Seit dem Jahr 2004 ist der Einfuhrbegriff in § 1 Abs. 1 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) neu
bestimmt worden, seitdem ist steuerbar "die Einfuhr von
Gegenständen im Inland". Davor war steuerbar "die Einfuhr von
Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland ...". Ergänzend
wurde neu geregelt, dass die einer Einfuhr vorangehenden
Lieferungen steuerfrei sind, wenn der Abnehmer den Gegenstand
einführt. Sie sind nicht steuerfrei, wenn der Lieferer selbst/für
sich selbst einführt.
Nicht entscheidend ist seitdem, dass der Gegenstand physisch aus
dem Drittland in das Inland gelangt und durch wen er ins Inland
gelangt, sondern dass er hier für den freien Verkehr abgefertigt
wurde und von wem/für wen die Abfertigung vorgenommen wurde:
Derjenige führt eine Ware ein, der die Einfuhrumsatzsteuer
entrichtet. Er kann die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Die der Einfuhr vorangehenden Lieferungen sind
steuerfrei.
Der Einfuhrbegriff stellt klar, dass die physische Einfuhr nicht
notwendigerweise eine Steuerbarkeit hervorruft. Dies ist immer dann
nicht der Fall, wenn sich eine Drittlandsware in einem noch nicht
abgeschlossenen Zollerhebungsverfahren oder einem
Nichterhebungserfahren befindet. Die Nichterhebungsverfahren
(Versand-, Zolllager, Umwandlungsverfahren, aktive Veredelung nach
dem Nichterhebungsverfahren, Verfahren der vorübergehenden
Verwendung) werden im
BMF-Schreiben
zur zur Einführung einer
Umsatzsteuerlagerregelung
einzeln dargestellt.
An der Problematik des Abzugs der Einfuhrumsatzsteuer ändert sich
grundsätzlich nichts. Für die Berechtigung zum Abzug ist nach wie
vor entscheidend, dass Verfügungsmacht über die Ware zum Zeitpunkt
der Einfuhr bestanden hat. Fallen Verfügungsmacht und Entrichtung
der Einfuhrumsatzsteuer auseinander, ist kein Vorsteuerabzug
möglich. Die endgültige Einfuhr der Waren muss für die neue
Steuerbefreiung nicht notwendigerweise nachgewiesen werden - bei
mehrfachem Umsatz im Zolllager ist dies auch gar nicht möglich.
Nachgewiesen werden muss aber der Nichterhebungsstatus im
Zollverfahren, in der Regel durch einen Lagerschein.
Einführung des Umsatzsteuerlagers - Wichtigste Elemente der
Neuregelung und des BMF-Schreibens
Zur Gleichstellung von Gemeinschaftswaren mit Drittlandswaren und
dem Schaffen gleicher Wettbewerbsbedingungen in der EU werden
Umsätze in und innerhalb von Umsatzsteuerlagern steuerfrei
gestellt. Umsatzsteuerlager können für Waren eingerichtet werden,
die im neuen Anhang 1 des UStG aufgeführt sind, z. B. Kaffee, Tee,
Getreide, Kartoffeln, Rohzucker, Kakaobohnen, Mineralöl, Rohreis,
Erzeugnisse der chemischen Industrie, Wolle, Silber, Gold, Platin.
Das BMF-Schreiben erläutert in seiner
Anlage
1
die einzelnen Warengruppen entsprechend der zolltariflichen
Einordnung. Steuerlager dürfen nur auf Antrag und bei
wirtschaftlichem Bedürfnis eingerichtet werden. Die Waren dürfen
keinesfalls für den Endverbrauch aufgemacht sein.
Die Regelung führt zu einer Vereinfachung in der Besteuerung für
Waren, die ohne Bewegung mehrfach umgesetzt werden. Wird die Ware
aus dem Steuerlager ausgelagert, ist die der Auslagerung
vorangegangene Lieferung – der der Auslagerung vorangegangene
innergemeinschaftliche Erwerb oder die der Auslagerung
vorangegangene Einfuhr – zu versteuern. Der Auslagerer ist
Steuerschuldner. Bei der Auslagerung muss der Lagerhalter Name,
Anschrift und die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters
aufzeichnen.
Auslagerer ist derjenige, der im Zeitpunkt der Auslagerung die
Verfügungsmacht über den Gegenstand hat und der die Auslagerung
veranlasst. Die Auslagerung ist die Herausnahme einer Ware aus dem
Lager oder die Veränderung einer Ware durch Verarbeitung. Welches
die der Auslagerung vorangegangene Lieferung ist, für die die
Steuerbefreiung mit der Auslagerung entfällt, ist nicht ganz
einfach nachzuvollziehen. In der Regel ist dies die Lieferung, die
zur Herausnahme (= Auslagerung) der Ware führt, unabhängig davon,
ob der Lieferer oder der Empfänger die Auslagerung veranlasst. In
den Beispielen der
Anlage
2
zum BMF-Schreiben finden sich Erläuterungen hierzu.
Die Einrichtung eines Umsatzsteuerlagers ist nur für die Waren des
neuen Anhangs 1 UStG möglich. Konsignationslager werden von der
Neuregelung nicht berührt. Die Steuerbefreiung im Umsatzsteuerlager
entfällt, wenn der Gegenstand im Lager so bearbeitet wird, dass die
Ware verändert oder für den Endverbrauch aufgemacht wird. Lediglich
Verarbeitungen zum Erhalt oder zur Verbesserung der Lagerfähigkeit,
des Vertriebs oder des Weiterverkaufs schaden der Steuerbefreiung
nicht. Ebenfalls steuerfrei ist die Vermittlung von Umsätzen im
Umsatzsteuerlager, seien dies Lieferungen oder Dienstleistungen zum
Erhalt der Lagerfähigkeit. Auch hierzu finden sich Beispiele in der
Anlage zum BMF-Schreiben. Zu beachten sind die Hinweise zu
Nachweispflichten und zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der neuen
Regeln, z. B. wenn Waren bereits eingelagert sind, wenn das Lager
zum Umsatzsteuerlager wird.
Hinweis : BMF-Schreiben (27 S.), Anlage 1 (7 S.),
Anlage 2 (10 S.)
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die
für Sie zuständige IHK.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der
Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im
Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Februar 2008