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RECHT UND STEUERN

BFH-Urteile zu „Essen auf Rädern” und „Menü-Service in Schulen”

Mit zwei Urteilen vom 10. August 2006 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass weder sogenanntes "Essen auf Rädern" noch ein "Menü-Service in einer Schule" dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent unterliegen. Der BFH führt aus, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des BFH dann eine Dienstleistung, die dem Regelsteuersatz unterfällt, vorliegt, wenn das Dienstleistungselement der Abgabe von fertig zubereiteten Speisen das Lieferelement qualitativ überwiegt. Würden fertig zubereitete Mittagessen portioniert auf eigenem Geschirr ohne Besteck an Einzelabnehmer in deren Wohnung ausgeliefert, seien die Leistungen des Mahlzeitendienstes nicht als Lieferungen, sondern als sonstige Leistungen (Dienstleistungen) anzusehen, wenn - wie im entschiedenen Fall - nicht nur die Speisen nach Hause geliefert würden, sondern darüber hinaus auf eigenen Tellern bereitgestellt sowie die Teller wieder abgeholt und gereinigt würden. Auch in dem Fall eines "Menü-Services", der die Kinder mehrerer Schulen mit Mittagessen versorgte, liege eine sonstige Leistung vor. Der Menü-Service brachte die in seiner Großküche zubereiteten Speisen heiß in Transportbehältern in die Schulen und gab sie durch seine Mitarbeiter portioniert auf Schulgeschirr in Schulräumen an die Kinder aus. Geschirr, Besteck und Mobiliar wurden anschließend durch den Menü-Service gereinigt. Das Dienstleistungselement präge auch hier die Leistung.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: Oktober 2006

 
 

DOKUMENT-NR. 39023

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