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BMF-Schreiben vom 3. Mai 2006 zu Werbungskosten für Schuldzinsen
(PDF, 73 KB) (Dokument-Nr.: 36445)
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Mit seinem Schreiben vom 3. Mai 2006 hat das Bundesfinanzministerium Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) auch nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit anerkannt. Damit wurde die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 12. Oktober 2005 umgesetzt, nach der es nicht darauf ankommt, ob ein bei einer Veräußerung des Grundstücks erzielbarer Erlös zur Tilgung des Darlehens ausgereicht hätte. Vielmehr bleibe der durch die tatsächliche Verwendung des Darlehns zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten geschaffene Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung auch nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit bestehen. Damit wurde das BMF-Schreiben vom 18.7.2001 aufgehoben.
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Stand: Mai 2006
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