. .
Illustration

RECHT UND STEUERN

Schuldzinsen als nachtraegliche Werbungskosten

Mit seinem Schreiben vom 3. Mai 2006 hat das Bundesfinanzministerium Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) auch nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit anerkannt. Damit wurde die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 12. Oktober 2005 umgesetzt, nach der es nicht darauf ankommt, ob ein bei einer Veräußerung des Grundstücks erzielbarer Erlös zur Tilgung des Darlehens ausgereicht hätte. Vielmehr bleibe der durch die tatsächliche Verwendung des Darlehns zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten geschaffene Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung auch nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit bestehen. Damit wurde das BMF-Schreiben vom 18.7.2001 aufgehoben.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Stand: Mai 2006


 
 

DOKUMENT-NR. 36446

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 040 36138-352
  • Fax: 040 36138-325

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • NEUERWERBUNGEN DER COMMERZBIBLIOTHEK

Informieren Sie sich über aktuelle Publikationen in unserer Commerzbibliothek. mehr

  • STEUERN

  • RECHT

  • VERANSTALTUNGEN