Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht vor, dass kleine und mittlere Unternehmen zur Erleichterung ihrer Investitionstätigkeit steuerlich begünstigt die Mittel hierzu ansparen können. Die Gewinngrenzen, die hierfür nicht überschritten sein dürfen, sind durch das Konjunkturpaket I bzw. Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmepakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 befristet auf die Wirtschaftsjahre (= Kalenderjahre) 2009 und 2010 erhöht worden.
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde der Investitionsabzugsbetrag ins Einkommensteuergesetz aufgenommen. Das Bundesfinanzministerium hat mit seinem umfangreichen Schreiben vom 8. Mai 2009 (21 Seiten) Stellung genommen zu Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG.
Der Investitionsabzugsbetrag hat die frühere Regelung der Ansparrücklage (Ansparabschreibung) nach § 7g EStG abgelöst. Der Investitionsabzugsbetrag ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17. August 2007 enden. Wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, konnte die Ansparrücklage nach dem alten Recht letztmalig zum 31.12.2006 gebildet werden.
Durch den außerbilanziellen Abzug des Investitionsabzugsbetrages werden zwar Fragen wie z. B. Bilanzberichtigungen/-änderungen vermieden, die Überwachung derartiger Fälle wird jedoch erschwert, da sie nicht mehr durch einen Blick in die Bilanz erfolgen kann. Die Oberfinanzdirektion Münster hat einen Überwachungsbogen veröffentlicht, um die korrekten Hinzurechnung bei Anschaffung/Herstellung des Wirtschaftsguts, für das ein Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde, und die gegebenenfalls notwendig werdenden rückwirkenden Änderungen nach § 7g Abs. 3 und 4 EStG leichter sicherzustellen.
Gliederung
- Was bewirkt der Investitionsabzugsbetrag?
- Für welche Wirtschaftsgüter kann der Investitionsabzugsbetrag genutzt werden?
- Welche Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages erfüllt sein?
- In welcher Höhe kann der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden?
- Wie wirkt sich die Anschaffung des Wirtschaftsgutes aus?
- Welche Konsequenzen hat die Nichtanschaffung des Wirtschaftsgutes?
- In welchen weiteren Fällen ist der Investitionsabzugsbetrag ebenfalls rückgängig zu machen?
- Wie werden nach altem Recht gebildete Ansparrücklagen behandelt?
- Was hat sich im Vergleich zur alten Rechtslage geändert?
1. Was bewirkt der Investitionsabzugsbetrag?
Der Investitionsabzugsbetrag ist eine Regelung für kleine und mittlere Unternehmer, mit der sie Rücklagen für die Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bilden können, die mindestens zu 90% betrieblich genutzt werden.
Durch den Investitionsabzugsbetrag wird vor der Anschaffung bzw. Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsgutes die Minderung des zu versteuernden Einkommens ermöglicht. Im Ergebnis wird eine Steuerstundung gewährt, wenn es zur Investition kommt, die Zins- und Liquiditätsvorteile ermöglicht. Der Abzugsbetrag verringert in den Jahren der Ansparung den zu versteuernden Jahresgewinn und somit auch die Steuerlast, wenn die Investition auch wirklich getätigt wird.
2. Für welche Wirtschaftsgüter kann der Investitionsabzugsbetrag genutzt werden?
Anders als in der alten Fassung des § 7g EStG ist die Anschaffung eines neuen Wirtschaftsgutes nicht mehr erforderlich, sondern auch der Erwerb gebrauchter Wirtschaftsgüter ist nun begünstigt. Das Wirtschaftsgut muss nach § 7g Abs. 3 und 4 EStG voraussichtlich bis zum Ende des dritten auf das Jahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt werden. Ist der Preis für ein gebrauchtes Wirtschaftsgut nicht exakt feststellbar, so kann der Preis angesetzt werden, der sich bei einem durchschnittlichen Wirtschaftsgut mittlerer Art und Güte ergibt.
Beispiel:
Ein Wirtschaftsgut, für das im Jahr 2007 erstmals ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wird, muss spätestens bis zum 31. Dezember 2010 angeschafft worden sein.
