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RECHT UND STEUERN

Umsatzsteuerlagerregelung

Seit dem Jahr 2004 ist der Einfuhrbegriff in § 1 Abs. 1 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) neu bestimmt worden, seitdem ist steuerbar "die Einfuhr von Gegenständen im Inland". Davor war steuerbar "die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland ...". Ergänzend wurde neu geregelt, dass die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen steuerfrei sind, wenn der Abnehmer den Gegenstand einführt. Sie sind nicht steuerfrei, wenn der Lieferer selbst/für sich selbst einführt.

Nicht entscheidend ist seitdem, dass der Gegenstand physisch aus dem Drittland in das Inland gelangt und durch wen er ins Inland gelangt, sondern dass er hier für den freien Verkehr abgefertigt wurde und von wem/für wen die Abfertigung vorgenommen wurde: Derjenige führt eine Ware ein, der die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet. Er kann die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Die der Einfuhr vorangehenden Lieferungen sind steuerfrei.

Der Einfuhrbegriff stellt klar, dass die physische Einfuhr nicht notwendigerweise eine Steuerbarkeit hervorruft. Dies ist immer dann nicht der Fall, wenn sich eine Drittlandsware in einem noch nicht abgeschlossenen Zollerhebungsverfahren oder einem Nichterhebungserfahren befindet. Die Nichterhebungsverfahren (Versand-, Zolllager, Umwandlungsverfahren, aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren, Verfahren der vorübergehenden Verwendung) werden im BMF-Schreiben zur zur Einführung einer Umsatzsteuerlagerregelung
einzeln dargestellt.

An der Problematik des Abzugs der Einfuhrumsatzsteuer ändert sich grundsätzlich nichts. Für die Berechtigung zum Abzug ist nach wie vor entscheidend, dass Verfügungsmacht über die Ware zum Zeitpunkt der Einfuhr bestanden hat. Fallen Verfügungsmacht und Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer auseinander, ist kein Vorsteuerabzug möglich. Die endgültige Einfuhr der Waren muss für die neue Steuerbefreiung nicht notwendigerweise nachgewiesen werden - bei mehrfachem Umsatz im Zolllager ist dies auch gar nicht möglich. Nachgewiesen werden muss aber der Nichterhebungsstatus im Zollverfahren, in der Regel durch einen Lagerschein.

Einführung des Umsatzsteuerlagers - Wichtigste Elemente der Neuregelung und des BMF-Schreibens

Zur Gleichstellung von Gemeinschaftswaren mit Drittlandswaren und dem Schaffen gleicher Wettbewerbsbedingungen in der EU werden Umsätze in und innerhalb von Umsatzsteuerlagern steuerfrei gestellt. Umsatzsteuerlager können für Waren eingerichtet werden, die im neuen Anhang 1 des UStG aufgeführt sind, z. B. Kaffee, Tee, Getreide, Kartoffeln, Rohzucker, Kakaobohnen, Mineralöl, Rohreis, Erzeugnisse der chemischen Industrie, Wolle, Silber, Gold, Platin. Das BMF-Schreiben erläutert in seiner Anlage 1
die einzelnen Warengruppen entsprechend der zolltariflichen Einordnung. Steuerlager dürfen nur auf Antrag und bei wirtschaftlichem Bedürfnis eingerichtet werden. Die Waren dürfen keinesfalls für den Endverbrauch aufgemacht sein.

Die Regelung führt zu einer Vereinfachung in der Besteuerung für Waren, die ohne Bewegung mehrfach umgesetzt werden. Wird die Ware aus dem Steuerlager ausgelagert, ist die der Auslagerung vorangegangene Lieferung – der der Auslagerung vorangegangene innergemeinschaftliche Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr – zu versteuern. Der Auslagerer ist Steuerschuldner. Bei der Auslagerung muss der Lagerhalter Name, Anschrift und die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters aufzeichnen.

Auslagerer ist derjenige, der im Zeitpunkt der Auslagerung die Verfügungsmacht über den Gegenstand hat und der die Auslagerung veranlasst. Die Auslagerung ist die Herausnahme einer Ware aus dem Lager oder die Veränderung einer Ware durch Verarbeitung. Welches die der Auslagerung vorangegangene Lieferung ist, für die die Steuerbefreiung mit der Auslagerung entfällt, ist nicht ganz einfach nachzuvollziehen. In der Regel ist dies die Lieferung, die zur Herausnahme (= Auslagerung) der Ware führt, unabhängig davon, ob der Lieferer oder der Empfänger die Auslagerung veranlasst. In den Beispielen der Anlage 2 zum BMF-Schreiben finden sich Erläuterungen hierzu.

Die Einrichtung eines Umsatzsteuerlagers ist nur für die Waren des neuen Anhangs 1 UStG möglich. Konsignationslager werden von der Neuregelung nicht berührt. Die Steuerbefreiung im Umsatzsteuerlager entfällt, wenn der Gegenstand im Lager so bearbeitet wird, dass die Ware verändert oder für den Endverbrauch aufgemacht wird. Lediglich Verarbeitungen zum Erhalt oder zur Verbesserung der Lagerfähigkeit, des Vertriebs oder des Weiterverkaufs schaden der Steuerbefreiung nicht. Ebenfalls steuerfrei ist die Vermittlung von Umsätzen im Umsatzsteuerlager, seien dies Lieferungen oder Dienstleistungen zum Erhalt der Lagerfähigkeit. Auch hierzu finden sich Beispiele in der Anlage zum BMF-Schreiben. Zu beachten sind die Hinweise zu Nachweispflichten und zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der neuen Regeln, z. B. wenn Waren bereits eingelagert sind, wenn das Lager zum Umsatzsteuerlager wird.

Hinweis : BMF-Schreiben (27 S.), Anlage 1 (7 S.), Anlage 2 (10 S.)

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: Februar 2008

 
 

DOKUMENT-NR. 24812

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