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RECHT UND STEUERN

Zusatzregulativ für das Logistik-Schiedsgericht an der Handelskammer Hamburg

beschlossen durch
Beschluss des Plenums der Handelskammer Hamburg
am 4. Mai 2006

Präambel

Das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg dient der außergerichtlichen Beilegung kaufmännischer Streitigkeiten. Das allgemeine Regulativ des Schiedsgerichts der Handelskammer Hamburg (kurz: allgemeines Regulativ) kann branchenübergreifend für Streitigkeiten aller Art vereinbart werden.

Dieser Zusatz zum Regulativ für das Logistik-Schiedsgericht an der Handelskammer Hamburg (kurz: Zusatzregulativ) trägt der Bedeutung des Logistikstandorts Hamburgs und den Besonderheiten der Logistikbranche Rechnung. Das Zusatzregulativ soll durch seine Sonderregelungen eine besonders effektive Handhabe für die Lösung von Konflikten zwischen oder mit Parteien aus dieser Branche oder für Streitigkeiten mit Bezug zur Logistikbranche bieten.

Die Qualität der Verfahren beruht im Wesentlichen auf der Auswahl qualifizierter Schiedsrichter. Die freie Richterwahl im Schiedsgerichtsverfahren gestattet es den Parteien, ausgewiesene Logistikexperten als Schiedsrichter einzusetzen. Die Parteien sind dabei nicht an eine Schiedsrichterliste gebunden. Es können - je nach Bedarf - spezialisierte Juristen und/oder nicht-juristische Experten als Schiedsrichter eingesetzt werden. Die Handelskammer Hamburg unterstützt und berät die Parteien bei Bedarf bei der Auswahl ihrer Schiedsrichter.

§ 1 Anwendungsbereich

(1.1) Das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg entscheidet aufgrund dieses Zusatzregulativs über Streitigkeiten zwischen oder mit Parteien aus der Logistikbranche und / oder über Streitigkeiten mit Bezug zur Logistikbranche, wenn die Parteien dies vereinbart haben. [1]

(1.2) Soweit in den §§ 1 bis 4 des Zusatzregulativs keine besonderen Regelungen getroffen wurden, finden die Vorschriften des allgemeinen Regulativs Anwendung.

(1.3) Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, gelten das allgemeine Regulativ und das Zusatzregulativ in der bei Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens gültigen Fassung.

§ 2 Beschleunigung des Verfahrens

(2.1) Es gilt der Grundsatz des beschleunigten Verfahrens. Fristen können nur aus schlüssig dargelegten, wichtigen Gründen und nur in Ausnahmefällen verlängert werden.

(2.2) Die in §§ 2.2 und 2.5 des allgemeinen Regulativs genannten 30-Tage-Fristen bei der Benennung der Schiedsrichter werden auf zwei Wochen verkürzt.

(2.3) Sämtliche der durch das Schiedsgericht festzusetzenden Fristen können in eilbedürftigen Fällen auf bis zu eine Woche verkürzt werden.

§ 3 Mediation

(3.1) Jede Partei kann jederzeit während des Verfahrens die Durchführung einer Mediation bei der Hamburger Mediationsstelle für Wirtschaftskonflikte beantragen. Die andere Partei ist über den Antrag zu informieren.

(3.2.) Der Antrag hat keine verfahrenshemmende oder -unterbrechende Wirkung. Die andere Partei ist gehalten, sich unverzüglich dazu zu äußern.

(3.3) Einigen sich die Parteien auf die Durchführung einer Mediation, gilt bezüglich eines Ruhens des Schiedsverfahrens § 251 ZPO.

§ 4 Teilschiedssprüche

Der Erlass von Teilschiedssprüchen ist möglich, insbesondere um Verfahren im Falle von Mehrparteienverfahren oder Widerklagen zu beschleunigen..

Hamburg, im Mai 2006

[1] Für die Schiedsgerichtsvereinbarung empfiehlt die Handelskammer Hamburg folgenden Wortlaut: „Alle Streitigkeiten, die sich in Zusammenhang mit diesem Vertrag (genaue Bezeichnung des Vertrages) oder über seine Gültigkeit ergeben, werden durch das Logistik-Schiedsgericht an der Handelskammer Hamburg unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte und unter Anwendung des Zusatzregulativs für das Logistik-Schiedsgericht an der Handelskammer Hamburg endgültig entschieden. Auf den Inhalt des Rechtsstreits ist ... Recht anzuwenden.“

 
 

DOKUMENT-NR. 34781

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