Der Steuerpflichtige muss im Jahr der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages die Absicht haben, die erworbenen oder hergestellten Wirtschaftsgüter in einer inländischen Betriebsstätte zu mindestens 90% betrieblich zu nutzen. Weiterhin muss die Absicht bestehen, das Wirtschaftsgut bis zum Ende des auf das Anschaffungs- bzw. Herstellungsjahr folgende Wirtschaftsjahr betrieblich zu nutzen.
3. Welche Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages erfüllt sein?
Der Investitionsabzugsbetrag kann bei der Gewinnermittlung sowohl durch Betriebsvermögensvergleich als auch durch Einnahmenüberschussrechnung in Anspruch genommen werden. Dabei gelten folgende Wertgrenzen:
- Steuerpflichtige mit Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG dürfen ohne Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages einen Gewinn von 100.000 Euro (200.000 Euro für Wirtschaftsjahre, die nach 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2011 enden; Konjunkturpaket I bzw. Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmepakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008) nicht überschreiten.
- Steuerpflichtige, die ihren Jahresgewinn durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 EStG (Bilanzierung) feststellen, dürfen die Schwelle des ausgewiesenen Betriebsvermögens von 235.000 Euro (335.000 Euro für Wirtschaftsjahre, die nach 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2011 enden; Konjunkturpaket I) nicht überschreiten.
- Die Wertgrenzen müssen am Ende des Wirtschaftsjahres eingehalten sein, in dem der Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd abgezogen wird.
- Der Steuerpflichtige muss der Finanzverwaltung die geplante Investition konkretisieren, um den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen zu können. Da derzeit keine Formvorschriften für den Nachweis vorliegen, genügt zur Zeit eine formlose Mitteilung an das Finanzamt, die mit der Steuererklärung eingereicht werden muss (§ 60 EStDV). Ausreichend ist es, wenn das Wirtschaftsgut seiner Funktion nach bezeichnet und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten angegeben werden. Als Funktionsbezeichnung ist es z. B. ausreichend, die Büroausstattung als „Büromöbel” zu bezeichnen. Bei einem Firmenwagen war bereits nach der bisherigen Rechtslage die Angabe der Marke nicht erforderlich. Daran ändert sich nichts.
4. In welcher Höhe kann der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden?
Laut BMF-Schreiben vom 8. Mai 2009 können bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts gewinnmindernd geltend gemacht werden, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des dritten auf die Bildung folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird. Für das begünstigte Wirtschaftsgut kann ein Inverstitonsbetrag nur in einem Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden (Abzugsjahr). Bestandteile der berücksichtigungsfähigen Anschaffungs- und Herstelklungskosten, die wegen des Höchstbetrages nicht im Abzugsjahr abgezogen werden konnten, können nicht in einem Folgejahr geltend gemacht werden (Randziffer 6 des BMF-Schreibens vom 8. Mai 2009). Entsprechendes gilt auch, wenn im Abzugsjahr nicht der höchstmögliche Abzugsbetrag von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen wurde. Die Summe der am Ende des Wirtschaftsjahres in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträge darf je Betrieb 200.000 Euro (entspricht einem Investitionsvolumen von 500.000 Euro) nicht übersteigen. Dieser Betrag vermindert sich um die in den drei vorangegangene Wirtschaftsjahren
Beispiel:
Der Einzelunternehmer U beabsichtigt im Jahr 2010 die Anschaffung einer neuen Maschine im Wert von 40.000 Euro. Das Betriebsvermögen seines Unternehmens bleibt in den Jahren 2007 bis 2009 unter der Wertgrenze von 235.000 Euro. Da sich die Geschäftsentwicklung für das Jahr 2009 positiv abzeichnet, nimmt er für 2009 den Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 16.000 Euro vor. Im März 2010 erwirbt er die Maschine wie geplant für 40.000 Euro.
Lösung für die Bildung des Investitionsabzugsbetrages:
U nimmt im Jahren 2009 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von insgesamt 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten in Anspruch, das sind 16.000 Euro. Der zu versteuernde Gewinn des U reduziert sich somit im Jahr 2009 um 16.000 Euro.
