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REFORM

Aktuelle Geschäftsadresse muss beim Registergericht angemeldet werden

Seit dem 1. November 2008 muss eine inländische Geschäftsanschrift sowie jede Änderung derselben in notarieller Form zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden.

Daneben besteht für manche Alt-Gesellschaften, die zum Stichtag 1. November 2008 bereits im Handelsregister eingetragen waren, eine Pflicht zur notariellen "Nach"-Anmeldung der Geschäftsadresse. Nach der Übergangsregelung des § 3 EGGmbHG (Einführungsgesetz zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und der Rechtsprechung des OLG München (Beschl. v. 28.01.2009-Wx 05/09) gilt für Altgesellschaften folgendes:

  • Wurde die Geschäftsanschrift dem Registergericht bereits in der "damaligen" Anmeldung zur Handelsregistereintragung mitgeteilt und hat sich diese seitdem nicht verändert, besteht auch keine Pflicht, die Geschäftsadresse notariell beim Registergericht anzumelden.

  • Wurde die Geschäftsanschrift dem Registergericht in der Anmeldung zur Handelsregistereintragung nicht mitgeteilt oder hat sich diese seitdem verändert, besteht die Pflicht, die Geschäftsadresse notariell beim Registergericht anzumelden. Die Geschäftsanschrift ist dann mit der ersten notarielle Anmeldung zum Handelsregister mit anzumelden, spätestens aber bis zum 31. Oktober 2009. Wenn bis zum 31. Oktober 2009 keine Geschäftsanschrift angemeldet worden ist, trägt das Registergericht die letzte ihm bekannte Geschäftsadresse kostenfrei von Amts wegen und ohne (!) Überprüfung der Richtigkeit ein.

Die korrekte inländische Geschäftsadresse hat eine besondere Bedeutung, da dort Zustellungen erfolgen können. Ist unter der eingetragenen Anschrift eine Zustellung faktisch unmöglich, beispielsweise weil vor Ort keine Geschäftsräume mehr existieren, kann eine vereinfachte öffentliche Zustellung durch Aushang an der Gerichtstafel erfolgen. Anders als früher werden von den Gerichten keine Ermittlungen mehr nach dem Aufenthalt des Empfängers aufgenommen. Bemerkt der Empfänger die öffentliche Zustellung nicht, kann dies schwerwiegende Konsequenzen haben - etwa ein Versäumnisurteil, wenn die beklagte Partei nicht zur Verhandlung erscheint.

Besonders für Gesellschaften, die vor in Kraft treten des MoMiG am 1. November 2008 bereits im Handelsregister eingetragen waren, lauern hier Gefahren. Wir empfehlen, die Aktualität der Geschäftsadresse beim Handelsregistergericht und eine mögliche Anmeldepflicht zu überprüfen.

Eingetragen wird die Straße, Hausnummer, Postleitzahl und der Ort. Über das elektronische Handelsregister ist die Geschäftsadresse für jeden einsehbar. Angegeben werden kann die Adresse des Geschäftslokals, der Hauptverwaltung oder des Betriebes, aber auch die Wohnanschrift eines Geschäftsführers, eines Gesellschafters oder eines sonstigen Zustellungsbevollmächtigten. Es besteht auch die Option, eine zusätzliche empfangsberechtigte Person im Handelsregister einzutragen.

 
 

DOKUMENT-NR. 52363

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