bit als rechtmäßig signiert. Dies bedeutet, dass
für Rechnungen, die nach dem 31. Dezember 2007 ausgestellt werden,
die alten Verschlüsselungen nicht mehr gültig sind. Um sicher zu
gehen, dass Sie auch nach dem 1. Januar 2008 gültige Signaturen
generieren können, benötigen Sie eine Signaturkarte nach dem neuen
Standard. Sie sollten sich daher umgehend mit Ihrem
Zertifizierungsdiensteanbieter in Verbindung setzen. Bei
Rechnungen, die vor dem 1. Januar 2008 ausgestellt wurden, ist eine
„Übersignierung“ durch den Rechnungsempfänger nicht erforderlich,
wie das BMF in seinem
Schreiben vom
30. Oktober 2007
ausführt.
Was muss der Aussteller einer Rechnung beachten, die er
elektronisch übermitteln möchte?
Wenn Sie Rechnungen elektronisch übermitteln möchten, so wenden Sie
sich an einen der aufgeführten Zertifizierungsdiensteanbieter, um
eine qualifizierte Signaturkarte zu erhalten. Auf der
qualifizierten Signaturkarte sind Ihre persönlichen Daten und ein
Schlüsselpaar zur Signaturerzeugung und Signaturüberprüfung
gespeichert. Um Ihre Rechnung signieren zu können, benötigen Sie
neben der Signaturkarte ein Kartenlesegerät und die entsprechende
Software. Dann können Sie eine Rechnung mit Ihrer „elektronischen
Unterschrift“ versehen. Jede qualifizierte elektronische
Signaturkarte ist an eine einzelne natürliche Person gebunden und
nicht übertragbar. In größeren Unternehmen wird es somit
erforderlich sein, für mehrere Mitarbeiter eine Signaturausstattung
zu erwerben. Als Aussteller einer Rechnung, die Sie elektronisch
übermitteln möchten, müssen Sie also folgendes beachten:
- Vereinbaren Sie mit dem Rechnungsempfänger die elektronische
Übermittlung.
- Wenden Sie sich an einen Zertifizierungsdiensteanbieter.
- Signaturkarten sind personengebunden.
- Es gelten Archivierungspflichten (siehe unten).
Was muss der Empfänger einer elektronisch übermittelten
Rechnung beachten?
Um den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes für die Berechtigung
zum Vorsteuerabzug zu genügen und auch bei einer elektronisch
übermittelten Rechnung die Vorsteuer geltend machen zu können,
müssen eingehende elektronisch übermittelte Rechnungen zwingend auf
die Gültigkeit der qualifizierten elektronischen Signatur zum
Zeitpunkt der Rechnungsausstellung überprüft werden. Dazu benötigen
Sie als Rechnungsempfänger keine Signaturausstattung wie der
Rechnungsaussteller. Der Rechnungsempfänger benötigt vielmehr eine
Prüfsoftware, die zumeist kostenlos bei den
Zertifizierungsdiensteanbietern heruntergeladen werden kann und die
zum Teil auch mit Signaturen anderer Anbieter kompatibel ist. Bevor
Sie mit Ihrem Vertragspartner eine Übermittlung von Rechnungen auf
elektronischem Wege vereinbaren, überprüfen Sie, ob Sie über eine
entsprechende Prüfsoftware verfügen. Akzeptieren Sie nur Rechnungen
mit einer qualifizierten Signatur. Die Bestätigung der Richtigkeit
der qualifizierten elektronischen Signatur müssen Sie auf jeden
Fall archivieren und wie die sonstigen steuerlichen Daten zehn
Jahre aufbewahren.
Es ist auch möglich, dass der Absender der Rechnung einen
Prüfbericht über die erfolgreiche Verifikation der
Signatur durch einen Zertifizierungsdiensteanbieter beifügt. In
diesem Fall entfällt eine Prüfung durch den Empfänger. In beiden
Fällen – Überprüfung mit Prüfsoftware durch den Empfänger oder
Mitsenden des Prüfberichts einer zertifizierenden Stelle durch den
Rechnungsaussteller – muss der Rechnungsempfänger aber die
Archivierungspflichten beachten (siehe unten).
Nähere Ausführungen zu den allgemeinen Pflichtangaben in Rechnungen
finden Sie hier:
Wie funktioniert die Archivierung elektronisch
übermittelter Rechnungen?
Rechnungen sind gem. §§ 14b Abs. 1 UStG, 147 Abs. 3 Abgabenordnung
(AO) grundsätzlich für einen Zeitraum von zehn
Jahren aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt
selbstverständlich auch für elektronisch übermittelte Rechnungen,
wobei sowohl der Rechnungsaussteller als auch der
Rechnungsempfänger verpflichtet ist, die Rechnungs- und
Signaturdaten (insbesondere den Prüfbericht)
elektronisch zu archivieren. Die elektronische
Archivierung hat nach den „Grundsätzen zum Datenzugriff und zur
Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“ zu erfolgen. Das
bedeutet, dass Sie die Rechnungsdaten und den Signaturprüfbericht
dergestalt archivieren müssen, dass nachträgliche Datenänderungen
nicht mehr möglich sind. Die gesamte Verarbeitung der
Rechnungsdaten muss den „Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter
Buchführungssysteme (GoBS)“ entsprechen und protokolliert werden.
Bei einer Betriebsprüfung kann die Finanzverwaltung zwischen drei
Arten des digitalen Datenzugriffs wählen. Sie kann vom
Steuerpflichtigen den unmittelbaren Lesezugriff, den mittelbaren
Zugriff über Auswertungen und die Datenträgerüberlassung in
verschiedenen Formaten verlangen. Nähere Ausführungen zum
Datenzugriff der
Finanzverwaltung finden Sie hier.
Grundsätzlich nicht ausreichend ist der bloße
Ausdruck der elektronisch übermittelten Rechnung und deren
Archivierung in Papierform. Es gibt Archivierungsdienstleister, die
diese Archivierung für Unternehmen übernehmen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die
für Sie zuständige IHK.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der
Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im
Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: November 2007
[1]
Elektronischer Datenaustausch nach Artikel 2 der Empfehlung
94/829/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen
Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. EG Nr. L 338 S.
98).