5. Wie wirkt sich die Anschaffung des Wirtschaftsgutes aus?
Wird das Wirtschaftsgut innerhalb von drei Jahren angeschafft, so ist der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40% der Anschaffungskosten gewinnerhöhend aufzulösen. Die Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes können im Jahr der Anschaffung um bis zu 40%, höchstens jedoch um den tatsächlich geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag, gewinnmindernd abgeschrieben werden. Somit ergibt sich im Anschaffungsjahr keine Gewinnauswirkung, wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten dem prognostizierten Investitionsbetrag entsprechen. Daneben kann eine Sonderabschreibung in Höhe von 20% der um 40% der tatsächlichen Anschaffungskosten geminderten Bemessungsgrundlage (20% von 24.000 Euro = 4.800 Euro) in Anspruch genommen werden.
Wird – wie im obigen Beispiel dargestellt – die Maschine angeschafft, so ist im Jahr 2010 der im Jahr 2009 in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 16.000 Euro dem Gewinn hinzuzurechnen. U kann die Anschaffungskosten in Höhe von 40.000 Euro im Anschaffungsjahr 2010 um den in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 16.000 Euro aber gleichzeitig gewinnmindernd abschreiben. U kann zudem eine Sonderabschreibung in Höhe von 20% der um 40% der tatsächlichen Anschaffungskosten geminderten Bemessungsgrundlage (40.000 Euro – 16.000 Euro = 24.000 Euro, davon 20%) = 4.800 Euro in Anspruch nehmen. Daneben erhält er die lineare Absetzung für Abnutzung (AfA) z. B. bei einer zehnjährigen Nutzungsdauer der Maschine in Hamburg von 10% der geminderten Bemessungsgrundlage: 24.000 Euro, davon 10% = 2.400 Euro.
Die Sonderabschreibung und die AfA bewirken bei U im Jahr 2010 somit eine Gewinnminderung von insgesamt 7.200 Euro.
Die nachfolgende Tabelle 1 zeigt die Auswirkungen der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages.
| Ohne Investitionsabzugsbetrag | Mit Investitionsabzugsbetrag |
| Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages |
Gewinn laut Bilanz bzw. EÜR für die Jahre 2008 und 2009 jeweils gleichbleibend | 50.000 Euro | 50.000 Euro |
Bildung eines den Gewinn mindernden Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2009 | | Insgesamt zu bildender Investitionsabzugsbetrag: 2009: - 16.000 Euro |
zu versteuernder Gewinn z. B. in 2009 | 50.000 Euro | 34.000 Euro (50.000 Euro - 16.000 Euro / jährlicher Abzugsbetrag) |
| Auflösung des Investitionsabzugsbetrages |
Gewinn laut Bilanz bzw. EÜR für 2010 | 50.000 Euro | 50.000 Euro |
Gewinn erhöhende Auflösung des Investitionsabzugsbetrages gem. § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG in 2010 | | 16.000 Euro |
Außerplanmäßige Abschreibung gem. § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG in 2010 | | - 16.000 Euro |
Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5 und 6 EStG in 2010, 20% von 24.000 Euro | | - 4.800 Euro |
Lineare Abschreibung bei 10jähriger Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 1 EStG - ohne Investitionsabzugsbetrag 10% von 40.000 Euro, mit Investitionsabzugsbetrag 10% von 24.000 Euro | - 4.000 Euro | - 2.400 Euro |
Zu versteuernder Gewinn für 2010 | 46.000 Euro | 42.800 Euro |
Die folgende Tabelle 2 stellt noch einmal die Auswirkungen der Ansparabschreibung nach altem Recht bei Anschaffungskosten von 40.000 Euro.
| Ansparabschreibung nach altem Recht |
| Inanspruchnahme der Ansparabschreibung |
Gewinn laut Bilanz bzw. EÜR für die Jahre 2004 und 2005 (jeweils gleichbleibend) | 50.000 Euro |
Bildung einer den Gewinn mindernden Ansparabschreibung in den Jahren 2004 und 2005 | - 16.000 Euro gleichmäßig verteilt auf 2 Jahre (8.000 Euro jährlich) |
Zu versteuernder Gewinn für 2004 und für 2005 | 42.000 Euro (50.000 Euro - 8.000 Euro) |
| Auflösung der Ansparabschreibung |
Gewinn laut Bilanz bzw. EÜR für 2006 | 50.000 Euro |
Gewinn erhöhende Auflösung der Ansparabschreibung gem. § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG a. F. in 2006 | 16.000 Euro |
Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 1 EStG a. F. in 2006, 20% von 40.000 Euro | - 8.000 Euro |
Degressive Abschreibung gem. § 7 Abs. 2 EStG a. F. in 2006, 30% von 40.000 Euro | - 12.000 Euro |
