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RECHT UND STEUERN

Fehlerhafte Belehrung über die Widerrufsfrist bei Internet-Angeboten löst Abmahnungen aus

Der Gesetzgeber hatte es gut gemeint, als er den am Fernabsatz beteiligten Unternehmen( etwa bei e-bay u.a.) eine Formulierungshilfe in Musterform veröffentlichte, um einen rechtssicheren Auftritt zu ermöglichen.

Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher klar und verständlich bestimmte Informationen, so unter anderem auch das Widerrufsrecht , zur Verfügung zu stellen(§ 312c Abs.1 Satz1 BGB, Art.240 EGBGB i.V.mit §1 Abs.1 Nr.10 BGB-InfoV). Das vom Gesetzgeber bereitgestellte Muster für die Widerrufsbelehrung mit angegebener Frist von zwei Wochen für das Widerrufsrecht wurde inzwischen durch drei Gerichtsentscheidungen( KG Berlin, OLG Hamburg, LG Halle) für unwirksam erklärt.

Nach Auffassung der Gerichte hat der Widerruf bei Verbraucherbverträgen "innerhalb von zei Wochen" zu erfolgen (§ 355Abs.1 Satz 2 BGB). Die Widerrufsfrist beginnt allerdings erst mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform zu laufen ( §355 Abs.2 Satz 1 BGB). Erhält der Verbraucher die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsabschluß, auf vielen Plattformen für Fernabsatzhandel ist dies gängige Praxis, verlängert sich die Widerrufspflicht auf einen Monat (§ 355 Abs.2 satz 2 BGB).

Dieser Verstoß gegen die Vorschriften zu den Unterrichtungspflichten bezüglich der Widerrufsrechte stellt zugleich auch einen Wettbewerbsverst0ß gem. §§ 3,4 Nr.11 UWG dar, weil die genannten Regeln zu den Unterrichtungspflichten über Widerrufsrechte dazu bestimmt sind, imInteresse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Ein möglicher Einwand hiergegen unter Berufung auf das Vorliegen eines vermeintlichen Bagatellverstoßes kommt nach Auffassung der Gerichte nicht in Betracht, weil es hier um die Beachtung wichtiger Verbraucherinteressen gehe.

So unverständlich die Position der Gerichte in dieser Frage vor dem Hintergrund des Musters der Widerrufsbelehrung durch den Gesetzgeber für den Unternehmer erscheinen mag, so kommt es für die Geschäftspraxis doch auf den richtigen Umgang mit dieser Situation an.

Dies kann der Unternehmer wie folgt erreichen:

Belehrung auch in Textform: Die Belehrung muss zusätzlich zum Internetauftritt auch in Textform (per Brief, Telefax oder E-Mail) erfolgen. Das bloße Einstellen in den Internetshop reicht nicht aus. Wenn die Belehrung unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform erteilt wird, gilt eine 14-tägige Widerrufsfrist. Eine Belehrung ist unverzüglich erteilt, wenn sie einen Tag nach der Bestellung in Textform erfolgt. Es ist aber besser, die Belehrung bereits unmittelbar im Anschluss an eine Bestellung in einer Bestätigungsmail zu versenden.

Wird die Belehrung nicht unverzüglich, sondern zu einem späteren Zeitpunkt nach Vertragsschluss in Textform versendet, verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat ab Zugang der Belehrung.

DOKUMENT-NR. 40715

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