Zu versteuernder Gewinn für 2006 | 46.000 Euro |
6. Welche Konsequenzen hat die Nichtanschaffung des Wirtschaftsgutes?
Für alle Steuerpflichtigen gilt folgende Regelung:
Schafft der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut gar nicht oder nicht innerhalb der Frist von drei Jahren an, so ist der Investitionsabzug im Jahr der Inanspruchnahme rückwirkend rückgängig zu machen. Bereits erteilte – auch bestandskräftige – Steuerbescheide werden rückwirkend zu Lasten des Steuerpflichtigen korrigiert. Die daraus resultierende Steuernachforderung ist mit 0,5% pro Monat ab dem 15. Monat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag vorgenommen wurde, zu verzinsen. Dies gilt auch, wenn der Betrieb innerhalb von drei Jahren nach der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages veräußert oder aufgegeben wird.
Wird statt des geplanten Wirtschaftsguts ein anderes angeschafft oder hergestellt (z. B. Firmenwagen statt Büromöbel), so wird ebenfalls der gewinnmindernd in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag durch eine rückwirkende Änderung des Steuerbescheids von der Finanzverwaltung korrigiert. Der Investitionsabzugsbetrag kann nur für solche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die der Finanzverwaltung in ihrer Funktion beschrieben worden sind.
Achtung: Sind die tatsächlichen Anschaffungskosten niedriger als die zunächst angesetzten voraussichtlichen Anschaffungskosten, so ist der Differenzbetrag im Jahr der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages rückgängig zu machen. Der ursprüngliche Steuerbescheid wird von der Finanzverwaltung geändert.
Hinweis: Achten Sie darauf, bei Bildung des Investitionsabzugsbetrages die voraussichtlichen Anschaffungskosten nicht zu hoch anzusetzen, da auch eventuelle Preissenkungen im Zeitablauf zu berücksichtigen sind.
Nach der bisherigen Rechtslage genossen Existenzgründer eine Bevorzugung. Sie konnten erhöhte Rücklagen bis zu einem Betrag von 307.000 Euro bilden, hatten eine Investitionsfrist von fünf Jahren und brauchten keinen Gewinnzuschlag bei Nichtanschaffung des Wirtschaftsguts hinnehmen. Diese Sonderregelungen sind mit der Neufassung des § 7g EStG ersatzlos entfallen.
7. In welchen weiteren Fällen ist der Investitionsabzugsbetrag ebenfalls rückgängig zu machen?
Über den Fall der Nichtanschaffung des geplanten Wirtschaftsgutes hinaus ist der Investitionsabzugsbetrag in folgenden weiteren Fällen rückgängig zu machen:
- Wenn das Wirtschaftsgut nicht mindestens im Jahr der Anschaffung und im folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte verbleibt oder
- nicht zu mindestens 90% betrieblich genutzt wird. Achtung: Bei der Inanspruchnahme des Investitonsabzugsbetrags für künftige Firmenwagen ist zu berücksichtigen, dass diese künftig zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden müssen.
In diesen Fällen sind die im Anschaffungsjahr gewinnerhöhend vorgenommene Hinzurechnung und die gewinnmindernd vorgenommenen Sonderabschreibungen auf die Anschaffungskosten rückgängig zu machen. Für die lineare AfA darf auf die gesamten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abgestellt werden. Die Finanzverwaltung korrigiert die entsprechenden Steuerbescheide – auch bestandskräftige – ebenso wie bei der Nichtanschaffung des Wirtschaftsgutes zu Lasten des Steuerpflichtigen. Auch die Verzinsung entspricht derjenigen bei der Nichtanschaffung des Wirtschaftsgutes: Die Steuernachforderung ist ebenfalls mit 0,5% pro Monat ab dem 15. Monat zu verzinsen.
8. Wie werden nach altem Recht gebildete Ansparrücklagen behandelt?
§ 52 Abs. 23 EStG enthält die Übergangsregelung für die Anwendung der neuen Fassung des § 7g EStG. Bei bereits bestehenden Ansparrücklagen sind verschiedene Fälle zu unterscheiden:
- Die Ansparabschreibung wurde nach altem Recht wirksam gebildet; das Wirtschaftsgut wird vor dem 1. Januar 2008 angeschafft.
Die Ansparabschreibung ist nach altem Recht aufzulösen. Aufgrund der Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 1 EStG a. F. in Höhe von 20% und der degressiven AfA gem. § 7 Abs. 2 EStG in Höhe von 30% können insgesamt 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Anschaffungsjahr abgeschrieben werden. - Die Ansparabschreibung wurde nach altem Recht wirksam gebildet; das Wirtschaftsgut wird nach dem 1. Januar 2008 angeschafft.
Im Jahr 2008 kann die Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5 EStG n. F. in Höhe von 20% in Anspruch genommen werden. Da die degressive AfA gem. § 7 Abs. 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2008 nicht mehr genutzt werden darf, kann neben der Sonderabschreibung nur noch die lineare AfA gem. § 7 Abs. 1 EStG bei 10jähriger Nutzungsdauer in Höhe von 10% der Anschaffungskosten beansprucht werden. Hinsichtlich der Auflösung der Ansparrücklage gilt weiterhin § 7g EStG a. F. - Die Ansparabschreibung wurde nach altem Recht wirksam gebildet; das Wirtschaftsgut wird aber nicht angeschafft.
Die Ansparabschreibung ist nach altem Recht aufzulösen mit der Folge, dass ein außerbilanzieller Gewinnzuschlag in Höhe von 6% vorzunehmen ist. Die Sonderregelungen für Existenzgründer nach altem Recht finden weiterhin Anwendung, sodass für diese kein außerbilanzieller Gewinnzuschlag entsteht.
9. Was hat sich im Vergleich zur alten Rechtslage geändert?
Tabelle 3
Ansparabschreibung Investitionsabzugsbetrag | Alte Rechtslage Ansparabschreibung | Neue Rechtslage Investitionsabzugsbetrag |
Wertgrenze Betriebsvermögen bzw. Gewinn bei EÜR, die nicht überschritten werden darf | 204.517 Euro Betriebsvermögen; oder wenn der Steuerpflichtige den Gewinn durch EÜR ermittelt | Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen: 335.000 Euro Betriebsvermögen für Wirtschaftsjahre, die nach 31.12.2008 und vor 1.1.2011 enden; 235.000 Euro Betriebsvermögen; bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch EÜR ermitteln: 200.000 Euro Gewinn für Wirtschaftsjahre, die nach 31.12.2008 und vor 1.1.2011 enden; 100.000 Euro Gewinn |
Rücklagenhöchstbetrag bzw. Investitionsabzugsbetrag | 154.000 Euro; Für Existenzgründer 307.000 Euro | 200.000 Euro |
Höhe der Sonderabschreibungen | max. 20% der Anschaffungskosten | max. 20% der um den Abzugsbetrag verminderten Anschaffungskosten |
Begünstigte Wirtschaftsgüter | begünstigt sind neue, bewegliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter | Begünstigt sind neue und gebrauchte, bewegliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter |
Bezeichnung des geplanten Wirtschaftsgutes | Das geplante Wirtschaftsgut muss konkret benannt werden | Das geplante Wirtschaftsgut muss lediglich seiner Funktion nach benannt werden |
Investitionsfrist | 2 Jahre | 3 Jahre |
Bei Nicht-Investition | Außerbilanzieller Gewinnzuschlag 6% | Rückwirkende Auflösung des Abzugs auch bei Bestandskraft des Steuerbescheids und Zinsen von 0,5 % gem. § 233a AO |
Sonderregelungen für Existenzgründer | Erhöhte Rücklagenbildung bis zu 307.000 Euro möglich; Kein Gewinnzuschlag bei Nicht-Investition; Investitionsfrist 5 Jahre | Entfallen |
Voraussetzungen für die Bildung der Rücklage und die Sonderabschreibung | Wirtschaftsgut mindestens 1 Jahr zu 90% im Betrieb (nur für die Sonderabschreibung!) | Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im folgenden Wirtschaftsjahr zu mindestens 90% im Betrieb |
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Februar 2012